OGH 1Ob191/12p

OGH1Ob191/12p11.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin U***** Z*****, vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner F***** Z*****, vertreten durch Schneider Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 20. August 2012, GZ 16 R 22/12t‑94, mit dem die Punkte 8 und 10 des Beschlusses des Bezirksgerichts Mödling vom 5. Dezember 2011, GZ 7 C 35/09m‑84, abgeändert wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Übrigen als rechtskräftig unberührt bleiben, werden im Umfang einer 25.000 EUR übersteigenden Ausgleichszahlung und im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die am 24. 8. 1990 geschlossene Ehe der Parteien, der zwei 1991 bzw 1994 geborene Kinder entstammen, wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 18. 5. 2009 (rechtskräftig seit 17. 6. 2009) aus dem gleichteiligen Verschulden der Parteien geschieden.

Die Ehegatten wohnten zunächst in einer Eigentumswohnung, die der Antragsgegner noch vor Eheschließung gekauft hatte. Mit Kaufvertrag vom 16. 7. 2004 erwarben sie ein Einfamilienhaus, das zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz 290.000 EUR wert war. Der Kauf dieser Liegenschaft samt Haus, das als Ehewohnung diente, wurde durch den Verkauf der früheren Ehewohnung und die Aufnahme von Krediten sowie eines Wohnbauförderungsdarlehens finanziert. Diese Verbindlichkeiten haften mit insgesamt 200.439 EUR aus. Der Wert des Inventars beträgt (unstrittig) 15.200 EUR. Die Antragstellerin zog am 3. 6. 2008 mit den beiden gemeinsamen Kindern aus dem Einfamilienhaus aus. Danach leistete sie keine Kreditrückzahlungen.

Die Parteien sind je zur Hälfte (Wohnungs‑)Eigentümer von zwei Garagenplätzen; ein weiterer steht im Allein‑(wohnungs‑)eigentum der Antragstellerin. Der Wert der drei Garagenplätze beträgt insgesamt 21.800 EUR.

Da die Ehegatten eine einvernehmliche und friedliche Trennung anstrebten, unterstützte der Antragsgegner seine Frau beim Erwerb und bei der Finanzierung eines Reihenhauses, das die Antragstellerin um 90.000 EUR kaufte. 40.000 EUR finanzierte sie aus Zuwendungen ihrer Mutter. Die Antragstellerin hätte alleine keinen Kredit für den Kauf des Hauses erhalten. Der Antragsgegner, ein Bankangestellter, handelte bei seiner Dienstgeberin einen Kredit über 100.000 EUR aus. Der Kreditvertrag wurde von beiden Parteien unterzeichnet. Von Anfang an zahlte die Antragstellerin die Kreditraten alleine zurück. Anfang Dezember 2007 wurde die Kreditsumme von 100.000 EUR überwiesen, davon 70.000 EUR auf das Konto des Antragsgegners. Vor Auszahlung des Kredits hatte der Antragsgegner seiner Frau 64.398 EUR überwiesen. Nach Zuzählung des Kredits zahlte er Aufwendungen von 4.167,04 EUR. Von den 70.000 EUR sind der Antragstellerin insgesamt 68.341,32 EUR zugekommen. Der restliche Kreditbetrag von 30.000 EUR wurde für diverse Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Reihenhauses verwendet. Dieses war in einem schlechten Zustand, was Reparatur‑ und Umbauarbeiten notwendig machte. Der Antragsgegner zahlte am 30. 1. 2007 10.000 EUR an einen Installateur.

Der Antragsgegner verfügte über ein Konto bei einer Bank in Ungarn mit einem Guthaben von 806.615,90 HUF/3.150,47 EUR (5. 1. 2008) bzw 807.716,46 HUF/3.183,11 EUR (7. 7. 2008). Am 21. 7. 2008 behob der Antragsgegner nahezu das ganze Guthaben, es verblieben 10,69 HUF.

Die Antragstellerin war nach der Geburt jedes Kindes jeweils drei Jahre, insgesamt also sechs Jahre, in Karenz. Sonst war sie während der Ehe vollzeitbeschäftigt, ausgenommen für einen Zeitraum von drei Monaten, in denen sie von 9:00 bis 14:00 Uhr arbeitete. Sie kümmerte sich überwiegend um den Haushalt und die Erziehung der Kinder. Das Ehepaar beschäftigte keine Haushaltshilfe. Die Antragstellerin übernahm sämtliche im Alltag anfallenden Ausgaben, vor allem jene, die die Kinder betrafen (wie Aufwendungen für Schule, Kleidung und Nachhilfestunden). Der Antragsgegner trug die Fixkosten.

Im Aufteilungsverfahren ist nur noch die Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung zu Gunsten der Antragstellerin strittig. Der Antragsgegner wird Alleineigentümer der früheren Ehewohnung (Einfamilienhaus) und übernimmt die auf dieser Liegenschaft haftenden Kredit‑ bzw Darlehensverbindlichkeiten zur alleinigen Rückzahlung, die Antragstellerin haftet nur als Ausfallsbürgin. Die drei Abstellplätze werden der Antragstellerin zugewiesen, die den für ihr Reihenhaus bestehenden Kredit allein zur Rückzahlung übernimmt. Der Antragsgegner haftet für diese Verbindlichkeiten nur als Ausfallsbürge.

Das Erstgericht sprach der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 55.000 EUR zu. Das aufzuteilende Vermögen bestehe aus dem Einfamilienhaus (290.000 EUR), dem Inventar (15.200 EUR) und den Garagenplätzen (21.800 EUR). Nach Abzug der (konnexen) Kredit‑ bzw Darlehensverbindlichkeiten verbleibe ein aufzuteilender Betrag von 126.561 EUR. Die Antragstellerin habe in ihrer Berufstätigkeit den Haushalt geführt und die Kinder betreut und einen finanziellen Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie geleistet. Bei einer Aufteilungsquote von 60 % zu ihren Gunsten erhielte sie 75.936 EUR abzüglich des Werts der Garagenplätze von 21.800 EUR. Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung mit 55.000 EUR berücksichtigte das Erstgericht auch die Ersparnisse auf dem Konto des Antragsgegners in Ungarn.

Das nur vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht reduzierte die Ausgleichszahlung auf 25.000 EUR. Es hielt zunächst eine Aufteilungsquote von 50 % für angemessen und begründete dies damit, dass der Antragsgegner ein wesentlich höheres Einkommen als seine Frau erzielt und damit zum wesentlichen Teil zur Schaffung des aufzuteilenden Vermögens beigetragen hätte. Der Antragsgegner habe eine Eigentumswohnung in die Ehe eingebracht. Der Erlös aus dem Verkauf dieser Wohnung (105.000 EUR) sei teilweise zum Ankauf der späteren Ehewohnung verwendet worden, was bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen sei. Der Antragsgegner habe zudem seit dem Auszug seiner Frau im Juni 2008 die Kreditraten für die Ehewohnung alleine bezahlt. Zu jenem Betrag, den der Antragsgegner im Juli 2008 vom „ungarischen“ Konto abgehoben hatte (3.485,97 EUR) führte das Rekursgericht aus, dass die (im Eigentum der gemeinsamen Kinder stehende und nicht in die Aufteilungsmasse fallende) Liegenschaft in Ungarn in Stand gehalten werden müsse und vom Antragsgegner ersetzte Gebühren angefallen seien. Der Antragsgegner habe der Antragstellerin einen Kredit verschafft, den sie ohne seine Mitwirkung zu den gewährten Konditionen nicht erhalten hätte, und dafür Verzugszinsen und Verdienstentgang in Kauf genommen.

Das Rekursgericht ließ nachträglich den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen, soweit diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind, berechtigt.

Wie das Rekursgericht in seiner Begründung der nachträglichen Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses selbst erkannte, entbehren seine Überlegungen zu dem weit höheren finanziellen Beitrag des Antragsgegners zur Vermögensbildung einer Grundlage im Sachverhalt. Feststellungen zur Höhe des Einkommens, das die Parteien während der Ehe durch ihre jeweilige Berufstätigkeit erzielt haben, fehlen zur Gänze, obwohl dem Gewicht und dem Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung eine besondere Bedeutung zukommt (RIS‑Justiz RS0057765). Es könnte daher durchaus eine Rolle spielen, ob ein Ehegatte ein weit höheres Einkommen als der andere erzielte und finanziell entscheidend zur Schaffung des aufzuteilenden Vermögens beitrug, während der andere Ehegatte zusätzlich mit der Führung des Haushalts und der Betreuung der Kinder belastet war. So hat der Oberste Gerichtshof der enormen beruflichen Belastung des Ehemannes, der bei einem 14 bis 15 Stunden langen Arbeitstag monatlich zwischen 152.000 und 237.000 S verdient hatte, während die Frau sich der Haushaltsführung, der Kinderbetreuung und ihrem Studium gewidmet hatte, durch eine Aufteilungsquote von 3 : 1 zu Gunsten des Mannes Rechnung getragen (2 Ob 143/07d). Fällt hingegen der Vergleich der finanziellen Beiträge weniger krass aus als in dem genannten Beispiel, könnte auch eine Lösung sachgerecht sein, die den Beitrag eines (auch nur zum Teil berufstätigen) Ehegatten, der alleine den Haushalt führt und/oder die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder betreut, mit einer höheren Quote zu seinen Gunsten berücksichtigt (vgl RIS‑Justiz RS0057501 [T8]).

Das Verfahren erweist sich aber nicht nur in diesem Punkt als ergänzungsbedürftig.

§ 82 Abs 1 Z 1 EheG nimmt unter anderem Sachen von der Aufteilung aus, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Der Erlös aus der Veräußerung einer in diesem Sinn ausgenommenen Sache fällt nicht in die Aufteilungsmasse, wenn er im übrigen Vermögen noch abgrenzbar ist (RIS‑Justiz RS0057478).

Ob, wenn ja in welchem Ausmaß dies hier der Fall ist, kann nach den getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Die frühere Ehewohnung, die der Antragsgegner in die Ehe eingebracht hatte, wurde etwa 14 Jahre nach Eheschließung verkauft. Der Erlös von (unstrittig) 105.000 EUR wurde zur Anschaffung eines Einfamilienhauses verwendet, das die Familie gemeinsam bewohnte. Schon im Verfahren erster Instanz brachte die Antragstellerin vor, dass „die Finanzierung der ersten Ehewohnung seit 1990 aus dem Familieneinkommen erfolgt sei“. Diese Behauptung wiederholt sie in ihrem Revisionsrekurs, weshalb sie es für kein sachgerechtes Ergebnis hält, den gesamten Verkaufserlös bei der Berechnung der Ausgleichszahlung zu Gunsten des Antragsgegners „in Abschlag zu bringen“.

Ihre Sichtweise könnte durchaus berechtigt sein: Nach der Judikatur zählt die Wertsteigerung einer in das Aufteilungsverfahren nicht einzubeziehenden Liegenschaft, die nicht nur auf die allgemeine Werterhöhung, sondern auf gemeinsame Anstrengungen der Ehegatten zurückzuführen ist, zur Aufteilungsmasse (1 Ob 159/04w mwN). Es soll erreicht werden, dass der Ehegatte, der Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hat, nicht auch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde, und dieser (durch seinen Beitrag) im Umfang dieser Leistung auch am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teilnehmen kann (4 Ob 208/01v = RIS‑Justiz RS0057644 [T5]).

Ähnliches hat zu gelten, wenn ein Ehegatte eine mit Kredit finanzierte Liegenschaft (hier Liegenschaftsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist) in die Ehe einbringt, und der Kredit zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht zur Gänze zurückgezahlt wurde. Auch hier wäre es nicht sachgerecht, den Wert von der Aufteilung auszunehmen, der durch die während der ehelichen Gemeinschaft erfolgte Rückzahlung der Kreditverbindlichkeiten erzielt wurde. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung (§ 83 Abs 1 EheG) ist ausschlaggebend, welche Wertschöpfung während der aufrechten Ehe geschaffen wurde und welche Beiträge die Ehegatten geleistet haben. Dazu wird festzustellen sein, welchen Betrag der Antragsgegner bereits vor Eheschließung in die Eigentumswohnung investierte und welchen Wert sie zu diesem Zeitpunkt nach Abzug der aushaftenden Kreditverbindlichkeiten hatte. Wurde der Vermögenswert, der sich beim Verkauf der Wohnung im Erlös niederschlug, hauptsächlich durch die Beitragsleistungen der Ehegatten während aufrechter Lebensgemeinschaft erzielt, sind die im Zusammenhang mit der Anschaffung dieser Ehewohnung zusammenhängenden Investitionen des Antragsgegners vor der Eheschließung bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung nicht zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen. In diesem Fall würde nämlich die während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegen (vgl RIS‑Justiz RS0057681).

Unklar ist nach den Feststellungen, zu welchem Zweck der Betrag von 3.485,97 EUR verwendet wurde, den der Antragsgegner von seinem Konto bei einer Bank in Ungarn abhob. Auch hier ist der Vorwurf der Revisionsrekurswerberin berechtigt, dass sich die Überlegungen des Rekursgerichts zur Finanzierung von Aufwendungen für die Liegenschaft in Ungarn nicht auf Tatsachenfeststellungen stützen können. Zudem handelt es sich um eine im Eigentum der beiden Kinder der Parteien stehende Liegenschaft, die Vermögen der Kinder darstellt und keine eheliche Ersparnis der Ehegatten, welche die Einbeziehung dieser Liegenschaft in das Aufteilungsverfahren auch nicht begehren.

Guthaben auf Girokonten zählen als Wertanlage, die objektiv einer Verwertung zugänglich ist, grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen (Koch in KBB3 § 81 EheG Rz 7 mwN), sofern sie während aufrechter Ehe „angespart“ wurden. Ist das Guthaben zur Gänze dem Antragsgegner zugeflossen, ist diese Tatsache bei einer Billigkeitsentscheidung entsprechend zu berücksichtigen. Dies käme dann nicht in Betracht, wenn der Antragsgegner den abgehobenen Betrag tatsächlich verwendet hätte, um Aufwendungen für die Liegenschaft der beiden Kinder zu finanzieren, und diese Vorgangsweise durch das Einverständnis der Ehegatten gedeckt gewesen wäre. Das Erstgericht stellte aber in diesem Zusammenhang fest, dass der Antragsgegner den vom Girokonto abgehobenen Betrag eben nicht dazu verwendete, um Leistungen im Zusammenhang mit der Instandhaltung der Liegenschaft (wie Rasenmähen etc) zu zahlen.

Nicht einzusehen ist, wieso die Bemühungen des Antragsgegners, seiner Frau einen Kredit zu verschaffen, ihren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung verringern sollten. Die Kreditaufnahme war letztlich im Interesse des Antragsgegners, dem nach der erzielten Einigung über die Vermögensauseinandersetzung das Einfamilienhaus (Ehewohnung) zufallen sollte, während sich die Antragstellerin mit den beiden Kindern eine neue Wohnmöglichkeit suchen musste. Nach den Feststellungen wurde er durch die Kreditaufnahme auch nicht finanziell belastet, weil die Raten für den gemeinsam aufgenommenen Kredit immer von der Antragstellerin bezahlt wurden.

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die mit der Anschaffung des Einfamilienhauses (Ehewohnung) aufgenommenen Schulden als konnexe Verbindlichkeiten die Aufteilungsmasse verringern (RIS‑Justiz RS0057635). Ob auch andere Verbindlichkeiten (beispielsweise Minussaldo auf den jeweiligen Girokonten) konnexe Verbindlichkeiten im Sinn des § 81 Abs 1 Satz 2 EheG oder nach § 83 Abs 1 EheG bei der Aufteilung zu berücksichtigen sind, kann nach den Feststellungen nicht beurteilt werden.

Aus diesen Erwägungen ist eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage notwendig. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind deshalb aufzuheben und die Rechtssache ist an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Ob es eine Ergänzung des Verfahrens für nötig hält, bleibt seiner Beurteilung vorbehalten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG.

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