OGH 7Ob706/81; 6Ob560/84; 8Ob586/85; 8Ob569/85; 7Ob506/87; 4Ob533/87; 8Ob503/88; 8Ob576/88; 2Ob608/89; 6Ob162/99p; 7Ob129/05d; 1Ob119/09w; 1Ob191/12p; 1Ob46/13s; 1Ob59/14d; 1Ob247/14a; 1Ob26/16d; 1Ob262/15h; 1Ob145/16d; 1Ob188/16b; 1Ob137/17d; 1Ob40/18s; 1Ob19/18b; 1Ob64/18w; 1Ob89/18x; 1Ob97/19z; 1Ob49/19s; 1Ob208/19y; 1Ob87/20f; 1Ob6/21w; 1Ob72/21a; 1Ob233/20a; 1Ob141/21y (RS0057478)

OGH7Ob706/81; 6Ob560/84; 8Ob586/85; 8Ob569/85; 7Ob506/87; 4Ob533/87; 8Ob503/88; 8Ob576/88; 2Ob608/89; 6Ob162/99p; 7Ob129/05d; 1Ob119/09w; 1Ob191/12p; 1Ob46/13s; 1Ob59/14d; 1Ob247/14a; 1Ob26/16d; 1Ob262/15h; 1Ob145/16d; 1Ob188/16b; 1Ob137/17d; 1Ob40/18s; 1Ob19/18b; 1Ob64/18w; 1Ob89/18x; 1Ob97/19z; 1Ob49/19s; 1Ob208/19y; 1Ob87/20f; 1Ob6/21w; 1Ob72/21a; 1Ob233/20a; 1Ob141/21y24.7.2024

Rechtssatz

Gegenstände, die erst während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, unterliegen § 82 Abs 1 Z 1 EheG nur dann, wenn der zum Erwerb der beiden Ehegatten eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist.

Normen

EheG §82 Abs1 Z1

7 Ob 706/81OGH12.11.1981
6 Ob 560/84OGH07.03.1985

Auch; Beisatz: Das aus geschenktem und somit ausgenommenem Geld angeschaffte Äquivalent bleibt, wenn es klar abgrenzbar und keine deutliche Umwidmung erfolgt ist, von der Aufteilung ausgenommen. (T1)

8 Ob 586/85OGH24.10.1985
8 Ob 569/85OGH18.12.1985

Auch

7 Ob 506/87OGH12.02.1987

Beis wie T1

4 Ob 533/87OGH30.06.1987

Beisatz: Nach dem Substitutionsprinzip sollen grundsätzlich Vermögenswerte, die an die Stelle einer in die Ehe eingebrachten Sache getreten sind, nicht der Aufteilung unterliegen. (T2)

8 Ob 503/88OGH06.04.1989

Ähnlich; Beisatz: Hier: Grundstück in Fuerteventura wurde teilweise mit Geld des Vaters des Antragsgegners, teilweise mit vom Antragsgegner aufgenommenen Kredit, die - soweit überhaupt - nur aus nicht der Aufteilung unterliegenden Geldmitteln zurückgezahlt wurden, erworben - Liegenschaft unterliegt nicht der Aufteilung. (T3)

8 Ob 576/88OGH29.06.1989

Auch; Beis wie T1

2 Ob 608/89OGH28.03.1990

Beis wie T2

6 Ob 162/99pOGH29.09.1999

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

7 Ob 129/05dOGH28.09.2005

Auch

1 Ob 119/09wOGH08.09.2009

Auch

1 Ob 191/12pOGH11.10.2012

Auch

1 Ob 46/13sOGH11.04.2013
1 Ob 59/14dOGH24.04.2014

Auch

1 Ob 247/14aOGH03.03.2015

Auch; Beisatz: Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Zuwendungen fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie etwa einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG), ist dieser Wert allein den betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der ‑ in der Regel gleichteiligen ‑ Aufteilung des übrigen Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen. (T4)<br/>Beisatz: Dabei kommt es nicht auf den seinerzeitigen Wert des so Eingebrachten an, sondern darauf, inwieweit die betreffende Leistung wertmäßig noch im betreffenden Vermögensgegenstand vorhanden ist („fortwirkt“). (T5)<br/>Veröff: SZ 2015/16<br/>

1 Ob 26/16dOGH25.02.2016

Vgl

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

Vgl; Veröff: SZ 2016/43

1 Ob 145/16dOGH30.08.2016

Vgl auch; Beisatz: Eine „wertverfolgende“ Berücksichtigung von eingebrachten Mitteln kommt nur dann in Frage, wenn die mit dem „freien Vermögen“ im Sinne des § 82 Z 1 EheG angeschafften Vermögenswerte noch abgrenzbar – zumindest als Surrogat – vorhanden sind und damit festgestellt werden kann, in welchem aktuellen Vermögenswert die seinerzeit eingesetzten Geldbeträge noch fortwirken. (T6)

1 Ob 188/16bOGH23.11.2016

Beis wie T6

1 Ob 137/17dOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Bodenwert der geschenkten und später veräußerten Liegenschaft ist in die aufzuteilende Liegenschaft investiert worden. (T7)

1 Ob 40/18sOGH21.03.2018

Beis wie T1

1 Ob 19/18bOGH30.04.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6

1 Ob 64/18wOGH30.04.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wei T4; Beis wie T5

1 Ob 89/18xOGH19.06.2018

Beis wie T4; Beis wie T6

1 Ob 97/19zOGH25.06.2019

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei (etwa im Falle einer gemischter Schenkung) anteilig aus vorehelichen Mitteln erworbenen Vermögensgegenständen ist eine die Wertverhältnisse zum Erwerbszeitpunkt widerspiegelnde Einbringungsquote zu ermitteln und auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung anzuwenden. (T8)

1 Ob 49/19sOGH30.04.2019

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Wurde etwa mit dem Wert des von der Aufteilung ausgenommenen Vermögens eines Ehegatten (irgendwie) der Erwerb und/oder die Errichtung des Hauses finanziert, wäre er weiter verfolgbar; sollte sich hingegen herausstellen, dass dieser für die Lebensführung oder sonstige laufende Ausgaben verbraucht wurde, käme mangels "Fortwirkens in einem aufzuteilenden Vermögensgut weder eine wertverfolgende Berücksichtigung, noch - mangels Beitrags zur Vermehrung der der Aufteilung unterliegenden ehelichen Errungenschaft - eine Auswirkung auf die Aufteilungsquote in Betracht. (T9)

1 Ob 208/19yOGH26.03.2020

vgl; Beisatz: Das Substitutions‑ oder Surrogationsprinzip gilt aber nicht für Vermögensgüter, die an die Stelle eines Werts oder Vermögensgegenstands getreten sind, den ein Ehepartner in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt erhalten hat, getreten sind und dem anderen Ehepartner geschenkt wurden. (T10)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/22

1 Ob 87/20fOGH22.07.2020

Vgl; Beis wie T5

1 Ob 6/21wOGH23.03.2021

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Beruhen der Erwerb eines Baugrundes und die anschließende Errichtung eines Hauses auf einem einheitlichen Entschluss der Ehegatten, ist es für die wertverfolgende Berücksichtigung von nicht der Aufteilung unterliegenden Finanzierungsmitteln ohne Bedeutung, inwieweit diese in den Grundstückskauf bzw den Hausbau geflossen sind. (T11)

1 Ob 72/21aOGH21.04.2021

Vgl; Beis wie T4

1 Ob 233/20aOGH21.04.2021

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

1 Ob 141/21yOGH07.09.2021

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

1 Ob 85/22iOGH22.06.2022

Vgl; Beis wie T6

1 Ob 113/23hOGH23.10.2023

Beisatz wie T4; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Aufteilung einer mit Fremd- und Eigenmitteln finanzierten Ehewohnung mit Wertsteigerung, sowie einer Yacht unter Darlegung der Berechnung in der konkreten Konstellation. (T12)

1 Ob 9/24sOGH05.03.2024

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5

1 Ob 84/24wOGH24.07.2024

Beisatz wie T4; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Um zu ermitteln inwieweit die eingebrachte Leistung wertmäßig im betreffenden Vermögensgegenstand "fortwirkt" ist der Wert des eingebrachten Vermögens zum Verkehrswert der damit finanzierten Sache bei deren Erwerb ins Verhältnis zu setzen und daraus die "Einbringungsquote" zu ermitteln. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19811112_OGH0002_0070OB00706_8100000_001

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