OGH 1Ob709/85; 2Ob502/86; 7Ob717/86; 2Ob583/86; 6Ob532/88; 2Ob501/88; 3Ob541/88; 6Ob522/92; 2Ob581/93; 6Ob506/95; 6Ob2151/96h; 9Ob195/97k; 7Ob30/00p; 2Ob280/03w; 6Ob94/04y; 1Ob88/05f; 10Ob66/05m; 9Ob56/05h; 1Ob30/06b; 6Ob164/06w; 10Ob74/08t; 7Ob105/09f; 8Ob119/10y; 1Ob95/11v; 1Ob65/12h; 1Ob9/14a; 1Ob234/14i; 1Ob187/14b; 1Ob245/15h; 1Ob262/15h; 1Ob83/16m; 1Ob58/17m; 1Ob242/17w; 1Ob238/21p; 1Ob183/23b (RS0057363)

OGH1Ob709/85; 2Ob502/86; 7Ob717/86; 2Ob583/86; 6Ob532/88; 2Ob501/88; 3Ob541/88; 6Ob522/92; 2Ob581/93; 6Ob506/95; 6Ob2151/96h; 9Ob195/97k; 7Ob30/00p; 2Ob280/03w; 6Ob94/04y; 1Ob88/05f; 10Ob66/05m; 9Ob56/05h; 1Ob30/06b; 6Ob164/06w; 10Ob74/08t; 7Ob105/09f; 8Ob119/10y; 1Ob95/11v; 1Ob65/12h; 1Ob9/14a; 1Ob234/14i; 1Ob187/14b; 1Ob245/15h; 1Ob262/15h; 1Ob83/16m; 1Ob58/17m; 1Ob242/17w; 1Ob238/21p; 1Ob183/23b23.1.2024

Rechtssatz

Der Rechtssatz, wonach von den Ehepartnern auf eine nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft gemachte wertsteigernde Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind, gilt nur wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist; ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten (hier: Haus im Miteigentum der Eltern der Ehefrau) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. Auch bei nachfolgendem Erwerb des Miteigentums oder Alleineigentums durch einen der früheren Ehegatten werden solche Aufwendungen nicht zur ehelichen Ersparnis.

Normen

EheG §81
EheG §82

1 Ob 709/85OGH28.01.1986
2 Ob 502/86OGH04.03.1986

nur: Der Rechtssatz, wonach von den Ehepartnern auf eine nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft gemachte wertsteigernde Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind, gilt nur wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist; ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. (T1)

7 Ob 717/86OGH15.01.1987
2 Ob 583/86OGH24.03.1987

Vgl auch

6 Ob 532/88OGH24.03.1988

Vgl auch; nur: Der Rechtssatz, wonach von den Ehepartnern auf eine nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft gemachte wertsteigernde Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind, gilt nur wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist. (T2)

2 Ob 501/88OGH27.04.1988
3 Ob 541/88OGH22.02.1989

nur T1; Beisatz: Dies hindert es aber nicht, dass auf solche Wertsteigerungen als Kriterium für die Billigkeit Bedacht genommen wird, zumal wenn auf Grund der besonderen Verhältnisse anzunehmen ist, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch im Genuss der Wertsteigerungen verbleiben (oder in absehbarer Zeit in deren Genuss kommen) wird. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1989/166 S 659

6 Ob 522/92OGH12.03.1992
2 Ob 581/93OGH27.10.1994

nur T1

6 Ob 506/95OGH20.04.1995

nur T1

6 Ob 2151/96hOGH14.08.1996

nur T1; Beis wie T3

9 Ob 195/97kOGH10.09.1997

Vgl auch; nur T1

7 Ob 30/00pOGH26.04.2000

nur: Ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten (hier: Haus im Miteigentum der Eltern der Ehefrau) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. (T4)<br/>Beis wie T3

2 Ob 280/03wOGH11.12.2003
6 Ob 94/04yOGH24.06.2004

Auch; nur T2

1 Ob 88/05fOGH24.06.2005

nur T4; Beisatz: Hier: Aufwendungen, die während der Ehe auf ein Haus, in dem sich die Ehewohnung befand, zu einem Zeitpunkt, als dieses bereits im Eigentum einer Tochter der Ehegatten stand, getätigt wurden, finden bei der Aufteilung keine Berücksichtigung. Auch wenn den Ehegatten daran ein Fruchtgenussrecht zusteht. (T5)

10 Ob 66/05mOGH18.10.2005

nur T1

9 Ob 56/05hOGH24.10.2005

Vgl aber; nur T1; Beis wie T3

1 Ob 30/06bOGH16.05.2006

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Daher können auch jene Kreditverbindlichkeiten, aus denen die Wertsteigerung finanziert wurde, nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein; dabei ist es nicht maßgeblich, ob diese vor oder während der Ehe eingegangen wurden. (T6)<br/>Beisatz: Dennoch können solche Kreditverbindlichkeiten bei der Bemessung des Anteils des früheren Ehegatten an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen angemessen Berücksichtigung finden. (T7)

6 Ob 164/06wOGH14.09.2006

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es ist durchaus vertretbar, den Wertzuwachs („werterhöhende Investitionen") im Elternhaus der Frau bei der Aufteilung zum Teil zu Gunsten des Mannes zu berücksichtigen, wenn das Elternhaus - einschließlich des Wertzuwachses - der Frau zugute gekommen ist. (T8)

10 Ob 74/08tOGH09.09.2008

Beisatz: Ausgleichszahlungen für wertsteigernde Investitionen stehen nur dann zu, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten bewirkt wurde. Es soll nur das aufgeteilt werden, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; dies setzt aber einen Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehegatten voraus. (T9) Beisatz: Ein Wertzuwachs (bloß) im Vermögen eines Dritten (hier: der Mutter des Antragsgegners) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. (T10)<br/>Beis wie T3; Beisatz: Auch wenn daher in diesem Fall die Kreditverbindlichkeiten zur Finanzierung der Wertsteigerung der Ehewohnung nicht so behandelt werden dürfen, als wären sie aufzuteilen, können sie bei der Bemessung des Anteils des früheren Ehegatten an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen doch angemessen Berücksichtigung finden. (T11)

7 Ob 105/09fOGH27.01.2010

Auch; Beisatz: Hier: Der von der Antragstellerin geleistete Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die von ihr auf sich genommenen Einschränkungen ermöglichten es dem Antragsgegner, die auf seiner Eigentumswohnung lastenden Schulden während der ehelichen Gemeinschaft um 30.000 EUR zu reduzieren und dadurch eine, von der Preisentwicklung am Liegenschafts- und Baumarkt unabhängige, Wertsteigerung nur in seinem Vermögen zu erreichen. Es entspricht auch bei dieser Konstellation durchaus der Billigkeit, die Antragstellerin ungeachtet der Rechtslage, dass die Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, an diesem im Vermögen des Antragsgegners eingetretenen Wertzuwachs teilhaben zu lassen. (T12)

8 Ob 119/10yOGH23.11.2010

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6

1 Ob 95/11vOGH21.06.2011

Auch; nur T1; Beis wie T9

1 Ob 65/12hOGH26.04.2012

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6 nur: Daher können auch jene Kreditverbindlichkeiten, aus denen die Wertsteigerung finanziert wurde, nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein. (T13)<br/>Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10 nur: Ein Wertzuwachs (bloß) im Vermögen eines Dritten stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. (T14)<br/>Beis wie T11; Beisatz: Hier: Schenkungsvertrag auf den Todesfall samt einer Hypothek über die Investitionen auf dieser Liegenschaft. (T15)

1 Ob 9/14aOGH27.03.2014

Auch; Beis wie T9

1 Ob 234/14iOGH23.12.2014

Vgl auch; Beis wie T9

1 Ob 187/14bOGH19.03.2015

Vgl auch

1 Ob 245/15hOGH25.02.2016

nur T2; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Zeitwert der Investitionen für den Zubau (ermittelt durch Abschläge vom Kostenaufwand für die Baumaßnahmen) als während der Ehe bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft. (T16)

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T9; Veröff: SZ 2016/43

1 Ob 83/16mOGH24.05.2016

Auch; nur T2

1 Ob 58/17mOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T9

1 Ob 242/17wOGH30.04.2018

Vgl aber; Beisatz: Steht fest, dass eine im Eigentum der Eltern stehende Liegenschaft der Tochter übertragen werden soll, so unterliegt auch jene Wertsteigerung der nachehelichen Aufteilung, die von ihr und ihrem Ehegatten vor der Eigentumsübertragung geschaffen wurde, sofern letztere noch während aufrechter ehelicher Gemeinschaft erfolgt. (T17)

1 Ob 238/21pOGH21.02.2022

Vgl; Beisatz: Einbringung einer mit einem Fremdwährungskredit finanzierten Liegenschaft in die Ehe. (T18)

1 Ob 183/23bOGH23.01.2024

vgl; Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Hier: Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts nach Zahlung einer durch gemeinsamen Kredit finanzierten Ablöse. (T19)

Dokumentnummer

JJR_19860128_OGH0002_0010OB00709_8500000_001