Spruch:
Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird nicht Folge gegeben. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Erstgerichtes, der in seinem Punkt 1 als unbekämpft unberührt bleibt, werden aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Auf die Kosten des Rechtsmittels der Antragsgegnerin wird gleich weiteren Verfahrenskosten Bedacht zu nehmen sein.
Text
Begründung
Die zwischen den Streitteilen am 15.10.1971 geschlossene Ehe wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20.4.1983, 4 Cg 2024/83, aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers geschieden. Der Ehe entstammt die am 31.7.1974 geborene Andrea. Die Streitteile bewohnten während der Ehe eine im Parterre des Hauses Feldkirch, Reichenfeldstraße 2 (EZ 426 KG 92105 Feldkirch), gelegene Wohnung. Die Liegenschaft stand zunächst im Hälfteeigentum der Eltern der Antragsgegnerin. Nach dem Tod ihres Vaters erwarb sie auf Grund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 15.10.1979, A8/77, einen Hälfteanteil und auf Grund des mit ihrer Mutter abgeschlossenen Übergabsvertrages vom 22.7.1980 den zweiten Hälfteanteil der Liegenschaft. Im Übergabsvertrag wurde festgehalten, daß die tatsächliche Übergabe der Liegenschaft mit Wirkung vom 5.1.1977 erfolgt sei. Die Antragsgegnerin gab gegenüber ihrer Mutter eine Erbverzichtserklärung ab. Für die Benützung der Ehewohnung zahlten die Streitteile den Eltern der Antragsgegnerin keinen Mietzins. Während der Ehe waren beide Streitteile erwerbstätig,der Haushalt wurde von den Streitteilen gemeinsam geführt, das Kind Andrea gemeinsam betreut. Von November 1972 bis Juli 1983 waren die im Obergeschoß des Hauses gelegene Wohnung und ab etwa November 1982 eine weitere Wohnung vermietet. Die Mutter der Antragsgegnerin überließ ihr die erzielten Miteinnahmen. Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 25.10.1984 verkaufte die Antragsgegnerin zwei im Hause Reichenfeldstraße 2 gebildete Eigentumswohnungen um S 940.000 bzw. S 950.000. Die frühere Ehewohnung wurde ebenfalls in eine Eigentumswohnung umgewandelt und am 27.2.1985 von der Antragsgegnerin um S 905.000 verkauft. Der Wert des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens beträgt S 279.910, hievon hat der Antragsteller anläßlich der Scheidung der Ehe mit Zustimmung der Antragsgegnerin Sachen im Werte von S 58.460 mitgenommen. Während der Ehe wurden im Hause Reichenfeldstraße 2 Investitionen getätigt, in der Ehewohnung mit einem Kostenaufwand von S 320.000 und außerhalb der Ehewohnung mit einem Kostenaufwand in Höhe von S 138.741. Die Investitionen bewirkten eine Wertsteigerung des Hauses um S 105.000. Während der Ehe haben die Streitteile bei der Creditanstalt-Bankverein Kredite in der Höhe von S 130.000 zur Finanzierung einer Zentralheizung aufgenommen. Der Antragsteller hat auf diesen Kredit Rückzahlungen in der Höhe von S 149.000 geleistet, ein Betrag von S 21.000 wurde von der Antragsgegnerin zurückbezahlt. Ein bei der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg aufgenommener Kredit in der Höhe von S 175.000 wurde von der Antragsgegnerin bezahlt (Gesamtaufwand S 186.150). Dieser Kredit wurde sowohl für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen als auch zur Finanzierung von Investitionen in der Ehewohnung verwendet. Der Antragsteller begehrt mit dem am 10.5.1983 beim Erstgericht gestellten Antrag die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Weise, daß der Antragsgegnerin die Leistung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 500.000 auferlegt werde. Er führte zur Begründung aus, daß der Gesamtwert der von ihm im Hause Reichenfeldstraße 2 geleisteten bzw. finanzierten Arbeiten S 500.000 betrage; dazu komme der Wert des Hausrates im Betrag von S 487.000.
Die Antragsgegnerin beantragte Abweisung des Antrages. Die Investitionen seien zum Großteil von den Eltern finanziert worden, sie habe während der Ehe zumeist mehr verdient als der Antragsteller; insbesondere habe sie auch die Mieteinnahmen des Hauses für Anschaffungen bzw. Investitionen verwendet. Das Erstgericht ordnete die Übertragung des Eigentums an den bereits im Besitz des Antragstellers befindlichen sowie weiteren näher bezeichneten Gegenständen des Gebrauchsvermögens an den Antragsteller an; es verfügte weiters die Übertragung des Eigentums an einer Reihe von Gegenständen des Gebrauchsvermögens an die Antragsgegnerin (Punkt 1); es verpflichtete die Antragsgegnerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 230.000 an den Antragsteller (Punkt 2), wies das Mehrbegehren des Antragstellers auf Festsetzung der Ausgleichszahlung mit insgesamt S 500.000 ab (Punkt 3) und erklärte den Antragsteller schuldig, der Antragsgegnerin an Kosten den Betrag von S 25.968 zu bezahlen (Punkt 4).
Das Erstgericht führte aus, der Gesamtwert des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse betrage S 843.833. Da der Beitrag der Antragsgegnerin zur Schaffung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse größer gewesen sei als der Beitrag des Antragstellers, sei eine Teilung im Verhältnis 4 : 6 zu Gunsten der Antragsgegnerin gerechtfertigt. Ohne Berücksichtigung der Schuldenzahlungen stünde dem Antragsteller nach Abzug des Wertes für bereits erhaltene Einrichtungsgegenstände in der Höhe von S 58.460 ein Betrag von rd S 279.000 zu. Die gesamten Kreditschulden von S 479.000 seien ebenfalls im Verhältnis 4 : 6 aufzuteilen. Dies ergebe zu Lasten des Antragstellers einen Betrag von S 191.600, wovon dieser S 149.000 zurückbezahlt habe. Er habe daher um S 42.600 zu wenig bezahlt, welcher Betrag vom ermittelten Wert von S 279.000 in Abzug zu bringen sei, so daß ein Betrag von S 236.000,-
verbleibe, der die Festsetzung der Ausgleichszahlung mit S 230.000,-
rechtfertige.
Das Rekursgericht gab dem gegen den Beschluß des Erstgerichtes gerichteten Rekursen der Streitteile, die sich nur gegen die Punkte 2, 3 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses wendeten, dahin Folge, daß es die Antragsgegnerin schuldig erkannte, dem Antragsteller binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 185.000 zu leisten; das Mehrbegehren an Ausgleichszahlung wies es ab. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz wurden gegeneinander aufgehoben. Das Rekursgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Zu der allein Gegenstand des Rekursverfahrens bildenden Frage der Berücksichtigung der Investitionen im Hause Reichenfeldstraße 2 führte das Rekursgericht aus, diese Investitionen seien nach den Rekursvorbringen zum wesentlichen Teil zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Antragsgegnerin noch nicht Miteigentümerin bzw. Alleineigentümerin der Liegenschaft gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe eine Liegenschaftshälfte im Erbwege und die zweite Liegenschaftshälfte mit Übergabsvertrag erworben, der seinem Wesen nach als Schenkung zu qualifizieren sei. Die Liegenschaft unterliege daher nicht der Aufteilung. Nach dem Erwerb des Eigentums an der Liegenschaft durch die Antragsgegnerin müßte jedoch die auf Grund der getätigten Investitionen erfolgte Werterhöhung als selbständiger, der Aufteilung unterliegender Vermögenswert betrachtet werden. Der Antragsgegnerin sei auch der investitionsbedingte Mehrwert beim Verkauf der Liegenschaft zugute gekommen. Das aufzuteilende Vermögen betrage daher einschließlich der Gegenstände des Gebrauchsvermögens in der Höhe von S 58.460 insgesamt S 843.833. Der Aufteilungsschlüssel von 60 : 40 zu Gunsten der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Die im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorhandenen Schulden, die in der Folge von der Antragsgegnerin bezahlt worden seien, verringerten das zur Aufteilung gelangende Vermögen, so daß dieses S 607.683 (S 843.833 minus S 236.150) betrage. Von diesem Vermögen entfalle auf den Antragsteller ein Anteil von 40 %, somit S 243.073, wovon der Wert der Fahrnisse, die der Antragsteller bereits erhalten habe (S 58.460), in Abzug zu bringen sei, so daß ein Betrag von S 185.000 verbleibe. In dieser Höhe sei die Ausgleichszahlung festzusetzen.
Rechtliche Beurteilung
Dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin kommt Berechtigung zu. Mit Recht wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, daß die im Hause Reichenfeldstraße 2 von den Streitteilen vorgenommenen Investitionen als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterzogen wurden. Die vorgenannte Liegenschaft stand zunächst im Miteigentum der Eltern der Antragsgegnerin. Diese erwarb nach dem Tod ihres Vaters einen Hälfteanteil als Erbin,den weiteren Hälfteanteil erwarb sie auf Grund des mit ihrer Mutter abgeschlossenen Übergabsvertrages vom 22.7.1980. Die Liegenschaft unterlag daher gemäß § 82 Abs.1 Z 1 EheG, wie dies im Verfahren auch nicht strittig ist, nicht der Aufteilung. Es trifft zu, daß der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, daß von den Ehepartnern getätigte wertsteigernde Aufwendungen auf eine Liegenschaft im Rahmen der Aufteilung selbst dann zu berücksichtigen sind, wenn die Liegenschaft gemäß § 82 Abs.1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegt (SZ 56/42). § 82 Abs.1 Z 1 EheG ist dahin zu verstehen, daß in ihm der Gedanke der Aufteilung der ehelichen Errungenschaft zum Ausdruck kommt. Aufgeteilt werden soll, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (SZ 55/163). Dabei ist aber vorausgesetzt, daß durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt wurde. Ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend, ob durch die im Hause Reichenfeldstraße 2 getätigten Investitionen (vgl. ON 10, 19 d.A.) ein Wertzuwachs im Vermögen der Streitteile eingetreten ist. Bei jenen Einbauten, die zu einer Zeit getätigt wurden, als die Antragsgegnerin noch nicht Miteigentümerin des Hauses war, und als unselbständige Bestandteile zu qualifizieren sind (vgl. ON 10: Zementestrich, Gehbelege, Tapeten, Zwischenwände) trifft dies nicht zu, weil sie gemäß § 297 ABGB Eigentum des Eigentümers der Hauptsache, somit der Eltern der Antragsgegnerin, wurden. Die faktische Übergabe der Liegenschaft am 5.1.1977 änderte nichts daran, daß der durch Investitionen bewirkte Wertzuwachs im Vermögen der Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin eintrat. Der Erwerb des Miteigentums bzw. Alleineigentums durch die Antragsgegnerin hatte nicht zur Folge, daß der im Vermögen der Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin eingetretene Wertzuwachs zur ehelichen Ersparnis wurde. Ob dem Antragsteller wegen dieser Leistungen ein Bereicherungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht, ist nicht zu prüfen. Die Leistungen haben im Zeitpunkt ihrer Erbringung zu keinem Wertzuwachs im Vermögen der Antragsgegnerin geführt. Als eheliche Ersparnis kommen daher nur jene Aufwendungen in Betracht, die nach dem Erwerb des Miteigentums bzw. Alleineigentums der Antragsgegnerin getätigt wurden, oder Anschaffungen, die selbständige Bestandteile geblieben sind. Soweit solche Sachen in der Ehewohnung dem Gebrauch beider Ehegatten dienten, unterliegen sie als eheliches Gebrauchsvermögen der Aufteilung (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu §§ 81, 82 EheG). Im fortgesetzten Verfahren wird daher unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien festzustellen sein, welche Sachen eheliche Ersparnisse bzw. eheliches Gebrauchsvermögen sind. Erst dann wird eine abschließende Beurteilung der Sache möglich sein. Demzufolge ist dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin Folge zu geben. Dem Revisionsrekurs des Antragstellers kommt Berechtigung nicht zu. Weder der Aufteilungsschlüssel von 60 : 40 zugunsten der Antragsgegnerin noch auch die Festsetzung der Ausgleichszahlung mit S 185.000,- ist auf der Grundlage der vorliegenden Tatsachenfeststellungen zu beanstanden. Eine endgültige Entscheidung in beiden Richtungen wird erst nach Ergänzung des Sachverhalts in der aufgezeigten Richtung möglich sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.
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