OGH 1Ob25/12a

OGH1Ob25/12a1.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin K*****, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner I*****, c/o G*****, vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. September 2011, GZ 44 R 289/11t‑48, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 8. April 2011, GZ 4 Fam 75/09g‑43, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin binnen 14 Tagen die mit 1.187,28 EUR (darin enthalten 197,88 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse sind entgegen dem nach § 71 Abs 1 AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil sie keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG darlegen.

Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte nach den §§ 81 ff EheG ist die Billigkeit (RIS‑Justiz RS0079235 [T1]). Die Aufteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0113732). Für die Bemessung einer Ausgleichszahlung ist eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden (RIS‑Justiz RS0057596). Dabei sind sogar eine unrichtig angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente so lange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des Ermessensspielraums bewegt (RIS‑Justiz RS0115637 [T1]).

Aufgeteilt wurden (soweit für die im Revisionsrekursverfahren strittige Ausgleichszahlung zu Gunsten der Antragstellerin noch relevant) Ersparnisse der Ehegatten, die für den geplanten Erwerb eines Einfamilienhauses gewidmet waren und letztlich dem Antragsgegner zugeflossen sind. Das von beiden Ehegatten während der ehelichen Gemeinschaft Ersparte (28.312 EUR) erhöhte sich um finanzielle Zuwendungen von Familienangehörigen sowie voreheliche Ersparnisse der Antragstellerin. Werden nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig der Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, gehören sie zur Aufteilungsmasse (vgl RIS‑Justiz RS0057298; vgl 3 Ob 148/08y mwN). Die vorehelichen Ersparnisse der Antragstellerin sowie die von den Angehörigen der Ehegatten (zum Teil) als Zuschuss für den geplanten Erwerb eines Hauses getätigten finanziellen Zuwendungen wurden zu dem Zweck veranlagt, das letztlich angesparte Vermögen für dieses Ziel zu verwenden. Das Rekursgericht bezog allerdings die vorehelichen Ersparnisse der Antragstellerin und die Zuwendungen ihrer Angehörigen mit einem Betrag von 6.500 EUR in die Aufteilungsmasse ein, nicht aber die finanziellen Beiträge des Vaters des Antragsgegners, obwohl diese (zum Teil) ebenfalls als Unterstützung für den Hauskauf dienen sollten und auch dazu veranlagt wurden.

In diesem Punkt sieht sich die Antragstellerin beschwert. Ihr ist zwar einzuräumen, dass die Lösung der Vorinstanzen dem Grundsatz der Billigkeit (§ 83 Abs 1 Satz 1 EheG) zu widersprechen scheint. Andererseits hat die Aufteilung in erster Linie und hauptsächlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zu erfolgen (RIS‑Justiz RS0057923 [T4 und T5]). Eine Gegenüberstellung der finanziellen Beiträge der Ehegatten, sowohl was die jeweils eigene Sparleistung als auch die finanziellen Zuwendungen der Angehörigen für Grundstückskauf und Hausbau betrifft, rechtfertigt insgesamt eine Gewichtung zu Gunsten des Antragsgegners in einem solchen Maß, dass sich die Festsetzung der Ausgleichszahlung durch das Rekursgericht im Rahmen des Ermessensbereichs hält. Entgegen der im Revisionsrekurs des Antragsgegners vertretenen Auffassung können seine höheren Beiträge aber nicht dazu führen, dass der Antragstellerin zwingend keine oder eine wesentlich geringere Ausgleichszahlung zuzusprechen wäre. Ihren Beitrag derart zu vernachlässigen, entspräche aufgrund ihrer festgestellten Sparleistung zweifellos nicht dem Billigkeitsgrundsatz. In seinen sonstigen Argumenten befasst sich der Antragsgegner mit einer vom Rekursgericht bereits verneinten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar ist (RIS‑Justiz RS0050037). Der Oberste Gerichtshof ist auch im Außerstreitverfahren nach dem neuen Außerstreitgesetz nicht Tatsacheninstanz (RIS‑Justiz RS0007236 [T1 und T2]), weshalb auch die im Rechtsmittel des Antragsgegners erörterten Fragen der Beweiswürdigung nicht revisibel sind (RIS‑Justiz RS0007236 [T4]).

Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete, seinem (nachträglichen) Zulassungsausspruch zugrundegelegte Rechtsfrage, ob die Zuwendungen der Angehörigen des Antragsgegners berücksichtigt werden müssten, obwohl die Antragstellerin gegen die (diese nicht berücksichtigende) Entscheidung des Erstgerichts keinen Rekurs erhoben hatte, ist somit im konkreten Fall ohne entscheidende Bedeutung. Sie wird zudem im Revisionsrekurs des Antragsgegners nicht konkret releviert.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG. Nur die Antragstellerin hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen, weshalb ihr die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen sind.

Stichworte