OGH 6Ob807/82; 6Ob609/82; 6Ob667/83; 6Ob590/84; 8Ob508/85; 1Ob709/85; 7Ob514/86; 1Ob538/87; 4Ob533/87; 6Ob710/87; 1Ob517/88; 6Ob551/88; 8Ob615/88; 1Ob516/90; 1Ob591/91; 6Ob94/04y; 6Ob31/07p; 7Ob105/09f; 8Ob61/10v; 1Ob126/12d; 8Ob125/13k; 1Ob8/14d; 1Ob9/14a; 1Ob234/14i; 1Ob187/14b; 1Ob245/15h; 1Ob262/15h; 1Ob83/16m; 1Ob188/16b; 1Ob58/17m; 1Ob242/17w; 1Ob107/18v; 1Ob130/20d; 1Ob238/21p; 1Ob85/22i; 1Ob66/22w; 1Ob183/23b; 1Ob13/24d (RS0057308)

OGH6Ob807/82; 6Ob609/82; 6Ob667/83; 6Ob590/84; 8Ob508/85; 1Ob709/85; 7Ob514/86; 1Ob538/87; 4Ob533/87; 6Ob710/87; 1Ob517/88; 6Ob551/88; 8Ob615/88; 1Ob516/90; 1Ob591/91; 6Ob94/04y; 6Ob31/07p; 7Ob105/09f; 8Ob61/10v; 1Ob126/12d; 8Ob125/13k; 1Ob8/14d; 1Ob9/14a; 1Ob234/14i; 1Ob187/14b; 1Ob245/15h; 1Ob262/15h; 1Ob83/16m; 1Ob188/16b; 1Ob58/17m; 1Ob242/17w; 1Ob107/18v; 1Ob130/20d; 1Ob238/21p; 1Ob85/22i; 1Ob66/22w; 1Ob183/23b; 1Ob13/24d5.3.2024

Rechtssatz

Selbst wenn eine Liegenschaft gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegen sollte, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten, wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen.

Normen

EheG §82

6 Ob 807/82OGH09.03.1983

Veröff: SZ 56/42

6 Ob 609/82OGH30.06.1983
6 Ob 667/83OGH15.12.1983

Auch; Veröff: SZ 56/193

6 Ob 590/84OGH07.06.1984

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wertsteigerung bei einer übernommenen Kleinlandwirtschaft. (T1)

8 Ob 508/85OGH10.07.1985

Auch; Veröff: JBl 1986,118

1 Ob 709/85OGH28.01.1986

Vgl

7 Ob 514/86OGH30.01.1986
1 Ob 538/87OGH13.05.1987
4 Ob 533/87OGH30.06.1987

Auch

6 Ob 710/87OGH14.01.1988

Vgl auch; Veröff: SZ 61/4

1 Ob 517/88OGH24.02.1988
6 Ob 551/88OGH05.05.1988
8 Ob 615/88OGH16.03.1989

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 516/90OGH04.04.1990

Veröff: RZ 1991/3 S 19

1 Ob 591/91OGH29.01.1992

Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die in die Ehe eingebrachte Liegenschaft noch vor Heimtrennung verkauft wird. Tritt durch die bloße Erhaltung der Sache eines Eheteils eine Wertsteigerung derselben ein, die aber nicht auf den Anstrengungen oder dem Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf der allgemeinen Preissteigerung von Liegenschaften beruht, dann ist dieser Wertzuwachs nicht als eheliche Errungenschaften anzusehen. (T2)

6 Ob 94/04yOGH24.06.2004

Vgl; Beisatz: Hier: Einbeziehung der durch die Arbeitsleistung beider früheren Ehepartner bewirkte Wertsteigerung der gesamten, dem Antragsteller verbleibenden Liegenschaft und nicht bloß der dort befindlichen Ehewohnung in das aufzuteilende Vermögen. (T3)

6 Ob 31/07pOGH21.02.2008
7 Ob 105/09fOGH27.01.2010

Beisatz: Hier: Der von der Antragstellerin geleistete Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die von ihr auf sich genommenen Einschränkungen ermöglichten es dem Antragsgegner, die auf seiner Eigentumswohnung lastenden Schulden während der ehelichen Gemeinschaft um 30.000 EUR zu reduzieren und dadurch eine, von der Preisentwicklung am Liegenschafts- und Baumarkt unabhängige, Wertsteigerung nur in seinem Vermögen zu erreichen. Es entspricht auch bei dieser Konstellation durchaus der Billigkeit, die Antragstellerin ungeachtet der Rechtslage, dass die Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, an diesem im Vermögen des Antragsgegners eingetretenen Wertzuwachs teilhaben zu lassen. (T4)

8 Ob 61/10vOGH22.09.2010

Auch; Beisatz: Dabei ist aber auch zu beachten, dass Investitionen durch Abnutzung in der Regel mit der Zeit wieder an Wert verlieren. (T5)

1 Ob 126/12dOGH01.08.2012

Auch

8 Ob 125/13kOGH17.12.2013

Auch

1 Ob 8/14dOGH27.02.2014

Auch

1 Ob 9/14aOGH27.03.2014

Auch

1 Ob 234/14iOGH23.12.2014

Auch

1 Ob 187/14bOGH19.03.2015

Beisatz: Für den Fall, dass die Liegenschaft auch unternehmerisch genutzt wird und dieser Teil klar abgrenzbar ist, ergibt sich daraus, dass nur der auf den privat genutzten Teil entfallende Wertzuwachs zu berücksichtigen ist. (T6)

1 Ob 245/15hOGH25.02.2016

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Zeitwert der Investitionen für den Zubau (ermittelt durch Abschläge vom Kostenaufwand für die Baumaßnahmen) als während der Ehe bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft. (T7)

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/43

1 Ob 83/16mOGH24.05.2016
1 Ob 188/16bOGH23.11.2016

Beis wie T2

1 Ob 58/17mOGH28.06.2017
1 Ob 242/17wOGH30.04.2018

Auch

1 Ob 107/18vOGH26.09.2018
1 Ob 130/20dOGH22.07.2020

Vgl; Beis wie T2

1 Ob 238/21pOGH21.02.2022

Beisatz: Hier: Einbringung einer mit einem Fremdwährungskredit finanzierten Liegenschaft in die Ehe. (T8)

1 Ob 85/22iOGH22.06.2022
1 Ob 66/22wOGH22.06.2022
1 Ob 183/23bOGH23.01.2024

Beisatz: Hier: Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts nach Zahlung einer durch gemeinsamen Kredit finanzierten Ablöse. (T9)

1 Ob 13/24dOGH05.03.2024

Beisatz: Hier: In Anbetracht der Gegenüberstellung des Verkehrswerts der Liegenschaft und des aushaftenden Kreditsaldos keine wesentliche Wertschöpfung während aufrechter Ehe. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0060OB00807_8200000_002