OGH 5Ob124/01y

OGH5Ob124/01y29.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Markus B*****, 2. Monika B*****, beide vertreten durch Dr. Franz Kienast, öffentlicher Notar in Zwettl, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ ***** Grundbuch ***** unter Beteiligung der Erna Z*****, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems als Rekursgericht vom 29. März 2001, GZ 1 R 1/01d-8, womit infolge Rekurses der Erna Z***** der Beschluss des Bezirksgerichtes Zwettl vom 11. Oktober 2000, TZ 4345/00, abgeändert wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Grundbücherliche Miteigentümer der EZ ***** Grundbuch ***** sind je zur Hälfte Willibald Z***** und Erna Z*****. Die Ehe der beiden wurde rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 6. 8. 1997 traf das Bezirksgericht Zwettl zu 3 F 3/96 (3 F 4/96v) hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß §§ 81 ff EheG nachstehende Anordnungen

"1. Die Übertragung des der Erna Z***** geboren 24. 6. 1947 gehörigen Hälfteanteils der EZ ***** Grundbuch ***** ins Eigentum des Willibald Z***** geboren 5. 2. 1944 wird angeordnet.

2. Die Übertragung des dem Willibald Z*****, geboren 5. 2. 1944 gehörigen Hälfteanteils der EZ ***** Grundbuch ***** ins Eigentum der Erna Z***** geboren 24. 6. 1947 wird angeordnet.

3. Willibald Z***** wird verpflichtet, nachstehende Verbindlichkeiten alleine zurückzubezahlen und Erna Z***** diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

(Es folgt eine Aufzählung sämtlicher Darlehenskonten und Forderungen)

4. Willibald Z***** ist in Hinkunft über die Lebensversicherungsverträge ...allein verfügungsberechtigt

5. Willibald Z***** ist bei Exekution schuldig, der Erna Z***** eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 600.000 samt 4 % Zinsen seit 1. 9. 1997 zu leisten.

Der Betrag von S 600.000 unterliegt der Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex 1986, Ausgangsbasis September 1996. Von der Ausgleichszahlung ist ein Teilbetrag von S 100.000 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses, der Restbetrag in fünf gleich hohen Raten von S 100.000 und einer weiteren Ratenhöhe der sodann aushaftenden Zinsen zu leisten und zwar die erste Rate am auf die Rechtskraft dieses Beschlusses folgenden 1. 1., die weiteren Raten jeweils am 1. 1. der darauffolgenden Jahre, wobei die sich aus der Wertsicherung ergebenden Zu- und allenfalls Abschläge die letzte Rate erhöhen oder vermindern.

Zur Sicherung der Ausgleichszahlung nach Punkt 5 wird ob der nach Durchführung der Eigentumsübertragung laut Punkt 1 dem Willibald Z***** allein gehörigen Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** die Einverleibung des Pfandrechtes für die Forderung von S 600.000 samt 4 % Zinsen seit 1. 9. 1997 zugunsten der Erna Z***** geboren 24. 6. 1947 angeordnet."

Dieser Beschluss ist rechtskräftig und vollstreckbar.

Mit Kaufvertrag vom 19. Juni 2000 verkaufte Willibald Z***** den Antragstellern die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** je zur Hälfte.

Gemäß § 22 GBG begehrten die Antragsteller unter Vorlage dieses Kaufvertrags sowie des bezeichneten Aufteilungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Zwettl die Einverleibung des Eigentumsrechts für sie auf der bezeichneten Liegenschaft je zur Hälfte.

Das Erstgericht bewilligte dieses Ansuchen. Einem dagegen von Erna Z***** erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und wies das Einverleibungsbegehren der Antragsteller ab. Der Rekurs sei zwar nicht mit seinem Hauptbegehren, nämlich vor der Einverleibung des Eigentumsrechts für die Antragsteller die Einverleibung des Pfandrechts für Erna Z***** über die Forderung von S 600.000 samt 4 % Zinsen seit 1. 9. 1997 ob der bezeichneten Liegenschaft zu bewilligen, berechtigt, aber hinsichtlich des Eventualbegehrens, das auf Abweisung des Einverleibungsbegehrens der Antragsteller gerichtet war.

Das Rekursgericht begründete dies zusammengefasst wie folgt: Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zwettl über die Vermögensaufteilung der Eheleute Z***** sei eine öffentliche Urkunde nach § 33 Abs 1 lit d GBG, aufgrund derer eine Einverleibung stattfinden könnte. Er enthalte auch einen gerichtlich vollziehbaren Anspruch, der eine Exekutionsführung gemäß § 350 EO gestatten würde. In welchem Verhältnis nun die in dem Beschluss getroffenen Anordnungen zueinander stünden, bestimme sich nicht nach § 97 Abs 1 GBG, weil diese Bestimmung nur rechtsgeschäftliche Verpflichtungen behandle. Maßgeblich sei vielmehr, dass dieser Beschluss einen gerichtlichen Exekutionstitel darstelle. Nach § 350 Abs 1 EO geschehe die Exekution eines Anspruchs, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts gerichtet sei, durch Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung. Nach § 367 Abs 2 EO, der auch bei einer echten Vollstreckung nach § 350 EO sinngemäß anzuwenden sei (EvBl 1997/74), sei dann, wenn eine Verpflichtung von einer Gegenleistung abhängig sei, die Bewilligung vom Nachweis der Leistung oder der gerichtlichen Hinterlegung abhängig. Im vorliegenden Fall sei die Übertragung des Hälfteliegenschaftsanteils der Rekurswerberin an Willibald Z***** von einer Gegenleistung abhängig, für deren Erbringung ein Nachweis nicht erbracht worden sei. Dies weder im Hinblick auf die Zahlung noch auf die in Punkt 5 des Beschlusses verfügte Sicherstellung.

Das Rekursgericht erklärte den ordenlichen Revisionserkurs für zulässig, weil mit Ausnahme einer im außerstreitigen Aufteilungsverfahren ergangenen Entscheidung (4 Ob 517/81) noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Verbücherungsfähigkeit von Aufteilungsanordnungen vorliege, die von einer Gegenleistung abhängig seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Von einer Anordnung nach § 86 EheG, wonach das Eigentum an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, ist die Durchführung (§ 93 EheG) insofern zu unterscheiden, dass die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet. Da die gerichtliche Anordnung Titel für die Durchführung ist, bedarf es auch keiner Aufsandungserklärung des Gegners (4 Ob 517/81). Der Modus richtet sich nach allgemeinen Regeln (Pichler in Rummel Rz 2 zu § 87 EheG). Eine Durchführung der Aufteilung nach § 93 EheG besteht in der Schaffung von Exekutionstiteln, bei Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte gemäß § 350 EO (vgl Pichler, aaO Rz 1 zu § 93 EheG).

Im vorliegenden Fall ist aber kein Exekutionsantrag nach § 350 EO zu beurteilen, sondern ein Antrag nach § 22 GBG, mit dem die Antragsteller unter Nachweisung des Eigentumsrechts ihres Vormannes verlangen, dass die bücherliche Einverleibung unmittelbar auf ihre Person vorgenommen werde.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die vorgelegten urkundlichen Nachweise einen gültigen Titel für den Rechtsübergang auf die Antragsteller im Sinn der §§ 433 ABGB, 26 Abs 2 GBG darstellen.

Daran ist im vorliegenden Fall nicht zu zweifeln. Die Antragsteller vermögen mit der Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses einen Titel zum Eigentumserwerb des Willibald Z***** nachzuweisen, von dem sie wiederum in einem Liegenschaftskaufvertrag einen Titel zum Eigentumserwerb erlangt haben. Nach § 22 GBG wird dem letzten Erwerber die Möglichkeit eröffnet, unter Nachweis seiner Vormänner unmittelbar die Eintragung seines Rechts zu begehren, wobei allerdings hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäftes verbücherungsfähige Urkunden vorgelegt werden müssen. Der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. Der Nachweis der Vormänner verlangt die Beibringung der mit den gesetzlichen Erfordernissen versehenen Urkunden über die außerbücherlichen Vorgänge, das heißt, dass diese Urkunden die Voraussetzungen der §§ 31 ff GBG erfüllen müssen (RPflSlgG 436; Spielbüchler in Rummel2 Rz 6 zu § 433; Hoyer in NZ 1996, 95).

Wenn aber aus der zu verbüchernden Urkunde - eine solche ist selbstverständlich auch ein gerichtlicher Aufteilungsbeschluss nach § 81 ff EheG - hervorgeht, dass dem Erwerber eines dinglichen Rechts die Bewilligung zur Einverleibung erteilt worden ist, ihm aber zugleich Gegenverpflichtungen auferlegt worden sind, hinsichtlich derer die gleichzeitige Einverleibung für die daraus Berechtigten bedungen worden ist, darf die Eintragung jenes Rechtes nicht bewilligt werden, wenn nicht zugleich hinsichtlich der bedungenen Gegenverpflichtungen um die Einverleibung oder nach der Beschaffenheit der Urkunde doch die Vormerkung angesucht wird (§ 97 GBG). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist diese Bestimmung hier unmittelbar anzuwenden.

§ 97 GBG verlangt, dass die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde. Die "ganz unzweideutige Bedingung" (EvBl 1993/72, 315) ist Voraussetzung für die zulässige Einverleibung, es darf einem Beteiligten nicht mehr bewilligt werden, als ihm vertraglich - im Hinblick auf die gleichzeitig zu erbringende Gegenleistung - zugesagt wurde (NZ 1996/352 [Hoyer]).

Ob eine solche Situation einer gegenseitigen Beschränkung vorliegt, ist durch Vertragsauslegung (§ 914, 915 ABGB) zu ermitteln (Hoyer aaO).

Bei einer öffentlichen Urkunde, wie sie im Fall des Vermögensaufteilungsbeschlusses nach § 81 f EheG vorliegt, kommt eine solche Vertragsauslegung naturgemäß nicht in Betracht.

Den Rekurswerbern ist zuzugestehen, dass im Aufteilungsbeschluss weder ausdrücklich von einer gleichzeitigen Einverleibung des Pfandrechtes mit dem Eigentumsrecht des Willibald Z***** die Rede ist, durch die Formulierung, die Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherung der Ausgleichszahlung werde ob der "nach Durchführung der Eigentumsübertragung laut Punkt 1 dem Willibald Z***** allein gehörigen Liegenschaft angeordnet", sogar den Schluss zulassen könnte, das Pfandrecht sei erst nach Durchführung der Eigentumsübertragung einzuverleiben.

Diese Sicht der Antragsteller verbietet sich jedoch im Hinblick auf den Charakter einer Aufteilung nach § 81 EheG sowie das Wesen einer Ausgleichszahlung nach § 94 EheG. Dem Wesen einer nach § 94 ABGB anzuordnenden Ausgleichszahlung entspricht es, dass erst durch sie eine billige und tunliche Aufteilung der gesamten Aufteilungsmasse erzielt werden kann, weil eine reale Aufteilung allein nicht zu billigen Ergebnissen führt (SZ 56/193; Bernat in Schwimann Rz 1 zu § 94 ABGB). Die Anordnung der Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen (EFSlg 46.400). Dementsprechend ordnet auch § 94 Abs 2 ABGB an, dass dann, wenn die Entrichtung einer Ausgleichszahlung in Teilbeträgen angeordnet wird, tunlich eine Sicherstellung anzuordnen ist. Damit ist am gesetzlichen Charakter einer Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die im Aufteilungsbeschluss gleichzeitig verfügte Eigentumsübertragung an der hier in Frage stehenden Liegenschaft nicht zu zweifeln (vgl auch 4 Ob 517/81).

Aus § 97 GBG ergibt sich diesfalls, dass eine Eintragung des Rechts der Antragsteller nicht bewilligt werden kann, wenn nicht zugleich um die bücherliche Sicherstellung der Ausgleichszahlung angesucht wird.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

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