OGH 6Ob882/82 (RS0057298)

OGH6Ob882/8220.1.1983

Rechtssatz

Wurden nach § 82 Abs 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig (vor allem durch entsprechende tatsächliche Verwendung) zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, so verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des § 82 EheG.

Normen

EheG §82
EheG §82 Abs1

6 Ob 882/82OGH20.01.1983

Veröff: RZ 1983/73 S 300

1 Ob 693/85OGH11.12.1985

Vgl

8 Ob 683/88OGH27.04.1989
2 Ob 604/88OGH10.05.1989
8 Ob 568/90OGH12.12.1991
1 Ob 505/92OGH19.02.1992

Auch

6 Ob 162/99pOGH29.09.1999

Vgl auch; Beisatz: So, wenn die Investitionen der Schaffung der Ehewohnung und der gemeinsamen Nutzung der Eheleute und nicht mehr dem alleinigen Nutzen des Mannes dienen sollten und dienten. Die zu beurteilende Wertsteigerung (zum "Restverkehrswert": 6 Ob 560/84) ist der Aufteilung nicht entzogen und gehört zur Aufteilungsmasse. (T1)

9 Ob 29/00fOGH15.03.2000
7 Ob 129/05dOGH28.09.2005

Vgl

3 Ob 148/08yOGH03.09.2008

Auch; Beisatz: Nur wenn keine Umwidmung erfolgte, bleibt das angeschaffte Äquivalent, unter der Voraussetzung, dass es klar abgrenzbar ist, von der Aufteilung ausgenommen. (T2)

4 Ob 115/10fOGH31.08.2010

Auch

1 Ob 25/12aOGH01.03.2012

nur: Wurden nach § 82 Abs 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, so verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des § 82 EheG. (T3)

1 Ob 86/13yOGH18.07.2013

Auch

1 Ob 187/14bOGH19.03.2015
1 Ob 49/17pOGH16.03.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Die im Alleineigentum des Mannes stehende Liegenschaft wurde während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft mit überwiegenden finanziellen Mitteln des Mannes und seiner Mutter angeschafft und unterliegt der Aufteilung. (T4)

1 Ob 58/17mOGH28.06.2017
1 Ob 147/18aOGH23.01.2019
1 Ob 49/19sOGH30.04.2019

Vgl; nur T3; Beisatz: Soweit ein § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegendes Vermögensgut zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens verwendet wird, geht zwar die besondere aufteilungsrechtliche Qualität iSd § 82 EheG verloren, allerdings ist es eben zugunsten des Einbringenden wertverfolgend zu berücksichtigen. (T5)<br/>Beisatz: Wurde etwa mit dem Wert des von der Aufteilung ausgenommenen Vermögens eines Ehegatten (irgendwie) der Erwerb und/oder die Errichtung des Hauses finanziert, wäre er weiter verfolgbar; sollte sich hingegen herausstellen, dass dieser für die Lebensführung oder sonstige laufende Ausgaben verbraucht wurde, käme mangels "Fortwirkens in einem aufzuteilenden Vermögensgut weder eine wertverfolgende Berücksichtigung, noch - mangels Beitrags zur Vermehrung der der Aufteilung unterliegenden ehelichen Errungenschaft - eine Auswirkung auf die Aufteilungsquote in Betracht. (T6)

1 Ob 85/22iOGH22.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Umwidmung in Aufteilungsvermögen verneint. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19830120_OGH0002_0060OB00882_8200000_001