OGH 1Ob9/14a

OGH1Ob9/14a27.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin M***** G*****, vertreten durch Dr. Helfried Penz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner A***** S*****, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. September 2013, GZ 53 R 141/13v‑46, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 4. Juli 2013, GZ 33 Fam 22/13d‑42, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00009.14A.0327.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Die 1966 geschlossene Ehe der Streitteile wurde 2010 geschieden; die eheliche Gemeinschaft war im Oktober 2007 aufgehoben worden. Rund zwei Jahre nach der Eheschließung erhielt der Antragsgegner von seinen Eltern im Schenkungsweg das Eigentum an zwei Liegenschaften, die in der Folge die Grundlage der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Ehegatten bildeten. Während der (mehr als vierzigjährigen) Ehe verkaufte der Antragsgegner immer wieder Teile seines Liegenschaftsvermögens, wobei die Verkaufserlöse überwiegend zur Finanzierung von Investitionen sowie zur Schuldentilgung, und schließlich zur „Ausbezahlung“ der Geschwister des Antragsgegners verwendet wurden. Im Jahr 1989 erwarb der Antragsgegner Grundflächen um einen Gesamtkaufpreis von rund 465.000 S, die mit einer seiner Liegenschaften vereinigt wurden, ebenso 1993 eine weitere Fläche um rund 124.000 S. Zum Zwecke von Investitionen nahmen die Ehegatten auch wiederholt Bankkredite in Anspruch. In dem auf der dem Antragsgegner verbliebenen Liegenschaft errichteten Haus vermieteten die Ehegatten von 1974 bis 1985 insgesamt 14 Fremdenzimmer mit 26 Betten, nach einem Umbau von 1985 bis Ende 2006 Ferienwohnungen. Von 1985 bis 1995 betrieben sie auch ein Gastlokal (mit Kegelbahn) im (neugeschaffenen) Trakt im Erdgeschoß; ein finanziell erfolgloses Mietwagengewerbe war nach zwei Jahren wieder eingestellt worden. Nachdem das Gebäude renovierungsbedürftig geworden war und eine weitere Verwendung im Tourismus erst nach einer Sanierung möglich gewesen wäre, entschlossen sich die Ehegatten dazu, die im Haus befindlichen Zimmer ‑ mit Ausnahme ihrer eigenen Wohnung ‑ ab 1. 1. 2007 an die Gemeinde zu vermieten, die diese ‑ nach Entfernung der Möbel und der Kücheneinrichtung aus den bisherigen Ferienwohnungen ‑ adaptierte und für drei Jahre als Ausweichquartier für das Alters‑ und Pflegeheim nutzte. Im August 2007 übergab der Antragsgegner ‑ gegen den Willen der Antragstellerin ‑ sein Liegenschaftsvermögen (einschließlich des an die Gemeinde vermieteten Hauses) mit Übergabsvertrag an eine der gemeinsamen Töchter, die die auf den Liegenschaften haftenden Bankverbindlichkeiten von rund 194.000 EUR übernahm, sich verpflichtete, ihren beiden Schwestern als Abgeltung für deren Pflichtteilsverzicht jeweils 35.000 EUR zu bezahlen, und die den Streitteilen das unentgeltliche höchstpersönliche, betriebs‑ und heizkostenfreie Wohnungsgebrauchsrecht an der bisherigen Ehewohnung auf Lebenszeit des Antragsgegners einräumte. Die Antragstellerin verließ im September 2007 nach einem heftigen Streit die Ehewohnung, versuchte zwar in der Folge ‑ auch im Prozessweg ‑ ihr Wohnrecht gegenüber dem Antragsgegner und der neuen Eigentümerin durchzusetzen, zog aber letztlich trotz eines für sie positiven Urteils nicht mehr in die ehemalige Ehewohnung ein, da sie sich aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit dazu nervlich nicht in der Lage fühlte. An ehelichem Vermögen existierte zu diesem Zeitpunkt nur mehr das Wohnrecht der Ehegatten, das ‑ berechnet für Oktober 2007 (Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft) ‑ unter Berücksichtigung der Lebenserwartung des Antragsgegners für die bis dahin verbleibende Zeit einen „Barwert“ von rund 87.000 EUR hatte. Der Antragsgegner lebt unentgeltlich in der bisherigen Ehewohnung und bezieht eine Rente samt Ausgleichszahlung in Höhe von monatlich 720 EUR sowie Pflegegeld der Stufe 3. Die Antragstellerin bezieht monatlich eine Pension in Höhe von 450 EUR, eine „vorläufige Ausgleichszulage“ von 270 EUR sowie Mietzinsbeihilfe von 160 EUR; ihre monatlichen Wohnungskosten betragen 450 EUR.

Während der Ehe hatte die Antragstellerin im Einvernehmen mit dem Antragsgegner neben ihrer sonstigen Tätigkeit die Kinderbetreuung und Haushaltsführung übernommen, wobei sie zu Beginn von der Großmutter unterstützt wurde. Ab 1974 leistete sie auch die im Rahmen der Fremdenzimmer‑ bzw Fremdenwohnungs‑Vermietung anfallenden Arbeiten (Frühstückszubereitung, Wäschewaschen, Zimmerreinigung) und übernahm auch die Buchhaltung und sämtliche finanzielle Angelegenheiten des Familienbetriebs. Der Antragsgegner war etwa zehn Jahre lang auch als selbständiger Fahrverkäufer tätig, erwirtschaftete dabei aber keinen Gewinn. Im später eröffneten Gastlokal betätigte er sich als „Barkeeper“. Weiters kümmerte er sich um das Haus und den Garten und erledigte die dort anfallenden Arbeiten. Immer wieder war er auch als angelernter Maurer auf Baustellen oder in der Forstwirtschaft beschäftigt. Alle finanziellen Angelegenheiten wurden von der Antragstellerin erledigt. Obwohl in den Jahren 1997 bis 2006 ein „jährlicher freier Cash‑Flow von insgesamt rund 238.000 EUR bestand“, stiegen im selben Zeitraum die Bankschulden von ursprünglich rund 155.000 EUR um rund 45.000 EUR an, obwohl diese wegen der zur Verfügung stehenden Mittel vollständig abgedeckt hätten werden können und rund 125.000 EUR an flüssigen Mitteln übrig geblieben wären. „Selbst unter Berücksichtigung der privaten Lebenshaltungskosten“ (von 1.000 EUR bis 1.500 EUR pro Monat) hätten alle 1997 vorhandenen Schulden bis Ende 2006 zurückbezahlt werden können. Die Antragstellerin ist eine gewohnheitsmäßige Spielerin und suchte während ihrer Ehe viele Jahre lang Spielcasinos auf, anfangs etwa einmal im Monat, später immer öfter, teilweise sogar zwei bis drei Mal pro Woche. Sie verwendete für ihre Spieleinsätze Mittel aus dem ehelichen Vermögen, zu dem sie uneingeschränkten Zugriff hatte. Die höchsten Gewinne waren drei mal 32.000 S, wobei sie allerdings auch Geld verspielte. Im Jahr 2007 ließ sie sich in zwei Casinos selbst sperren, spielte aber in einem dritten Casino (im nahegelegenen Ausland) weiter. Feststellungen darüber, welches Ausmaß die Spielverluste erreichten bzw was mit den in den Jahren 1997 bis 2006 erzielten Unternehmensgewinnen geschah, trafen die Vorinstanzen nicht.

Die Antragstellerin begehrte fristgerecht (§ 95 EheG) die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unter Berücksichtigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses an der bisherigen Ehewohnung, wobei ihr darüber hinaus eine Ausgleichszahlung gebühre. Die Verringerung des ehelichen Gebrauchsvermögens durch die Schenkung an die Tochter habe der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten widersprochen, weshalb der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen sei. Insbesondere seien daher die während der Ehe auf der Liegenschaft des Antragsgegners eingetretenen Wertsteigerungen durch die errichteten Baulichkeiten zu berücksichtigen.

Der Antragsgegner begehrte die Abweisung des Aufteilungsantrags, da kein eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse vorhanden seien. Gegebenenfalls sei die Antragstellerin unter Berücksichtigung der von ihr verursachten Schulden zu einer Ausgleichszahlung zu verpflichten. Die Antragstellerin habe beträchtliche Geldmengen im Casino verspielt und der Antragsgegner habe nur durch eine rechtzeitige Übergabe der Liegenschaft an seine Tochter verhindern können, dass sein gesamtes Vermögen vernichtet und er selbst der Obdachlosigkeit ausgesetzt werde. Während der Ehe hätten seine Liegenschaften keinen Wertzuwachs erfahren. Vielmehr sei sein Vermögen aufgrund der Verfehlungen der Antragstellerin beträchtlich verringert worden. Jedenfalls könnten die auf der Hauptliegenschaft errichteten Baulichkeiten bei der Aufteilung schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da sie zu einem Unternehmen gehörten.

Das Erstgericht wies das Wohnungsgebrauchsrecht an der bisherigen Ehewohnung dem Antragsgegner alleine zu und verpflichtete diesen zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 34.843,21 EUR an die Antragstellerin. Auch wenn ‑ abgesehen vom Wohnrecht an der früheren Ehewohnung ‑ zum für die Feststellung der Aufteilungsmasse maßgeblichen Zeitpunkt (Oktober 2007) aufgrund der Übergabe der Liegenschaft an die Tochter kein eheliches Vermögen mehr vorhanden gewesen sei, sei der Wert jenes Vermögens in die Aufteilung einzubeziehen, das der Antragsgegner ohne Zustimmung der Antragstellerin iSd § 91 Abs 1 EheG im Widerspruch zur Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten aus der Hand gegeben hat. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass zum Unternehmen gehörende Sachen grundsätzlich von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen seien und daher auch nicht gemäß § 91 Abs 1 EheG eingerechnet werden könnten. Im vorliegenden Fall sei zwar das bisherige Unternehmen (Vermietung von Fremdenzimmern und Fremdenwohnungen einschließlich Nebenleistungen) zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht als solches betrieben worden. Es wäre aber unbillig, der Vermietung sämtlicher Teile des Wohnhauses (mit Ausnahme der Ehewohnung) an die Gemeinde die Eigenschaft eines Unternehmens abzusprechen, wenn die selben Räumlichkeiten wie zuvor nunmehr ‑ auf die Dauer von drei Jahren ‑ an einen einzigen Mieter ‑ und nicht wie bisher an wechselnde Gäste ‑ vermietet würden. Darüber hinaus sei beabsichtigt gewesen, nach Ablauf des Mietvertrags mit der Gemeinde und nach allfälliger Durchführung von Sanierungsmaßnahmen wieder mit der Vermietung von Wohnungen an Fremde zu beginnen und die in den vorangegangenen Jahren betriebene Tätigkeit ‑ sei es durch die Streitteile oder die nachfolgende Generation ‑ allenfalls wieder aufzunehmen. Das auf der Liegenschaft errichtete Haus scheide somit wegen seiner Unternehmenszugehörigkeit aus. Es sei auch nicht gemäß § 91 Abs 2 oder Abs 3 EheG zu Gunsten der Antragstellerin einzubeziehen, da in die unternehmerische Tätigkeit der Streitteile keine ehelichen Ersparnisse eingebracht worden seien; vielmehr seien die während der Ehe errichteten Baulichkeiten entweder durch Fremdmittel oder durch den Verkauf von Liegenschaften des Antragsgegners finanziert worden. Damit verbleibe das den Ehegatten eingeräumte Wohnrecht als Aufteilungsmasse. Angesichts der unterschiedlichen Beiträge der Ehegatten hätte grundsätzlich eine Vermögensaufteilung im Ausmaß von 2:1 zu Gunsten der Antragstellerin stattzufinden. Berücksichtige man jedoch, dass sie keinesfalls eine sparsame Lebensführung an den Tag gelegt habe, wodurch die Schaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder die Ansammlung ehelicher Ersparnisse ermöglicht worden wäre, und sie als für die finanziellen Angelegenheiten Zuständige jenen Zustand herbeigeführt habe, dass die aufgenommen Darlehen nicht bzw nur stockend zurückbezahlt worden seien, obwohl beträchtliches Grundvermögen des Antragsgegners veräußert wurde, müsse sie sich diesen Umstand ‑ unabhängig von allfälligen Casinobesuchen ‑ zurechnen lassen. Davon ausgehend verschiebe sich die Quote zu einer Aufteilung im Verhältnis 1:1. Angesichts der Tatsache, dass beide Ehegatten ein dringendes Wohnbedürfnis an der ehemaligen Ehewohnung hätten, sei der Umstand besonders zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seit Jahren an einer schweren Lungenerkrankung leide und im Haushalt seiner Tochter, zu der er im Gegensatz zur Antragstellerin ein gutes Verhältnis habe, mitversorgt werde, weshalb sein Wohnbedürfnis als dringender zu beurteilen sei. Für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung sei der Wert des Wohnrechts von rund 87.000 EUR in Anschlag zu bringen, wovon allerdings der Wohnwert in der Zeit vom 20. 4. 2011 bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung erster Instanz abzuziehen sei, da die Antragstellerin während dieses Zeitraums das Recht und die Möglichkeit gehabt hätte, in die ehemalige Ehewohnung zurückzukehren. Unter Abzug dieses Wohnwerts ergebe sich ein Betrag von 69.686,41 EUR, der zu 50 % der Antragstellerin in Form einer dem Antragsgegner aufzuerlegenden Ausgleichszahlung zuzukommen habe. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners seien frühere Schulden nicht anspruchsmindernd in Anschlag zu bringen, hätten diese doch zum Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft aufgrund der Übernahme durch die Tochter nicht mehr bestanden.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerin dahin ab, dass die Ausgleichszahlung mit 43.000 EUR festgesetzt wurde. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionrekurs nicht zulässig sei. Es schloss sich im Wesentlichen den Erwägungen des Erstgerichts zur Anwendbarkeit des § 91 Abs 1 EheG auf die Liegenschaftsveräußerung durch den Antragsgegner und die Qualifikation des Gebäudes als zu einem Unternehmen gehörend an. Vorerst hätten die Streitteile Fremdenzimmer mit Frühstück und später Ferienwohnungen vermietet, und ein Gastlokal sowie eine Kegelbahn betrieben. Nachdem in der Folge das gesamte Wohnhaus nahezu zur Gänze an die Gemeinde auf die Dauer von drei Jahren vermietet worden sei, sei das Erstgericht zutreffend von einem Unternehmen iSd § 1 KSchG ausgegangen; die Einnahmen aus dem Mietvertrag hätten nämlich für die Streitteile ‑ neben deren Pensionseinkünften ‑ die einzige Einkommensquelle dargestellt. Damit sei das während der Ehe errichtete Haus mit dem Wirtschaftsgebäude und den Außenanlagen der Aufteilung entzogen. Auch die Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsgegner sei ‑ aus den Erwägungen des Erstgerichts ‑ nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die vom Erstgericht angenommene Aufteilungsquote von 1:1. Das Erstgericht habe dazu unbekämpft Feststellungen zu den quantitativen und qualitativen Beiträgen der Ehegatten getroffen und habe aufgrund der Feststellungen zutreffend auch das Kriterium einer sparsamen Lebensführung im Sinne eines Konsumverzichts bei seiner Billigkeitsentscheidung berücksichtigt. Zu Recht habe das Erstgericht für die Bemessung der Ausgleichszahlung auch einen Betrag von rund 87.000 EUR für das Wohnrecht angenommen. Es habe allerdings zu Unrecht einen Abzug für jenen Zeitraum vorgenommen, für den die Antragstellerin die Wohnung nicht genutzt hat. Der Wohnungserhaltungsanspruch lasse zwar die Tatsache unberührt, wie die finanziellen Vorteile im Innenverhältnis auszugleichen sind, wobei es der Billigkeit widersprechen würde, wenn nur dem einen Ehegatten diese Vorteile zugute kämen. Dies gelte freilich dann nicht, wenn die Tatsache der Wohnversorgung bereits unterhaltsrechtlich ausgeglichen wurde, weil es nicht zu einer doppelten Anrechnung kommen könne. Die Ausgleichszahlung der Antragstellerin sei daher mit (gerundet) 43.000 EUR zu bemessen. Der Revisionrekurs sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen gewesen seien, denen über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionrekurs der Antragstellerin ist mit seinem Aufhebungsantrag berechtigt.

An sich zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass ‑ neben dem als eheliches Vermögen tatsächlich vorhandenen Wohnrecht an der ehemaligen Ehewohnung ‑ zusätzlich auch der Wert des Fehlenden gemäß § 91 Abs 1 EheG „in die Aufteilung einzubeziehen“ ist, wenn ein Ehegatte frühestens zwei Jahre vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten widersprechenden Weise verringert hat. Dass die Übergabe der Liegenschaft an eine gemeinsame Tochter gegen den Willen der Antragstellerin erfolgt ist, steht fest; es hätte auch der bisherigen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft entsprochen, die Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Gebäude weiter als Grundlage für laufende Einkünfte der Ehegatten einzusetzen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide nur äußerst bescheidene Pensionszahlungen zu erwarten hatten.

Auch wenn die Liegenschaft selbst gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG jedenfalls der Aufteilung entzogen gewesen wäre, wären wertsteigernde Aufwendungen der Ehegatten auf die Liegenschaft insoweit zu berücksichtigen, als sie aus während der Ehe erworbenen Mitteln finanziert wurden und zum maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt noch im Wert der Liegenschaft fortwirkten (RIS‑Justiz RS0057308; RS0057363 [T9]). Inwieweit dies im vorliegenden Fall zu bejahen wäre, kann den Feststellungen der Vorinstanzen nicht mit ausreichender Genauigkeit entnommen werden. Die Revisionsrekurswerberin weist zwar etwa darauf hin, dass der Antragsgegner während der Ehe Grundflächen dazugekauft hat, die mit der Liegenschaft vereinigt wurden, doch steht nicht fest, ob diese Zukäufe aus während der Ehe erwirtschafteten Mitteln oder aber aus dem Erlös des Verkaufs anderer Grundflächen finanziert wurden. Ebensowenig kann abschließend beurteilt werden, inwieweit die erwähnten Verkaufserlöse in bauliche Maßnahmen auf der Liegenschaft investiert wurden. Soweit dies der Fall sein sollte, sind weiterwirkende Wertsteigerungen im Sinne des Surrogationsprinzips wertmäßig allein dem Antragsgegner zuzuordnen.

Die Vorinstanzen haben die aufgeworfenen Fragen deshalb nicht abschließend beurteilt, weil sie der ‑ vom erkennenden Senat, wie zu zeigen sein wird, nicht geteilten ‑ Auffassung waren, die Baulichkeiten auf der Liegenschaft seien als Unternehmensbestandteile iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG der Aufteilung entzogen. Abgesehen davon, dass auch in einem solchen Fall der Wert von in ein Unternehmen eingebrachten Ersparnissen gemäß § 91 Abs 2 EheG bei der Aufteilung zu berücksichtigen wäre, ist eine Unternehmenswidmung des Hauses im für die Aufteilung maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Nachdem die Ehegatten gemeinsam über lange Zeit ein Unternehmen betrieben hatten, wobei die Antragstellerin überwiegend ihre Arbeitskraft und der Antragsgegner die Liegenschaft zur Verfügung gestellt hatte, wurde das bisher betriebene Gewerbe der Privatzimmervermietung an Urlauber bzw der Vermietung von Ferienwohnungen (jeweils samt Nebenleistungen) seit Ende 2006 nicht mehr betrieben. Ab 1. 1. 2007 vermietete allein der Antragsgegner das Gebäude (mit Ausnahme der vormaligen Ehewohnung) für drei Jahre an die Gemeinde. Zu diesem Zeitpunkt war es eher unwahrscheinlich, dass die Ehegatten ihre bisherige unternehmerische Tätigkeit wieder aufnehmen würden, zumal ganz erhebliche Investitionen erforderlich gewesen wären. Die Vermietung eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen an einen einzigen Mieter stellt lediglich die Verwertung eigenen Eigentums zur Erzielung von Einkünften dar, begründet aber nicht eine Unternehmenszugehörigkeit des Hauses iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG, und zwar auch dann nicht, wenn man sich am Unternehmerbegriff des § 1 KSchG orientiert, ist doch insbesondere eine speziell organisierte Tätigkeit nicht erforderlich und steht zudem fest, dass die Mieterin die notwendigen Investitionen, die Zimmerreinigung, die Schneeräumung und die Betriebskostenabrechnung selbst übernahm (vgl nur RIS‑Justiz RS0065317).

Im fortgesetzten Verfahren wird daher vorerst zu prüfen sein, ob bei Unterbleiben der Übergabe an die Tochter zum maßgeblichen Aufteilungsstichtag insoweit bei der Aufteilung zu berücksichtigendes Ehevermögen vorhanden gewesen wäre, als die Liegenschaft durch Investitionen aus während der Ehe erwirtschafteten Mitteln eine (noch fortwirkende) Wertsteigerung erfahren hat. Für die Aufteilung ‑ insbesondere die Bemessung einer Ausgleichszahlung ‑ wird zu fingieren sein, dieser Wert wäre noch vorhanden gewesen und dem Antragsgegner zugekommen.

Gegen die Bewertung des Wohnungsrechts bestehen entgegen der Rechtsauffassung der Revisionsrekurswerberin keine Bedenken. Wenn sie in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sich das Wohnrecht nicht nur auf den Übergabsvertrag gründe, sondern insbesondere auch auf § 82 EheG, übersieht sie, dass § 82 Abs 2 EheG lediglich anordnet, dass auch die einem Ehegatten von einem Dritten geschenkte Ehewohnung dann in die Aufteilung einzubeziehen ist, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, jedoch keine Aussage zur Bewertung eines solchen Wohnrechts enthält. Soweit es um das als Vermögensbestandteil tatsächlich vorhandene Wohnungsrecht geht, ist zu beachten, dass das Gericht gemäß § 87 Abs 2 EheG nur anordnen kann, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrundeliegende Rechtsverhältnis eintritt. Besteht nach diesem Rechtsverhältnis das Wohnungsrecht nur auf Lebenszeit des Antragsgegners, kann der Antragstellerin keine (zeitlich) weitergehende Berechtigung eingeräumt werden, was insbesondere bei ihrem Eventualantrag zu beachten ist, ihr das „alleinige Wohnrecht“ an der vormaligen Ehewohnung zuzuweisen. Eine weitergehende gerichtliche Rechtsbegründung iSd § 87 Abs 1 EheG kommt nicht in Betracht, setzte diese doch eine über ein bloßes befristetes Wohnungsrecht hinausgehende dingliche Berechtigung des anderen Ehegatten voraus (vgl RIS‑Justiz RS0057582).

Dem Umstand, dass der Antragsteller seine Eigentümerposition aufgegeben und damit auch eine weitergehende gerichtliche Wohnrechtsbegründung zugunsten der Antragstellerin verhindert hat, ist im Wesentlichen durch die ‑ bereits erörterte ‑ wertmäßige Einbeziehung des Fehlenden gemäß § 91 Abs 1 EheG Rechnung zu tragen.

Gemäß § 83 Abs 1 EheG ist bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des Ehevermögens Bedacht zu nehmen (RIS‑Justiz RS0057923). Die Vorinstanzen haben in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, angesichts der erheblich überwiegenden Beitragsleistungen der Antragstellerin hätte zwar grundsätzlich eine Aufteilung im Verhältnis 2:1 zu ihren Gunsten stattzufinden, wegen der fehlerhaften „finanziellen Gebarung“ der Antragstellerin, die zu einem Ansteigen der Bankschulden anstelle ihrer Abdeckung geführt habe, habe es ‑ im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ‑ zu einer gleichteiligen Vermögensaufteilung (1:1) zu kommen. Dem hält die Revisionsrekurswerberin entgegen, dass auf der Basis der getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden könne, inwieweit allfällige höhere Konsumausgaben der Antragstellerin gegen den Willen des Antragsgegners erfolgt sind, weshalb es auch unzulässig sei, ihr mangelnden Konsumverzicht und mangelnde sparsame Lebensführung vorzuwerfen.

An diesen Ausführungen ist jedenfalls richtig, dass keine exakten Feststellungen darüber getroffen wurden, wofür die in den Jahren 1997 bis 2006 erzielten Einkünfte von rund 238.000 EUR ausgegeben wurden. Auch die vom Erstgericht in seinen Tatsachenfeststellungen angestellte Berechnung ist nicht nachvollziehbar. Danach wäre es in den genannten zehn Jahren möglich gewesen, Bankschulden von etwas weniger als 155.000 EUR mit Einnahmen von rund 238.000 EUR zur Gänze abzudecken und danach noch rund 125.000 EUR übrig zu haben. Diese Rechnung geht sich nicht einmal dann aus, wenn man die Zinsen außer Acht lässt, die bis zur endgültigen Abdeckung des Ursprungssaldos im Laufe der Zeit angefallen wären. Weiters wurden bei dieser Rechnung offenbar die Lebenshaltungskosten der Ehegatten ‑ die mit 1.000 EUR bis 1.500 EUR pro Monat angenommen werden ‑ nicht nachvollziehbar berücksichtigt. Ginge man vom höheren Wert aus, ergäben sich für zehn Jahre Ausgaben für die private Lebenshaltung von rund 180.000 EUR, womit sich der für die Zahlung von Bankschulden und sonstiger unternehmerischer Ausgaben verbleibende Betrag aus den Gesamteinnahmen auf rund 54.000 EUR reduzieren würde. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin für die finanzielle Gebarung im Unternehmen verantwortlich war, rechtfertigt es nicht, einen niedrigeren Beitrag zum Erwerb des Ehevermögens anzunehmen, solange nicht fest steht, wofür die rechnerisch fehlenden Beträge ausgegeben wurden. Da § 83 Abs 1 EheG den Beitrag jedes Ehegatten zu dem zum Aufteilungszeitpunkt tatsächlich vorhandenen Ehevermögen (bzw dem gemäß § 91 Abs 1 EheG zu fingierenden Vermögen) im Auge hat (RIS‑Justiz RS0008571; RS0057299), muss jedenfalls vor der Beurteilung, inwieweit jeder Ehegatte dazu beigetragen hat, zuerst geklärt werden, was überhaupt zum Aufteilungszeitpunkt ‑ ohne die Vermögensübertragung durch den Antragsgegner ‑ vorhanden gewesen wäre.

Erst nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn wird auch beurteilt werden können, welcher der beiden Ehegatten auf die Weiterbenützung der Ehewohnung in größerem Maße angewiesen ist, wobei der Umstand, dass wegen der Liegenschaftsübergabe kein weiteres Vermögen mehr vorhanden ist, jedenfalls nicht zu Gunsten des Antragsgegners ausschlagen kann.

Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass noch keine die Sache erledigende Entscheidung iSd § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG vorliegt (RIS‑Justiz RS0123011 [T5]).

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