OGH 8Ob576/88

OGH8Ob576/8829.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Herta L***, Hausfrau, 6130 Schwaz, Pirchanger 70 a, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Dipl.Ing. Karl S***, Architekt, 6130 Schwaz, Innsbrucker Straße 5, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 26. Februar 1988, GZ 2 b R 27/87-89, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwaz vom 11. Dezember 1986, GZ F 7/83-80, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Verfahrenskosten werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung

Die am 5. Oktober 1957 geschlossene Ehe der Streitteile wurde am 2. Dezember 1982 aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden rechtskräftig geschieden. Dieser Ehe entsprossen 3 Kinder (Peter, geboren 21. April 1958; Michael, geboren 25. Juni 1961; Stefan, 22. August 1972). Die Elternrechte bezüglich des minderjährigen Stefan S*** stehen der Antragstellerin zu. Der Antragsgegner hat für dieses Kind monatlich S 4.000,-- an Unterhalt zu zahlen.

Die Streitteile stellten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse widerstreitende Anträge, worüber das Erstgericht wie folgt entschied:

"1) Nachstehende Vermögensbestandteile stellen kein Auseinandersetzungsvermögen im Sinne des § 81 Ehegesetz dar:

a) Der ideelle Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 1582 II, KG Schwaz, samt damit verbundenem Wohnungseigentum;

b) die Miteigentumsanteile der Antragstellerin je zur ideellen Hälfte an den Liegenschaften EZ 1780 II und 1781 II, je KG Schwaz, an der Liegenschaft EZ 3409 KG Hötting, sowie am Ferienhaus der Parteien auf der Insel Elba;

  1. c) die Liegenschaft EZ 1747 II, KG Schwaz;
  2. d) vom Inventar des Hauses Schwaz, Pirchanger Nr. 70 a, die in der Inventarliste unter den Nrn. 1, 10, 12, 22, 29, 30, 34, 35, 37, 40, 41, 43, 50, 63, 64, 65, 73, 83, 89, 90, 93, 99, 100, 107, 114, 123, 125, 126, 127, 130 und 131 verzeichneten Gegenstände sowie der in der Küche hinter der Türe eingebaute Kühlschrank, das Sofa im Gästezimmer und der Farbfernseher und der Fernsehtisch im Wohnzimmer;

    e) die zwischenzeitig aufgelösten Sparguthaben der Antragstellerin bei der Bank für Tirol und Vorarlberg und bei der Volksbank Schwaz;

    f) die Beteiligungen der Antragstellerin an der Ing. Hans L***, St. Hubertus Beteiligungs Ges.m.b.H. und an der Ing. Hans L***, St. Hubertus Beteiligungs Ges.m.b.H. & Co KG.

    2) Der Antragstellerin werden als Eigentum zugewiesen a) Die Miteigentumsanteile je zur ideellen Hälfte des Antragsgegners an den Liegenschaften EZ 1780 II und 1781 II, je KG Schwaz, an der Liegenschaft EZ 3409 KG Hötting, und am Ferienhaus der Parteien auf der Insel Elba samt Einrichtung dieses Ferienhauses;

    b) die in der Inventarliste unter den Nummern 2-9, 11, 13-21, 23-28, 31-33, 36, 38-39, 42, 44-49, 51-62, 66-72, 74-82, 84-88, 91-92, 94- 98, 102-106, 108-113, 115-122, 124, 128-129 und 132 verzeichneten, im Hause Schwaz, Pirchanger Nr. 70 a befindlichen Gegenstände.

    3) Der Antragsgegner ist schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Antragstellerin ob nachstehender ihm gehöriger Liegenschaftsanteile einzuwilligen, und zwar a) ob seinen Miteigentumsanteilen je zur ideellen Hälfte an den Liegenschaften EZ 1780 II und EZ 1781 II, je KG Schwaz;

    b) ob seinem Miteigentumsanteil zur ideellen Hälfte an der Liegenschaft EZ 3409 KG Hötting.

    4) Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin gegenüber alle für die Übertragung seines Miteigentumsanteiles am gemeinsamen Ferienhaus auf der Insel Elba an diese nötigen Unterschriften und Erklärungen abzugeben.

    5) Dem Antragsgegner werden als Eigentum zugewiesen:

    a) die bereits im bücherlich zugeschriebenen Miteigentumsanteile zu 75/1208stel Anteile an der Liegenschaft EZ 678 II, KG Eben samt damit verbundenem Wohnungseigentum an einer Wohnung samt Garage im Hause Maurach am Achensee Nr. 103 b einschließlich der Einrichtung dieser Wohnung;

    b) der ihm bereits bücherlich zugeschriebene ideelle Miteigentumsanteil der Liegenschaft EZ 1531 II KG Schwaz;

    c) der Miteigentumsanteil der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ 1531 II, KG Schwaz;

    d) die unter der Nummer 101 der Inventarliste verzeichnete Eisentüre des Weinkellers des Hauses Schwaz, Pirchanger Nr. 70 a;

    e) das gesamte sonstige Mobilar des Hauses Schwaz, Pirchanger Nr. 70 a, soweit es nicht nach Punkt 1) ausgeschieden oder der Antragstellerin zugewiesen wurde.

    6) Die Antragstellerin ist schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihrem ideellen Miteigentumsanteil zur Hälfte an der Liegenschaft EZ 1531 II KG Schwaz, zugunsten des Antragsgegners einzuwilligen.

    7) Die Antragstellerin ist weiters schuldig, binnen eines Monates ab Rechtskraft dieser Entscheidung das Haus Schwaz, Pirchanger Nr. 70 a, zu räumen und dem Antragsgegner von ihren Fahrnissen geräumt zu übergeben.

    8) Die Rückzahlung der auf den Liegenschaften EZ 1531 II und EZ 1780 II, je KG Schwaz, zugunsten der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen und der Raiffeisen Bausparkasse hypothekarisch sichergestellten Forderungen und der zum Kauf des Ferienhauses auf der Insel Elba bei der Bank für Tirol und Vorarlberg und zum Kauf der Liegenschaft EZ 1781 II KG Schwaz, bei der Raiffeisenkasse Fügen aufgenommenen und bücherlich nicht sichergestellten Kredite hat durch den Antragsgegner zu erfolgen.

    Dieser hat die Antragstellerin für den Fall ihrer Inanspruchnahme zur Rückzahlung aufgrund einer allenfalls auch sie treffenden Rückzahlungsverpflichtung schad- und klaglos zu halten.

    9) Die Verfahrenskosten werden gegenseitig aufgehoben". Der erstgerichtlichen Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

    A) Allgemeine Gestaltung der ehelichen Verhältnisse der Parteien:

    Dipl.Ing. Karl S***, der Vater des Antragsgegners, war ein international bekannter Flugzeugkonstrukteur. Zwischen 1940 und 1954 war er technischer Direktor der Jenbacher Werke. Die Antragstellerin Herta L*** ist eine Tochter des am 23. September 1983 verstorbenen Großunternehmers Ing. Hans L***, dessen Firmenimperium unter anderem ein Bauunternehmen, ein Schotterwerk, ein Betonfertigteilwerk, Hotels und Schilifte umfaßte.

    Die beiden älteren Kinder der Streitteile haben ihr Studium bereits abgeschlossen und sind selbsterhaltungsfähig.

    Die beiden Parteien nahmen miteinander die eheliche Lebensgemeinschaft am Tage ihrer Verehelichung auf. Diese Lebensgemeinschaft währte bis zu ihrer Scheidung am 2. Dezember 1982.

    Als die Streitteile heirateten, hatte der Antragsgegner sein Architekturstudium noch nicht beendet. Er schloß dasselbe im Jahre 1964 ab. Anschließend arbeitete er bis 1967 oder 1968 im Bauunternehmen seines Schwiegervaters und dann weitere 2 Jahre in einem Architekturbüro. Seit März 1970 ist er in Schwaz als freischaffender Architekt tätig.

    Bis zum Jahre 1964 kamen für den Unterhalt des Antragsgegners dessen Eltern auf. Die Antragstellerin arbeitete bis 1970 bei ihrem Vater als Sekretärin. Die Eheleute wohnten bis 1963 bei den Eltern der Antragstellerin und von 1963 bis 1970 in einer Eigentumswohnung in Schwaz, Spornbergerstraße Nr. 46. Im Jahre 1970 bezogen sie ihr neues Haus in Schwaz, Pirchanger 70 a, das ihnen bis zur Scheidung als Ehewohnung diente.

    Das Architekturbüro des Antragsgegners war von 1970 bis 1977 in Mieträumlichkeiten untergebracht. Im Jahre 1977 übersiedelte er mit diesem nach Schwaz, Innsbrucker Straße 5, in eine von ihm erworbene Wohnungseigentumseinheit.

    Nachdem sich der Antragsgegner im Jahre 1970 selbständig gemacht hatte, stellte er die Antragstellerin als Angestellte ein. Sie verrichtete für ihn die Buchhaltung. Sie bezog ein monatliches Nettogehalt von ca. S 8.000,--, das 1978 auf S 10.000,-- erhöht wurde und letztlich etwa S 11.000,-- betrug.

    Neben ihrer Berufstätigkeit oblagen der Antragstellerin Herta L*** auch die Haushaltsführung und die Erziehung der drei gemeinsamen Kinder, wobei ihr für den Haushalt allerdings ab dem Jahre 1963 ständig eine Hausangestellte zur Seite stand.

    Das Architekturbüro des Antragsgegners entwickelte sich nach kurzer Anlaufzeit sehr gut. Beiden Parteien wurde dadurch ein finanziell gehobener Lebensstil ermöglicht. Über die ihm als Architekten übertragenen Bauvorhaben gibt das Werkverzeichnis (Beilage 41) Aufschluß. Die im Akt P 220/82 des Bezirksgerichtes Schwaz erliegenden Jahresabschlüsse weisen für das Jahr 1979 einen Gewinn von S 485.413,35, für das Jahr 1980 einen solchen von S 280.385,47 und für 1981 einen Gewinn von S 1,451.446,86 aus, wobei darauf zu verweisen ist, daß sich diese Gewinne trotz größerer Abschreibungen und Rücklagenbildungen ergaben.

    Ihren beim Antragsgegner verdienten Lohn konnte die Antragstellerin für ihre persönlichen Bedürfnisse verwenden, da für die Kosten des gemeinsamen Haushaltes zum weitaus überwiegenden Teil der Antragsgegner aufkam.

    Die Antragstellerin war bis April 1979 unbeschränkt und dann bis zur Scheidung nur noch teilweise über die Bankkonten des Antragsgegners verfügungsberechtigt. Von dieser Verfügungsberechtigung machte sie nicht nur zur Bezahlung von Geschäftsschulden ihres Mannes, sondern auch zur Finanzierung des gemeinsamen Haushaltes und letztlich auch zur Befriedigung ihrer rein persönlichen Bedürfnisse in großzügiger Weise Gebrauch. Im einzelnen sind hier folgende von der Antragstellerin vorgenommene Transaktionen bedeutsam:

    Am 30. Oktober 1973 hob die Antragstellerin mittels eines von ihr unterfertigen Schecks vom Konto des Antragsgegners Nr. 145-310.008 bei der Bank für Tirol und Vorarlberg S 500.000,--

    ab.

    Am 28. Juni 1974 und am 31. Oktober 1974 hob die Antragstellerin vom genannten Konto S 300.000,-- bzw. S 200.000,-- ab, legte den Gesamtbetrag von S 500.000,-- auf ein Sparbuch ein und tätigte von diesem nach und nach Abhebungen, bis sie es am 16. Februar 1976 letztlich auflöste.

    Die genannten Abhebungen von zusammen S 1 Mio deklarierte die Antragstellerin in der Buchhaltung als Entwicklungskosten für ein zugunsten des Antragsgegners patentiertes Bausystem. Da Belege über die Verwendung dieser Gelder nicht vorhanden waren, schrieb das Finanzamt dem Antragsgegner aus diesem Grunde eine Einkommenssteuernachzahlung von S 586.334,-- vor. Diese Beträge flossen privaten Zwecken der Antragstellerin zu. Diese Abhebungen führten nach deren Entdeckung dazu, daß der Antragsgegner ihr am 3. April 1979 die Zeichnungsberechtigung über dieses Konto entzog. Am 21. April 1975 buchte der Antragsgegner von seinem vorgenannten Konto bei der Bank für Tirol und Vorarlberg S 500.000,-- ab und legte diesen Betrag auf ein neu angelegtes Sparbuch mit der Nummer 859.014 bei diesem Bankinstitut ein. Dieses Guthaben wurde von der Antragstellerin bis 7. Oktober 1975 nach und nach aufgelöst. Bezüglich dieser S 500.000,-- ist ungeklärt, wozu sie von der Antragstellerin verwendet wurden.

    Das Girokonto des Antragsgegners Nr. 145-310.008 bei der B*** weist per 2. Dezember 1982 einen Sollsaldo von S 2,155.906,33 auf. Wie diese Schuld im einzelnen zustande kam, ist nicht klärbar. Der Antragsgegner hat überdies per 2. Dezember 1982 bei der B*** Kreditschulden von S 130.000,-- im Zusammenhang mit dem Kauf von PKWs für seine Söhne sowie bei der Raiffeisenkasse Achenkirch in Höhe von S 75.025,92 und bei der Raiffeisenkasse Fügen von S 51.171,05 sowie Guthaben bei der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und bei der Volksbank Schwaz von zusammen S 24.870,90.

    Worauf diese Guthaben und die vorgenannten Verbindlichkeiten bei der Raiffeisenkasse Achenkirch und der Raiffeisenkasse Fügen zurückzuführen sind, ist unbekannt.

    Aufgrund einer Steuernachprüfung hatte er überdies dem Finanzamt gegenüber per 2. Dezember 1982 eine Schuld von S 915.667,--. Seine sonstigen von ihm ins Treffen geführten Bankverbindlichkeiten betreffen den Liegenschaftsbesitz und wird darauf bei diesem eingegangen werden.

    Vom Girokonto des Antragsgegners Nr. 600.016.510 bei der Volksbank Schwaz hob die Antragstellerin zwischen 26. März 1981 und 22. April 1981 insgesamt S 419.784,-- ab. Diese Beträge dienten ihren privaten Zwecken. Wegen Ersatz dieses Betrages trat der Antragsgegner an den Vater der Antragstellerin heran. Ob ein solcher Ersatz erfolgt ist, steht nicht eindeutig fest.

    Im Jahre 1978 erhielt die Antragstellerin von ihrem Vater Ing. Hans L*** Beteiligungen an dessen Firmengruppe geschenkt. Es handelte sich hiebei um eine Stammeinlage von S 3,8 Mio auf das Stammkapital von S 46,100.000,-- an der Ing. Hans L*** St. Hubertus Beteiligungs GesmbH und um eine Kommanditeinlage von S 380.000,-- an der Ing. Hans L*** St. Hubertus Beteiligungs GesmbH & Co KG. Aufgrund dieser Beteiligungsrechte fließen ihr seit dem Jahre 1978 monatliche Gewinnvorauszahlungen von S 20.000,-- zu, welche Beträge sie immer für sich für private Zwecke (Reisen, Kauf von Schmuck und Antiquitäten usw.) verwendete.

    Die Abgabenerklärung vom 12. November 1980 und der Schenkungssteuerbescheid vom 27. Oktober 1981 weisen unter anderem Schenkungen des Ing. Hans L*** an die Antragstellerin von S 3,8 Mio und eine Barschenkung von S 1,6 Mio aus. Ersterer Betrag betrifft die Schenkung der Stammeinlage von S 3,8 Mio an der Ing. Hans L*** St. Hubertus Beteiligungs GesmbH. Daß der Vater der Antragstellerin dieser schenkungsweise allenfalls in Teilbeträgen den Betrag von S 1,6 Mio zukommen hat lassen, scheint allein schon aufgrund der Überlegung gesichert, daß anderenfalls kein Grund bestanden hätte, eine Barschenkung in dieser Höhe zur Versteuerung anzumelden. Im übrigen hat die Antragstellerin von ihrem Vater aber auch sonst Geldbeträge bis zur Höhe von jeweils etwa S 100.000,--- zum Kauf von Antiquitäten und aus Anlaß von Geburtstagen und zu sonstigen Anlässen geschenkt erhalten.

    B) Frühere Ehewohnung in Schwaz, Spornbergerstraße 46:

    Mit Miet- und Optionsvertrag vom 26. Februar 1962, abgeschlossen mit der Wohnungseigentum, Tiroler Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft, und Kaufvertrag vom 30. September 1969 erwarb der Antragsgegner 57/669- Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 1184 II KG Schwaz, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an einer im Haus Schwaz, Spornbergerstraße 46, gelegenen Wohnung verbunden war. Diese Wohnung diente den Parteien von 1963 bis 1970 als Ehewohnung. Die auf diese Wohnung zu leistende Anzahlung von S 36.900,-- wurde von Ing. Hans L*** getätigt, der auch in der Folge die Zahlung der für diese Wohnung zu leistenden Rückzahlungsraten übernahm. Verschiedene mit dieser Wohnung verbundene Auslagen, wie die Grunderwerbssteuer, Betriebskosten und S 56.060,-- an Darlehensrückzahlungen wurden aber auch vom Antragsgegner selbst getragen. Mit Kaufvertrag vom 16. Februar 1978 verkaufte der Antragsgegner diese Eigentumswohnung samt Mobiliar letztlich an die Firma Ing. Hans L*** GesmbH, also an ein Unternehmen seines Schwiegervaters Ing. Hans L***, um S 800.000,--, wobei er sich allerdings zur Lastenfreistellung verpflichten mußte. Die auf diese Wohnung entfallende Kreditbelastung hatte bei auf sie entfallenden Gesamtkosten von S 209.100,-- ursprünglich S 172.540,-- betragen.

    C) Liegenschaft EZ 1531 II KG Schwaz:

    Die Liegenschaft EZ 1531 II KG Schwaz mit einer Fläche von 2.055 m2 wurde von den beiden Parteien je zur ideellen Hälfte mit Kaufvertrag vom 4. Mai 1970 im unverbauten Zustand um den Preis von S 1 Mio erworben. Auf dieser Liegenschaft wurde sodann das Wohnhaus Schwaz, Pirchanger 70 a, errichtet, das den Parteien von 1970 bis zur Scheidung als Ehewohnung diente. In untergeordnetem Ausmaß wurde dieses Haus aber daneben auch für Zwecke des Architekturbüros des Antragsgegners verwendet. Als feststehend kann angenommen werden, daß ein 13,2 m2 großer Kellerraum als Archiv für die berufliche Tätigkeit des Antragsgegners Verwendung fand. Das Haus Schwaz, Pirchanger 70 a, ist in ausgezeichneter Wohnlage mit freiem Blick über das Inntal situiert und so eingeteilt, daß in dasselbe auch das Architekturbüro des Antragsgegners verlegt werden könnte. Es besteht aus zwei miteinander verbundenen Baukörpern mit einer Nutzfläche von 861,80 m2 und entspricht dem Gesamteindruck nach einem aufwendig gebauten Landhaus mit traditionellen Bauformen und gediegenen und aufwendig hergestellten Außenanlagen. Der Grund- und Bauwert einschließlich der fest verbundenen Einbauten (Einbauküche, Einbaukästen im Stiegenhaus und vor dem Elternzimmer) ist, bezogen auf heutige Verhältnisse, mit S 12,914.240,-- anzunehmen. Eine Vermietung käme nach Größe und Ausstattung nur als Ganzes in Betracht, wobei, soweit überhaupt sich ein Mietinteressent finden würde, eine Nettomonatsmiete von S 35.000,-- angemessen erscheinen würde. Mit Rücksicht auf die Abzüge für Erhaltung und Amortisation und den Umstand, daß eine Vermietung unter Umständen mangels Interessenten nicht möglich wäre, ist von einem Jahresertrag von S 251.400,-- oder monatlich rund S 21.000,-- auszugehen, sodaß sich bei einem Kapitalisierungszinsfuß von 5 % ein Ertragswert von S 5,028.000,-- und letztlich als Mittelwert zwischen Grund- und Bauwert und Ertragswert ein Schätzwert von rund S 8,970.000,-- errechnet. Dieser Mittelwert entspricht der Lage auf dem Realitätenmarkt und damit auch dem Verkehrswert.

    Der Kaufpreis von S 1 Mio für den Grund stammte von Ing. Hans L***. Die Baumeisterarbeiten für das Haus wurden von dessen Bauunternehmen unentgeltlich durchgeführt. Die Planung und Bauleitung oblag dem Antragsgegner.

    Die von der Baufirma des Vaters der Antragstellerin unentgeltlich erbrachten Baumeisterarbeiten sind bei Umlegung auf den gegebenen derzeitigen Verkehrswert von S 8,970.000,-- mit S 2,496.551,-- und die vom Antragsgegner erbrachten Leistungen (Planung und Bauleitung) mit S 714.316,-- zu veranschlagen.

    Von dem von Ing. Hans L*** bezahlten Kaufpreis von S 1 Mio hat er die Hälfte, also S 500.000,--, und die von ihm erbrachten Baumeisterarbeiten mit dem veranschlagten Betrag von S 2,417.112,-- als Schenkung an die Antragstellerin zur Vorschreibung der Schenkungssteuer beim Finanzamt angemeldet. Daß die auf den Antragsgegner entfallende Kaufpreishälfte diesem von Ing. Hans L*** nur geborgt worden sei, wurde nicht festgestellt.

    Die Liegenschaft EZ 1531 II KG Schwaz war für die Parteien von Anbeginn an zur Befriedigung ihres standesgemäßen Wohnungsbedarfes und damit für den Mittelpunkt ihres ehelichen Lebens bestimmt, wobei sogar räumlich dafür Vorsorge getroffen wurde, daß der Antragsgegner sein Architekturatelier unter Umständen einmal in das Haus Schwaz, Pirchanger 70 a, verlegen konnte. Es ist daher davon auszugehen, daß Ing. Hans L*** seine im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf und dem Hausbau erbrachten Leistungen als Beitrag an beide Parteien zum Aufbau einer gemeinsamen Existenz verstanden und es sich bei diesem somit um ein Geschenk an beide Parteien gehandelt hat. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, daß auch der Antragsgegner selbst außer in Form der Planung und Bauleitung in erheblichem Maße zur Finanzierung des Hausbaues beigetragen hat. Er hat nämlich zu diesem Zweck auch den aus dem Verkauf eines ererbten Liegenschaftsbesitzes erzielten Erlös von S 1,5 Mio und den Erlös aus dem Verkauf der seinerzeitigen Ehewohnung in Schwaz, Spornbergerstraße 46, verwendet. Zum Bau des Hauses Schwaz, Pirchanger 70 a, fand überdies auch ein Bauspardarlehen von S 900.000,-- Verwendung, das mit dem Betrag von S 638.500,-- auf der Liegenschaft EZ 1531 II KG Schwaz hypothekarisch sichergestellt ist. Die angesparten Eigenmittel von S 275.000,-- wurden von Ing. Hans L*** zur Verfügung gestellt. Die monatlichen Rückzahlungen von S 4.473,-- wurden ausschließlich vom Antragsgegner bezahlt. Am 2. Dezember 1982 betrug der Schuldsaldo aus diesem Bausparkredit S 490.038,02. Per 17. April 1986 belief er sich auf S 478.017,29. Das Haus Pirchanger 70 a wird seit der Scheidung von der Antragstellerin bewohnt. Der Antragsgegner benützt es seither für Wohnzwecke nicht mehr. Er ist seit 9. September 1984 wieder verehelicht. Für Wohnzwecke steht ihm seine Eigentumswohnung in Maurach am Achensee und das Reihenhaus seiner nunmehrigen Gattin in Schwaz, Pirchanger 90 a, zur Verfügung.

    D) Zu Liegenschaft EZ 1780 II KG Schwaz:

    Diese Liegenschaft wurde mit Kaufvertrag vom 16. Juli 1980 von beiden Parteien je zur ideellen Hälfte erworben. Der Kaufpreis betrug S 1,2 Mio, wobei die Antragstellerin die auf sie entfallende Kaufpreishälfte von ihrem Vater geschenkt erhielt. Der Antragsgegner finanzierte seine Kaufpreishälfte mit Hilfe eines Bauspardarlehens der Raiffeisenbausparkasse, das von ihm in Monatsraten von S 3.706,-

    - abbezahlt wird. Der offene Darlehensrest betrug am 2. Dezember 1982 S 523.830,25 und am 31. März 1986 S 475.967,91. Dieses unverbaute Grundstück ist 1686 m2 groß und hat unbestrittenermaßen einen heutigen Wert von S 2,529.000,--.

    E) Liegenschaft EZ 1781 II KG Schwaz:

    Dieses 1772 m2 große unverbaute und im Bauland gelegene Grundstück wurde mit Kaufvertrag vom 16. Oktober 1980, der allerdings erst im Jahre 1984 verbüchert wurde, von beiden Parteien ebenfalls je zur Hälfte um S 1,2 Mio gekauft. Die Liegenschaft ist pfandrechtlich nicht belastet und derzeit S 2,658.000,-- wert. Auch in diesem Falle wurde der Antragstellerin der auf ihre Hälfte entfallende anteilige Kaufpreis von S 600.000,-- von ihrem Vater geschenkt. Der Antragsgegner finanzierte seine Kaufpreishälfte hingegen mittels eines bei der Raiffeisenkasse Fügen aufgenommenen Personalkredites. Mit 30. September 1982 waren von diesem Kredit noch S 618.823,-- offen.

    Die Summe von insgesamt S 1,2 Mio, die die Antragstellerin zur Bezahlung der auf sie entfallenden Kaufpreishälften (EZ 780 II und 781 II je KG Schwaz) von ihrem Vater geschenkt erhalten hatte, ist im Betrag von S 1,6 Mio enthalten, den Ing. Hans L*** am 12. November 1980 als Barschenkung an die Antragstellerin zur Bemessung der Schenkungssteuer beim Finanzamt angemeldet hatte.

    F) Liegenschaft EZ 1582 II KG Schwaz:

    Der Antragsgegner hat mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 15. November 1974 einen ideellen Miteigentumsanteil zu 1/5 an dieser Liegenschaft käuflich erworben. Mit diesem Anteil ist Wohnungseigentum an einer 228 m2 großen Wohnungseinheit im Hause Schwaz, Innsbrucker Straße 5, verbunden. Diese Räumlichkeiten dienen dem Antragsgegner ausschließlich für Zwecke seines dort untergebrachten Architekturbüros.

    G) Liegenschaft EZ 1747 II KG Schwaz:

    Diese lastenfreie Liegenschaft, bei der es sich um ein 2.007 m2 großes unverbautes Baugrundstück handelt, kaufte die Antragstellerin am 16. November 1978 um S 1,879.000,--. Der derzeitige Wert dieses Grundstückes beträgt unbestritten S 3,010.500,--.

    Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte mittels eines Barbetrages von

    S 1 Mio, den die Antragstellerin von ihrem Vater als Geschenk in Form eines Sparbuches der Bank für Tirol und Vorarlberg mit einem Guthaben in dieser Höhe erhalten hatte, und durch ein von der Antragstellerin bei der B*** aufgenommenes Darlehen, das Ing. Hans L*** bis 2. Dezember 1982 bis auf einen Restbetrag von S 478.000,-- abdeckte. Bis 20. Juni 1984 hat sich diese Kreditschuld aus unbekannter Ursache wieder auf S 751.000,-- erhöht. Ob und in welcher Höhe die Antragstellerin aus eigenen Mitteln Kreditrückzahlungen geleistet hat, ist nicht feststellbar.

    H) Liegenschaft EZ 678 II KG Eben:

    Der Antragsgegner kaufte 1978 75/1208 Miteigentumsanteile an dieser Liegenschaft, womit Wohnungseigentum an einer 2-Zimmer-Wohnung samt Garage in Maurach am Achensee Nr. 103b verbunden ist, um S 610.000,-

    -. Der Kaufpreis wurde in Form von Leistungen seines Architekturbüros bezahlt. Diese Eigentumswohnung samt Einrichtung repräsentiert, wie zwischen den Parteien unbestritten ist, einen Wert von S 1 Mio.

    I) Liegenschaft EZ 3409 KG Hötting:

    Diese Liegenschaft stellt in der Natur ein 1.905 m2 großes unbebautes Grundstück dar, das beide Teile mit Kaufvertrag vom 28. Oktober 1966 um S 790.000,-- je zur Hälfte käuflich erworben haben. Die Bezahlung erfolgte von einem gemeinsamen Konto beider Parteien bei der B***. Die von diesem Konto am 31. Oktober 1966 erfolgte Abbuchung von S 791.985,-- betrifft diese Kaufpreiszahlung. Der Vater der Antragstellerin hatte bei der Bausparkasse der österr. Sparkassen zwei Bausparverträge mit einer Vertragssumme von je S 300.000,-- abgeschlossen. Die Rechte aus diesen Verträgen einschließlich der von ihm geleisteten Ansparguthaben trat er am 30. Juni 1966 an die Antragstellerin ab. An angesparten Eigenmitteln wurden seitens der Bausparkasse am 9. September 1966 S 208.900,-- an die Antragstellerin überwiesen. Auffallend ist, daß das gemeinsame Konto beider Parteien bei der B***, über welches dieser Kauf abgewickelt wurde, per 27. Oktober 1966 eine Gutschrift von S 208.000,-- aufweist. Das Gericht zieht daraus den Schluß, daß von diesen S 208.900,-- letztlich S 208.000,-- diesem gemeinsamen Konto zugeflossen sind. Aufgrund der genannten beiden Bausparverträge wurden der Antragstellerin zwei Bauspardarlehen über zusammen S 387.900,-- gewährt und an sie am 27. April 1967 überwiesen. Auf der Liegenschaft EZ 3409 KG 81.111 Hötting wurde zur Sicherung dieser Darlehensforderung eine Hypothek über S 393.900,--

    einverleibt. Die Rückzahlung derselben ist durch den Vater der Antragstellerin erfolgt. Das Gericht geht davon aus, daß die Antragstellerin ihre Kaufpreishälfte von S 395.000,-- letztlich tatsächlich mit ihrem von ihrem Vater geschenkten Geld finanziert hat. Dem vom Antragsgegner vertretenen Standpunkt, daß er allein den ganzen Kaufpreis von S 790.000,-- aufgebracht hat, kann nicht gefolgt werden.

    Den Wert dieser Liegenschaft legen beide Teile einvernehmlich mit S 3,175.000,-- fest.

    J) Ferienhaus auf Elba:

    Wie sich aus den Angaben beider Parteien ergibt, haben diese im Jahre 1980 je zur ideellen Hälfte ein Ferienhaus auf der Insel Elba um Lit. 35 Mio käuflich erworben. Das Geld zur Bezahlung der auf sie entfallenden Kaufpreishälfte erhielt die Antragstellerin von ihrem Vater geschenkt. Zur Finanzierung des auf ihn entfallenden anteiligen Kaufpreises von Lit 17,5 Mio nahm der Antragsgegner bei der Bank für Tirol und Vorarlberg (B***) einen Kredit auf, der per 2. Dezember 1982 noch mit S 380.000,-- offen aushaftete. Die Parteien haben dieses Ferienhaus samt Einrichtung einvernehmlich mit S 1,8 Mio bewertet.

    K) Inventar der Eigentumswohnung in Maurach a.A.

    Nr. 103 b:

    Die während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien angeschaffte Einrichtung dieser Eigentumswohnung hat einen Schätzwert von S 34.900,--. Desweiteren ist in dieser ein Zillertaler Bauernschrank und ein holzgeschnitztes Kruzifix im Werte von zusammen S 57.000,-- vorhanden, welche Gegenstände ebenfalls Aufteilungsvermögen sind. Der Wert der Wohnungseinrichtung ist in dem von den Parteien einvernehmlich mit S 1 Mio bezifferten Wert der Eigentumswohnung enthalten.

    L) Einrichtung des Hauses Schwaz, Pirchanger 70 a:

    Dieses seinerzeit die Ehewohnung darstellende Haus ist mit wertvollen Teppichen, Antiquitäten, Bildern usw. ausgestattet. Das Mobiliar mit Ausnahme der Teppiche und jener Gegenstände, die als Antiquitäten, Gemälde oder sonstige Kunstgegenstände anzusprechen sind, wird mit S 213.550,-- bewertet. Unbewertet bleiben hiebei der in der Küche hinter der Türe eingebaute Kühlschrank, das Sofa im Gästezimmer und der Farbfernseher samt Fernsehtisch im Wohnzimmer. Diese Gegenstände wurden nämlich erst nach dem 2. Dezember 1982 angeschafft.

    Von dem keine Gebrauchsgüter üblicher Art darstellenden Inventar sind die in der unter N) wiedergegebenen Inventarliste mit den Nummern 10, 12, 22, 29, 30, 34, 35, 37, 41, 43, 50, 63, 64, 65, 73, 83, 89, 90, 93, 99, 100, 107, 114, 123, 125, 126, 127, 130 und 131 bezeichneten Gegenstände im Gesamtwert von S 495.100,-- nach einvernehmlicher Darstellung beider Parteien in die Aufteilung nicht einzubeziehen. Das übrige nicht zu den Gebrauchsgütern üblicher Art zählende aus den in der genannten Liste bestehenden Gegenständen bestehende Inventar hat einen Schätzwert von zusammen S 2,281.030,-- . Hierunter fällt auch die spätgotische Eisentüre des Weinkellers im Wert von S 35.000,--.

    Den in der Inventarliste unter Nr. 1 angeführten Teppich und den Alpbacher Kasten (Nr. 40 der Inventarliste) hat die Antragstellerin schenkungsweise erworben. Diese beiden Gegenstände haben einen Wert von zusammen S 127.000,--.

    Die Antragstellerin hat einen Teil der in der angeschlossenen Inventarliste enthaltenen Gegenstände selbst gekauft oder aber restaurieren lassen. Feststeht, daß sie zu verschiedenen Anlässen von ihrem Vater Geldbeträge bis zu etwa S 100.000,-- geschenkt erhalten hat. Es mag stimmen, daß sie derartiges ihr geschenktes Geld zum Teil zum Kauf von Antiquitäten verwendet hat. Welche Gegenstände im einzelnen mit ihr geschenktem Geld gekauft worden waren, ist heute nicht mehr zu klären.

    Keineswegs steht sicher fest, daß die Teppiche Nr. 2 und 9 der Inventarliste ein Geschenk an die Antragstellerin gewesen wären.

    M) Sparguthaben der Antragstellerin:

    Das Gericht folgt hier der unwiderlegt gebliebenen Aussage der Antragstellerin, wonach es sich bei den Sparguthaben von S 1 Mio (bei der B***) um jenen Betrag gehandelt hatte, den der Vater der Antragstellerin dieser zum Ankauf der Liegenschaft EZ 1747 II KG Schwaz geschenkt hatte, und daß er ihr weiters ein Sparbuch der Volksbank Schwaz mit einem Guthaben von S 179.000,-- (nicht wie behauptet vom Antragsgegner in Höhe von S 500.000,--) und ein weiteres Sparbuch der B*** mit einer Einlage von S 260.000,-- geschenkt hat, wobei sie die beiden letzten Sparguthaben zu ihr heute nicht mehr bekanntem Zweck verwendet hat.

    Daß die Antragstellerin am 2. Dezember 1982 aus ihren Firmenbeteiligungen Ersparnisse gehabt hätte oder daß sie derartige Ersparnisse in den vorausgegangenen zwei Jahren in einer der Gestaltung der Lebensverhältnisse beider Teile widersprechenden Art verringert hätte, ist nicht hervorgekommen.

    N) Liste des Inventars des Hauses Pirchanger 70 a samt Bewertung der

    einzelnen Gegenstände:

I.) Teppiche 1.) Kazak, 246 - 153 cm ON. 62: S

113.000,--

2.) Schuscha-Karabagh, 245 x 95 cm ON. 62: S 46.000,--

3.) Täbriz, 379 x 281 cm ON. 62: S 266.000,--

4.) Afghan, 286 x 208 cm ON. 62: S 9.500,--

5.) Täbriz, 284 x 202 cm ON. 62: S 143.000,--

6.) Botaly-Schuscha, 277 x 150 cm ON. 62: S 42.000,--

7.) Yastik, 97 x 62 cm ON. 62: S 30,--

8.) Hamedan-Läufer, 375 x 112 cm ON. 62: S 50.000,--

9.) Schuscha-Karabagh, 178 x 114 cm ON. 62: S 49.000,--

10.) Gaschkai, 258 x 146 cm ON. 62: S 12.800,--

11.) Zandjan, 210 x 120 cm ON. 62: S 3.500,--

12.) Senneh-Kelim, 194 x 127 cm ON. 62: S 100.000,--

13.) Buchara-Stickerei, 192 x 137 cm ON. 62: S 29.000,--

II.) Antiquitäten, Bilder, Kunstgegenstände A) Diele

14.) Tuxerschrank 1777, 92 x 60 cm ON. 44: S 55.000,--

15.) Zillertaler Schrank, 130 x 65 x 185 cm ON.

44: S 65.000,--

16.) Tuxer Truhe, 120 x 65 x 83 cm ON. 44: S 45.000,--

17.) Kommode, klein, 35 - 19 x 23 cm ON. 44: S 5.000,--

18.) Biedermeier Tisch, rund, Durchmesser 90 cm

ON. 44: S 30.000,--

19.) Biedermeier Sofa, gepolstert, ON. 44: S 28.000,--

20.) 2 Geyr-Spätbiedermeier-Stühle ON. 44: S 24.000,--

21.) Wanduhr ON. 44: S 3.000,--

22.) Trachtenhut, Zillertal, ON. 44: S 3.500,--

23.) Luster, dreiflammig, Messing gegossen um 1870,

ON. 44: S 7.000,--

24.) 2 Scheibenleuchter aus Bronze, Kopien,

ON. 44: S 3.000,--

25.) Biedermeier-Spiegel, 70 x 100 cm ON. 44: S 8.000,--

26.) 2 Wandleuchten, geschnitzt und gefasst,

ON. 44: S 12.000,--

27.) Tischchen, rund, dreibeinig, Durchmesser 50,5 cm,

ON. 44: S 6.000,--

28.) 2 Lithos mit Ansichten vom Achensee,

ON. 44: S 1.500,--

29.) 3 Holzschnitte von Alois Schwärzler, Porträts,

ON. 44: S 1.200,--

30.) Josefinische Kommode, Kirschholz furniert, zweiladig

ON. 44: S 50.000,--

B) Balkon, Söller 31.) Bauerntisch, 140 x 117 cm ON. 44: S

30.000,--

32.) 3 Bauernstühle ON. 44: S 13.500,--

33.) Gmundener Tonschüssel ON. 44: S 2.000,--

C) Gäste - WC 34.) Biedermeier-Spiegel, 50 x 70 cm ON. 44: S

2.500,--

35.) Tischchen, oval, 43 x 65 x 77 cm, ON. 44: S 3.500,--

D) Gästezimmer 36.) Tisch, 103 x 95 cm, 2 Stühle aus der Zeit um

1880, ON. 44: S 15.000,--

37.) Biedermeier-Gemälde, Landschaft mit Kirche, 50 x 65 cm,

ON. 44: S 4.500,--

38.) Sessel mit Armstützen aus der Zeit um 1880,

ON. 44: S 5.000,--

39.) Biedermeier-Ochsenaugenrahmen, vergoldet mit Spiegel, 109 x 74

cm ON. 44: S 10.000,--

40.) Alpbachtaler Kasten, zweitürig, neu bemalt

ON. 44: S 15.000,--

41.) Biedermeier-Kleiderschrank, zweitürig, Nußholz furniert

ON. 44: S 30.000,--

E) Eingang mit Stiegenhaus 42.) Bauerntruhe, datiert 1796, 155 x 70

x 90 cm, ON. 44: S 60.000,--

43.) Bauernschrank, eintürig, datiert 1785, 103 x 63 x 161 cm,

ON. 44: S 20.000,--

44.) Bildtafel, oval, Maria mit Kind, datiert 1873,

ON. 44: S 15.000,--

45.) Gemälde von Lena Bauernfeind, Bauernhof, 34 x 41 cm,

ON. 44: S 12.000,--

46.) Gemälde von Lena Bauernfeind, Winterlandschaft, 52 x 63 cm

ON. 44: S 16.000,--

F) Wohnhalle - Galerie 47.) Bauerntisch, Montafon, 98 x 100 x 72 cm,

ON. 44: S 35.000,--

48.) 2 Scheren, alt, ON. 44: S 1.000,--

49.) Bauernsessel ON. 44: S 3.000,--

50.) Holzschnitt von Alois Schwärzler, Bei Kitzbühel

ON. 44: S 1.500,--

G) Wohnhalle - Wohnraum 51.) 2 Stühle, rot gepolstert, ON.

44: S 15.000,--

52.) Biedermeier-Vitrine, 90 x 40 x 155 cm ON.

44: S 28.000,--

53.) 1 Paar Barockleuchter, Metallblech, getrieben und versilbert,

ON. 44: S 30.000,--

54.) Vase, Jugendstil, Metall und grünes Glas,

ON. 44: S 25.000,--

55.) 1 Paar Barockleuchter, holzgeschnitzt mit Goldfassung, Höhe 26

cm, ON. 44: S 12.000,--

56.) Melkertrüherl, Zillertal, 33 x 21 x 23 cm,

ON. 44: S 15.000,--

57.) 2 Tonmodel ON. 44: S 4.000,--

58.) Dose, Jugendstil, Silber, ON. 44: S 9.000,--

59.) Ölgemälde von Martha Strele, Knabe, datiert 1917,

ON. 44: S 25.000,--

60.) Ölgemälde von Schramm-Zittau, Hühnerhof, 24 x 27 cm,

ON. 44: S 25.000,--

61.) Ölgemälde von Gustav Bechler, Achensee, signiert,

ON. 44: S 15.000,--

62.) Ölgemälde von Haas, Blumen in Vase,

ON. 44: S 5.000,--

63.) 2 Ölgemälde von Erich Torggler, signiert, beide Darstellungen

von Rattenberg, ON. 44: S 36.000,--

64.) Ölgemälde von Thomas Riss, Porträt A. Schwärzler, ON. 44: S 65.000,--

H) Inhalt der Biedermeier-Vitrine 65.) Krippenpferd, holzgeschnitzt

und gefasst, defekt ON. 44: S 7.000,--

66.) Konfekt-Aufsatz aus Glas ON. 44: S 10.000,--

67.) Jugendstil-Service, 4-teilig, ON. 44: S 9.000,--

68.) 9 Stück Gläser ON. 44: S 5.000,--

69.) Diverses Porzellangeschirr ON. 44: S 10.000,--

70.) Weihrauchschiff ON. 44: S 1.000,--

I) Kaminzimmer 71.) Barockschrank, 2-türig, furniert, 185 x 70 x 195

cm, ON. 44: S 220.000,--

72.) Ikone, 28 x 35 cm, ON. 44: S 15.000,--

73.) Klosterarbeit, 23 x 16 cm, ON. 44: S 12.000,--

74.) Bronze-Gefäß für Gerste, TF 1791,

ON. 44: S 12.000,--

75.) 2 Biedermeier-Messingleuchter ON. 44: S 5.000,--

76.) Ölgemälde von Toni Kirchmair, Amras, datiert 1917,

ON. 44: S 30.000,--

77.) Konversationslexikon, 20 Bände, 1895,

ON. 44: S 3.000,--

78.) 8 diverse Tongefäße ON. 44: S 10.000,--

79.) Holzschüssel, Pfannholz, Stallaterne

ON. 44: S 3.000,--

80.) Kupferpfanne ON. 44: S 1.500,--

81.) Messingluster, 6-flammig, aus der Zeit um 1880, zur Zeit im

Abstellraum, ON. 44: S 15.000,--

82.) Kastenschloß, Barock, ON. 44: S 5.500,--

83.) Bleistiftzeichnung von Josef Wopfner, Chiemseefischer,

ON. 44: S 12.000,--

84.) Holzschüssel, Durchmesser 60 cm ON. 44: S 7.000,--

85.) Zinnteller, graviert, Durchmesser 34,5 cm

ON. 44: S 7.000,--

86.) Biedermeier-Meesingmörser, Höhe 12,5 cm,

ON. 44: S 4.000,--

87.) Barockmörser aus Bronze, defekt, Höhe 12,5 cm,

ON. 44: S 6.000,--

88.) 1 Paar Rennaissance-Engel, holzgeschnitzt und gefasst,

ON. 44: S 48.000,--

89.) Bleistiftzeichnung, Rückenakt, ON. 44: S 6.000,--

90.) 1 Paar Empire-Medaillons, holzgeschnitzt und gefasst, Christi

Geburt, bzw. Darstellung im Tempel, rückseitig datiert 1798,

signiert mit Nissl, Durchmesser 31,5 cm, ON. 44: S

40.000,--

91.) Ohrensessel, gepolstert, ON. 44: S 18.000,--

92.) Suprabort, geschnitzt und vergoldet,

ON. 44: S 9.000,--

93.) 2 Heiligenfiguren, holzgeschnitzt und gefasst, Christus und

Maria Immaculata, ON. 44: S 12.000,--

94.) Stich, Kloster, St. Georgenberg, ON. 44: S 2.000,--

95.) Eisenuhr, Zappler, bemaltes Ziffernblatt,

ON. 44: S 45.000,--

96.) Bauernsessel ON. 44: S 4.500,--

97.) Spinnrad ON. 44: S 3.500,--

98.) Gläserwanne aus Kupfer ON. 44: S 8.000,--

99.) Altarschmuck aus Messing, 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts

ON. 44: S 5.000,--

100.) Messingluster ON. 44: S 12.000,--

J) Weinkeller 101.) Eisentür, spätgotisch aus Schmiedeeisen

ON. 44: S 35.000,--

102.) Bauerntisch, 93 x 88 x 72 cm, ON. 44: S 9.000,--

103.) 2 Bauernstühle ON. 44: S 6.000,--

104.) Wandkastl, 47 x 22 x 50 cm, ON. 44: S 4.400,--

105.) Tellerbord ON. 44: S 4.500,--

106.) Tonschüssel ON. 44: S 800,--

107.) 8 Stück diverse Messing-Gegenstände ON. 44:

S 2.500,--

108.) Schnapsfassl, Weinheber und Stalllaterne

ON. 44: S 1.000,--

109.) Kupferschaff, oval, ON. 44: S 6.000,--

110.) Klemmleuchter aus Schmiedeeisen ON. 44: S 3.000,--

K) Terrasse 111.) Bauerntisch, Durchmesser 133 cm ON. 44: S

12.000,--

112.) Naturholztruhe ON. 44: S 4.500,--

113.) 2 Kupferbrennkessel, Durchmesser 30 cm und 40 cm,

ON. 44: S 8.000,--

L) Eßzimmer 114.) Luster, 6-flammig, holzgeschnitzt, vergoldet,

derzeit im Abstellraum, ON. 44: S 28.000,--

115.) 1 Paar Kerzenleuchter, Empire, Höhe 35 cm,

ON. 44: S 16.000,--

116.) 2 Krippenfiguren, gewandet, Höhe 85 cm

ON. 44: S 80.000,--

117.) Osterlamm, holzgeschnitzt und gefasst, 35 x 35 cm,

ON. 44: S 15.000,--

118.) Kruzifixus, holzgeschnitzt, Höhe 70 cm,

ON. 44: S 15.000,--

119.) Biedermeier-Tafeluhr, 51 x 37 cm,

ON. 44: S 15.000,--

120.) Zinnteller, datiert 1769, Durchmesser 34,5 cm

ON. 44: S 9.000,--

121.) Gemälde, Schloßansicht, datiert 1898, 37 x 49 cm,

ON. 44: S 8.000,--

122.) 6 diverse Originalgrafiken ON. 44: S 15.000,--

123.) Luster, 8-flammig, holzgeschnitzt, blau-gold-gefasst, ON.

44: S 25.000,--

L) Kinderzimmer 124.) Schreibtisch aus der Zeit um 1880

ON. 44: S 10.000,--

M) Grafiken 125.) Originallithografie von Petzold, Spital Kirche in

Schwaz, ON. 68: S 1.500,--

126.) Originalstahlstich von Lange, Schloß Freundsberg bei Schwaz in

Tirol, gerahmt, ON. 68: S 800,--

127.) Originalstahlstich von Lange, Die Michaelskapelle in Schwaz in

Tirol, modern gerahmt, ON. 68: S 400,--

128.) Original Farblithografie, klein, Ansicht vom Achensee, 19.

Jahrhundert, Waschgoldrahmen, ON. 68: S

1.500,--

129.) Original Farblithografie, klein, Ansicht vom Fürstenhaus am

Achensee, Waschgoldrahmen, ON. 68: S 1.500,-

-

130.) Nachdruck von Merian, Rostoclium, gerahmt,

ON. 68: S 200,--

131.) Nachdruck, Hamburg, gerahmt, ON. 68: S 200,--

132.) Kunstdruck, koloriert, nach F. Rock, Ansitz mit Bäumen,

ON. 68: S 300,--

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt wie folgt:

Auf die Behauptung der Antragstellerin bezüglich eines zuteilungsreifen Bausparvertrages des Antragsgegners sei wegen Versäumung der Frist nach § 95 EheG nicht einzugehen. In die Aufteilungsmasse seien folgende Vermögenswerte aus den nachstehend angeführten Gründen nicht einzubeziehen:

1) Die Miteigentumsanteile des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 1582 II KG Schwaz, weil die damit verbundene Wohnungseigentumseinheit ausschließlich Zwecken seines Architekturbüros, also seiner beruflichen Tätigkeit diene.

2) Die Miteigentumsanteile je zur Hälfte der Antragstellerin an den Liegenschaften EZ 1780 II und 1781 II je KG Schwaz und an der Liegenschaft EZ 3409 KG Hötting sowie am Ferienhaus auf der Insel Elba, weil es sich hiebei um Wertanlagen handle, die mit Geld angeschafft wurden, das sie von ihrem Vater geschenkt erhalten habe.

3) Die Liegenschaft EZ 1747 II KG Schwaz, weil der Ankauf von ihrem Vater finanziert worden sei und jeder Hinweis fehle, daß die Antragstellerin aus ihrem eigenen Arbeitsverdienst oder ihrem Einkommen aus ihrer Firmenbeteiligung zur Finanzierung beigetragen habe.

4) Vom Inventar des Hauses Pirchanger 70 a die in der Inventarliste unter den Nummern 1, 10, 12, 22, 29, 30, 34, 35, 37, 40, 41, 43, 50, 63, 64, 65, 73, 83, 89, 90, 93, 99, 100, 107, 114, 123, 125, 126, 127, 130 und 131 angeführten Gegenstände. Die Gegenstände Nummer 1 und 40 seien der Antragstellerin erwiesenermaßen geschenkt worden und die restlichen Gegenstände seien nach übereinstimmender Auffassung beider Teile kein Aufteilungsvermögen.

5) Die zwischenzeitig verbrauchten Sparguthaben der Antragstellerin bei der Bank für Tirol und Vorarlberg und der Volksbank Schwaz, weil es sich hiebei um ihr von ihrem Vater geschenkte Vermögenswerte gehandelt habe.

6) Die Firmenbeteiligungen der Antragstellerin, weil sie diese im Schenkungswege erworben habe.

Ins Aufteilungsvermögen einzubeziehen sei jedoch die gesamte Liegenschaft EZ 1531 II KG Schwaz, da diese mit dem darauf errichteten Haus als Mittelpunkt der ehelichen Gemeinschaft gedient habe, sowie die Miteigentumsanteile des Antragsgegners an den Liegenschaften 1780 II, 1781 II je KG Schwaz, EZ 678 II KG Eben und EZ 3409 KG Hötting und am Ferienhaus auf Elba sowie die Einrichtung des Hauses Schwaz, Pirchanger Nr. 70 a, mit Ausnahme der aus der Aufteilung ausgeschiedenen Gegenstände im Werte von S 2,366.580,--. Der Gesamtwert des aufzuteilenden Vermögens betrage daher S 16,927.580,--.

Unter Berücksichtigung der Grundsätze, daß die Aufteilung nach Billigkeit unter Berücksichtigung des Gewichtes und Umfanges des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des Auseinandersetzungsvermögens so zu erfolgen habe, daß einerseits künftige Berührungspunkte zwischen den Parteien vermieden werden und in bestehende dingliche Rechte an unbeweglichem Gut nach Möglichkeit nicht eingegriffen werden soll, sei dem Antragsgegner die gesamte Liegenschaft EZ 1531 II samt den reinen Einrichtungsgegenständen im Werte von S 213.550,-- sowie die spätgotische Eisentüre des Weinkellers im Werte von S 35.000,-- und die Eigentumswohnung in Maurach zuzuweisen, wobei der Antragsgegner die noch offenen Hypotheken ob den Liegenschaften EZ 1531 II und 1780 II sowie die noch offenen Personalkredite für den Ankauf der Liegenschaftshälfte EZ 1781 II je KG Schwaz und des Ferienhauses auf Elba allein abzudecken habe. Demgegenüber seien der Antragstellerin die Hälfteanteile des Antragsgegners ob der Liegenschaft EZ 1780 II, 1781 II je KG Schwaz, ob der Liegenschaft EZ 3409 KG Hötting, der Hälfteanteil des Antragsgegners am Ferienhaus auf der Insel Elba samt Einrichtung sowie die im Hause Schwaz, Pirchanger Nr. 70 a, befindlichen Teppiche, Bilder, Antiquitäten und sonstigen Kunstgegenstände, soweit sie nicht der Aufteilung entzogen seien, im Werte von S 2,118.030,-- ins alleinige Eigentum zuzuweisen. Demnach erhalte die Antragsgegnerin vom Aufteilungsvermögen einen Wert von S 7,199.030,-- und der Antragsgegner Aufteilungsgegenstände im Werte von S 9,728.550,--. Diese wertmäßige Mehrzuweisung sei deshalb gerechtfertigt, weil der Beitrag des Antragsgegners zur Schaffung des Aufteilungsvermögens als etwas höher, nämlich 3 : 2 zu seinen Gunsten zu bewerten sei. Auch dürfe die 4 Jahre lange alleinige Benützung des Hauses Pirchanger Nr. 70 nach der Scheidung nicht außer acht gelassen werden und wäre hiefür ein Benützungsentgelt von mindestens etwa monatlich S 10.000,-- angemessen gewesen. Über Rekurs beider Parteien änderte das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluß, der in seinen Punkten 1) a, c, d, e, f,

3) a, b, 5) a, b und d unbekämpft blieb, in seinen Punkten 2 b, 5 d (= Zusammenfassung der erstgerichtlichen Punkte 5 d und e) sowie 7 bei gleichzeitiger Bestätigung der übrigen Teile des erstgerichtlichen Beschlusses dahingehend ab, daß die genannten Punkte nunmehr wie folgt lauten:

"2 b) Die in der angeschlossenen Inventarliste unter den Nummern 2)

bis 3), 6), 7), 8), 9), 11), 13), 17), 18), 20), 21), 23) bis 28),

31) bis 33), 36), 38), 39), 42), 44) bis 48), 52) bis 58), 60), 62),

66) bis 72), 74), 77), 78), 79), 80), 81), 82), 84) bis 88), 91),

92), 94), 95), 97), 98), 102) bis 106), 108), 109), 110), 111),

112), 113), 115) bis 122), 124), 128), 129), 132), verzeichneten, im

Hause Schwaz, Pirchanger 70 a befindlichen Gegenstände ......

5) Dem Antragsgegner Dipl.Ing. Karl S*** als Eigentümer zugewiesen

werden d) Die unter Nummer 101) der angeschlossenen Inventarliste

verzeichnete Eisentüre des Weinkellers des Hauses Schwaz, Pirchanger

Nr. 70 a, sowie die weiteren, in der angeschlossenen Inventarliste

unter den Nummern 4), 5), 14), 15), 16), 19), 49), 51), 59), 61),

75), 76), 96), verzeichneten, im Hause Schwaz, Pirchanger 70 a,

befindlichen Gegenstände ......

7) Der Antragstellerin Herta L***, geschiedene S***, ist weiters schuldig, binnen 6 Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung das Haus Schwaz, Pirchanger 70 a zu räumen und dem Antragsgegner Dipl.Ing. Karl S*** von ihren Fahrnissen geräumt zu übergeben." Das Rekursgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 232 Abs. 1 AußStrG zulässig sei. Das Rekursgericht setzte sich mit den aufgenommenen Beweisen ausführlich auseinander (Seiten 32 bis 39 sowie 40 und 41 der Entscheidung des Rekursgerichtes) und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis unbedenklicher Beweiswürdigung mit der Ausnahme, daß das Haus Pirchanger 70 a nicht - wie vom Erstgericht ausgeführt - schon 1970, sondern erst 1975 von den Parteien bezogen wurde.

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes kann wie folgt zusammengefaßt werden:

Die Liegenschaft EZ 1531 II KG Schwaz, auf der das Wohnhaus Pirchanger 70 a errichtet wurde, falle wegen der tatsächlichen Benützung dieser Liegenschaft als Ehewohnung in die Aufteilungsmasse. Es sei nämlich davon auszugehen, daß die gesamte Liegenschaft mit dem darauf errichteten Wohnhaus der Befriedigung des standesgemäßen Wohnungsbedarfes diente. Es könne daher außer Betracht bleiben, daß ein Kellerraum als Archiv für die berufliche Tätigkeit des Antragsgegners Verwendung gefunden habe. Die Tatsache, daß Geldmittel dritter Personen beim Ankauf der Liegenschaft verwendet wurden, sei erst bei Ermittlung der Aufteilungsquote von Bedeutung.

Die Hälfteanteile des Antragsgegners an den Liegenschaften EZ 1780 II, 1781 II je KG Schwaz, 3409 Hötting und am Haus in Elba gehörten als eheliche Ersparnisse in die Aufteilungsmasse. Dies sei hingegen bei den Hälfteanteilen der Antragstellerin an diesen Liegenschaften nicht der Fall, weil diesbezüglich die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs. 1 Z 2 EheG zur Anwendung komme: Sie seien mit vom Vater der Antragstellerin dieser zur Verfügung gestellten Geld angeschafft worden. Das angeschaffte Äquivalent sei klar abgrenzbar. Die nach den erstgerichtlichen Feststellungen vorhandenen Antiquitäten und Kunstgegenstände, Teppiche und Bilder gehörten als Hausrat in die Aufteilungsmasse. Die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs. 1 Z 1 EheG treffe mangels klarer Abgrenzbarkeit des vom Vater der Antragstellerin dieser zur Verfügung gestellten Geldes und der Nachvollziehbarkeit des damit angeschafften Äquivalents nicht zu. Der Umstand, daß die Anschaffung dieser Gegenstände durch Bargeldschenkungen des Vaters der Antragstellerin begünstigt wurde, könne erst bei der Ermittlung der Beitragsleistung der Antragstellerin und der Aufteilung selbst berücksichtigt werden. Nicht gebilligt werden könne die Auffassung des Antragsgegners, daß jene Sachen, welche er durch Verrechnung mit von ihm erbrachten Arbeitsleistungen erworben habe, nicht in die Aufteilung einzubeziehen bzw. ihm zuzuteilen seien, weil auch diese, soweit sie nicht durch Ausübung seines Berufes oder ausschließlich dem Unternehmen dienten, als eheliche Errungenschaft zu werten seien. Inwieweit die Firmenbeteiligung der Antragstellerin und deren Erträgnisse sowie die damit verbundenen Anschaffungen in die Aufteilung einzubeziehen wären, sei der Erörterung durch das Rekursgericht entzogen, weil die diesbezügliche im erstgerichtlichen Beschluß erfolgte Ausscheidung aus der Aufteilungsmasse ausdrücklich unbekämpft geblieben sei.

Der Gesamtwert des aufzuteilenden Vermögens betrage rechnerisch S 17,418.580,--. Berücksichtige man nun, daß die Antragstellerin drei Kinder erzogen und betreut habe, erhebliche finanzielle Beitragsleistungen seitens ihres Vaters der Anschaffung des in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögens verwendet werden konnten (Verkaufserlös der früheren Ehe- und Eigentumswohnung in der Spornbergerstraße, vom Vater der Antragstellerin erbrachte Baumeisterarbeiten, Geldmittel zum Erwerb von Kunstgegenständen), sie aber andererseits ihren durch Mitarbeit beim Ehegatten erworbenen Verdienst überwiegend für ihren privaten Konsum verwendete, wogegen der Antragsgegner die gesamten Haushaltskosten sowie seit 1963 eine Haushaltshilfe ständig finanzierte und für angemessenen Unterhalt sorgte, ferner, daß der Antragsgegner den Erlös aus dem Verkauf eines ererbten Liegenschaftenanteiles in Höhe von S 1,500.000,-- für die Finanzierung des Hauses Pirchanger 70 a verwendete, erachtete das Rekursgericht eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 angemessen, zumal auf Grund der Größe der Aufteilungsmasse und der finanziellen Situation der Streitteile keine kleinliche Verrechnung der beiderseitigen Leistungen zur gemeinsamen Lebensführung einerseits und für die Bedürfnisse jedes einzelnen andererseits gerechtfertigt wäre. Demnach hätten jeder Partei Vermögensteile im Wert von S 8,709.290,-- zuzukommen. Da aber auch die zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch bestehenden Schulden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aufteilungsmasse oder der gemeinsamen Lebensführung entstanden seien (S 2,903.487,--), ebenso berücksichtigt werden müßten, wie der Umstand, daß von dem auf dem Konto des Antragsgegners (B*** Nr. 145-310.008) aushaftenden Kredit von S 2,155.906,33 der vom Rekursgericht gemäß § 273 ZPO geschätzte Betrag von 1 Million als im Zusammenhang mit der Anschaffung von ehelichen Gebrauchsvermögen und Ersparnissen verwendet wurden, entfalle sohin von dem zu berücksichtigten Gesamtschuldenstand von rund S 3,9 Millionen auf jede Partei der Betrag von S 1,950.000,--. Da die Begleichung der Schulden ausschließlich dem Antragsgegner zur Last falle, vermindere sich der der Antragstellerin zustehende Anspruch auf Zuteilung von Werten aus der Aufteilungsmasse um den auf sie entfallenden Schuldbetrag von S 1,950.000,-- auf S 6,759.290,--.

Nach der vom Erstgericht vorgenommenen Vermögensaufteilung seien der Antragstellerin Vermögenswerte von S 7,200.030,-- zugewiesen worden, sohin S 440.740,-- zuviel. Dieser Differenzbetrag sei zweckmäßigerweise durch die entsprechende Zuweisung von Antiquitäten an den Antragsgegner auszugleichen gewesen. Hiefür böten sich als Einrichtungsgegenstände des Hauses Pirchanger 70 a verwendete weitere Positionen Nr. 4, 5, 14-16, 19, 49, 51, 59, 61, 75, 76 und 96 der Inventarliste mit einem zusätzlichen Wert von S 443.000,-- an.

Unberücksichtigt müsse bleiben, daß die Antragstellerin das gesamte Haus seit der Scheidung offensichtlich unentgeltlich benützte. Beim Aufteilungsverfahren handle es sich um ein Rechtsgestaltungsverfahren. Die Frage eines allenfalls zu zahlenden Benützungsentgeltes wegen der alleinigen Nutzung dieser Liegenschaft durch die Antragstellerin als bloße Hälteeigentümerin könne daher im Aufteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Eine Verlängerung der Räumungsfrist von einem Monat auf sechs Monate entspreche der Billigkeit, damit die Antragstellerin sich um eine entsprechende Wohnmöglichkeit umsehen könne.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse beider Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, derjenige der Antragstellerin überdies wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Beweiswürdigung. Die Antragstellerin begehrt neben den ihr bereits durch die Entscheidung des Erstgerichtes zugewiesenen Vermögenswerten die Zuweisung weiterer im einzelnen bezeichneter Inventargegenstände, die Beibehaltung der Räumungsfrist von sechs Monaten, den Auftrag an den Antragsgegner, binnen drei Monaten nachzuweisen, daß die Antragstellerin aus jeder Haftung für die im Punkt 8) der erstgerichtlichen Entscheidung angeführten Forderung entlassen sei und daß die diesbezüglichen Pfandrechte auf den Liegenschaften der Antragstellerin gelöscht werden könnten, schließlich eine Ausgleichszahlung von S 4,8 Millionen oder die Ausscheidung der Liegenschaftshälfte der Antragstellerin an der EZ 1531 II KG Schwaz aus der Aufteilungsmasse verbunden mit einer Ausgleichszahlung von bloß S 2 Millionen. Schließlich mögen ihr auch die Kosten der Vorinstanzen von S 523.442,45 zuerkannt werden.

Der Antragsgegner begehrt die Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichtes dahin, daß die Miteigentumsanteile der Antragstellerin an den Liegenschaften EZ 1780 II und 1781 II, je KG Schwaz, EZ 3409 KG Hötting und am Ferienhaus in Elba in die Aufteilungsmasse einbezogen würden, daß ihm der Hälfteanteil der Antragstellerin am Ferienhaus auf Elba ebenso zugewiesen würde wie weitere, bestimmt bezeichnete Inventargegenstände und daß die Antragstellerin schließlich eine Ausgleichszahlung von S 1,9 Millionen zu leisten habe.

Die Parteien beantragen, jeweils dem Revisionsrekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.

A) Zur Beweis- und Verfahrensrüge:

Gemäß § 232 Abs. 2 AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Ausgeschlossen ist daher die Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen sowie die dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zuzuordnende Rüge der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es die auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen nicht ändern könne. Im Revisionsrekursverfahren nach § 232 AußStrG ist nämlich die Bekämpfung der Tatsachengrundlage einer Entscheidung ebenso ausgeschlossen (SZ 54/149) wie die Geltendmachung von Verfahrensmängeln (8 Ob 553/86 ua). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, zu den in den Punkten 1)-6) des Revisionsrekurses der Antragstellerin enthaltenen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zu dem gerügten Verfahrensmangel Stellung zu nehmen. Dazu bestünde auch sonst kein Anlaß, weil das Rekursgericht ohnedies erschöpfend zur erstgerichtlichen Beweiswürdigung Stellung genommen hat.

B) Zur Rechtsrüge des Antragsgegners:

Zutreffend betrachteten die Vorinstanzen die in Punkt 1) b) der erstgerichtlichen Entscheidung angeführten Liegenschaftanteile der Antragstellerin als nicht zur Aufteilungsmasse gehörend, weil es sich nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen - siehe Abschnitte D, E, I und J der Feststellungen - um Liegenschaftsanteile handelt, die mit Geld angeschafft wurden, das ihr vom Vater geschenkt worden war. Das mit dem geschenkten Geld angeschaffte Vermögensäquivalent, nämlich dieser Liegenschaftsbesitz, ist klar abgrenzbar. Es gehört daher nach § 82 Abs. 1 Z 1 EheG nicht zur Aufteilungsmasse (EFSlg 36.459; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 82 EheG). Die in den Entscheidungen EFSlg 43.758 und 46.348 ausgesprochene und vom Antragsgegner angesprochene Regel für den Zweifelsfall, daß freiwillige und unentgeltliche Leistungen Dritter dann, wenn nicht eine andere Vereinbarung vorliegt, als Zuwendungen an beide Parteien zu gleichen Teilen anzusehen sind, ist hier nicht anwendbar, weil nach den erstgerichtlichen Feststellungen ein solcher Zweifelsfall nicht vorliegt.

Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, daß in Punkt 1)

f) des erstgerichtlichen Beschlusses nur die Beteiligungen der Antragstellerin an verschiedenen Unternehmungen von der Verteilungsmasse ausgeschlossen wurden, daß aber die Erträgnisse daraus grundsätzlich eheliche Ersparnisse oder eheliches Gebrauchsvermögen werden. Insofern sind sie - entgegen der diesbezüglichen Rechtsansicht des Rekursgerichtes - Gegenstand der Erörterung. Im Ergebnis hat es jedoch dabei zu bleiben, daß diese Erträgnisse keinen Einfluß auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse haben. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen verwendete die Antragstellerin die ihr monatlich zufließenden Gewinnvorauszahlungen von S 20.000,-- für Reisen, den Kauf von Schmuck und Antiquitäten (Seite 18 des erstgerichtlichen Urteiles), nicht aber in einer der Gestaltung der Lebensverhältnisse beider Teile widersprechenden Art (Seite 32 des erstgerichtlichen Urteiles). Soweit diese Einkünfte zum Ankauf von Antiquitäten verwendet wurden, sind sie ohnedies von der Aufteilung betroffen. Im übrigen fehlt es aber nach diesen Feststellungen an der in § 91 Abs. 1 EheG normierten Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Einkünfte bei der Aufteilung. Bezüglich des als Ehewohnung dienenden Hauses Pirchanger 70 a gingen die Vorinstanzen richtigerweise davon aus, daß die Benützung eines bloß 13,2 m2 großen Kellerraumes keine meßbare Auswirkung auf die Nutzung des 861,8 m2 Nutzflächen umfassenden Wohnhauses und damit auf die Aufteilung dieses ehelichen Gebrauchsvermögens haben kann:

Die vom Antragsgegner geforderten Billigkeitserwägungen schließen bei einem derartigen Verhältnis der Nutzflächen eine gesonderte Berücksichtigung des beruflich genutzten Teiles dieses Hauses geradezu aus.

Wie der Oberste Gerichtshof jüngst in seiner Entscheidung vom 14. April 1988, 6 Ob 552/88, ausführte, unterliege der Aufteilung grundsätzlich das im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung vorhandene Gut. Ist dieses zu bewerten, so hat diese Bewertung regelmäßig für den Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu erfolgen (EFSlg 54.533). Maßgeblicher Bewertungszeitraum in dem vorliegenden Fall ist daher der Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz. Die erstgerichtliche Entscheidung erfolgte am 21. Dezember 1986. Ihr liegt allerdings ein Schätzungsgutachten vom Mai 1985 (ON 45) zugrunde. Selbst wenn man - den Rechtsmittelausführungen des Antragsgegners folgend - berücksichtigt, daß entsprechend dem Inhalt dieses Gutachtens eine jährliche Entwertung von 1 % zu berücksichtigen ist, so kann doch diese infolge der Kürze der Zeit und der auf diesen Zeitraum gerichtsbekanntermaßen entfallenden höheren Geldentwertung gegenüber dem Nominalbetrag von einer Berichtigung des von der ersten Instanz zugrunde gelegten Schätzwertes abgesehen werden. Die allenfalls auf die folgende Zeit entfallende Wertminderung infolge zeitbedingter Abnützung muß, geht man von dem vorhin genannten maßgebenden Bewertungszeitpunkt aus, überhaupt unberücksichtigt bleiben.

Da bis zur Rechtskraft der rechtsgestaltenden Aufteilungsentscheidung beide Streitteile zur Weiterbenützung der Ehewohnung berechtigt gewesen wären, ist die Tatsache nicht zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner diese Wohnung infolge einer für die Dauer des Verfahrens vergleichsweise getroffenen Regelung (ON 30) zuletzt nicht mehr benützt hat. Die Alleinbenützung der Ehewohnung durch die Antragstellerin schlägt daher nicht zu Gunsten des Antragsgegners auf die nacheheliche Aufteilung des Vermögens durch.

Die vom Rekursgericht der Antragstellerin gewährte sechsmonatige Räumungsfrist erscheint dem Obersten Gerichtshof unbedenklich. Entgegen der Argumentation des Antragsgegners kommt es nicht nur darauf an, daß die Antragstellerin selbst schon seit längerer Zeit erwogen hat, daß sie das Haus Pirchanger 70 a einmal nicht mehr werde benützen können. Es ist auch notwendig, daß zunächst das Aufteilungsverfahren endgültig bereinigt ist, damit sie dann entsprechende Vermögenswerte zur Beschaffung einer angemessenen Ersatzunterkunft besitzt.

Bezüglich der vom Rekursgericht vorgenommenen Aufteilung der Vermögenswerte im Verhältnis 1 : 1 konnte der Antragsgegner im Revisionsrekurs nur die allgemeine Überlegung vorbringen, daß eine solche Aufteilung nicht immer Billigkeitserwägungen entsprechen müsse. Er führt aber keine konkreten Gründe für ein anderes Aufteilungsverhältnis an, das dem Billigkeitsgrundsatz besser entspräche.

Es ist zwar richtig, daß der Antragsgegner die von ihm allein dritten Personen geschuldeten Kreditbeträge zurückzuzahlen hat, doch wurde dieser Belastung andererseits dadurch Rechnung getragen, daß die Antragstellerin um die Hälfte dieser Schuldbeträge verminderte Aktiven zugeteilt erhält. Auch die die Schulden betreffende Regelung des Punktes 8) des erstgerichtlichen Beschlusses belastet daher den Antragsgegner nicht in unbilliger Weise.

Da demnach der Antragsgegner gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes nichts Stichhältiges zu seinen Gunsten vorzubringen vermochte und der Oberste Gerichtshof im übrigen die vorhin dargestellte Rechtsmeinung der zweiten Instanz billigt, mußte dem Revisionsrekurs des Antragsgegners der Erfolg versagt bleiben.

C) Zur Rechtsrüge der Antragstellerin:

Die in der Inventarliste enthaltenen Antiquitäten von besonderem Wert sind wie das Rekursgericht zutreffend darlegte, nicht wegen der Bestimmung des § 82 Abs. 2 EheG der Aufteilung entzogen, auch wenn die Antragstellerin zur Anschaffung solcher Gegenstände durch Geldgeschenke seitens ihres Vaters in die Lage versetzt wurde. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen trifft auch die Beurteilung durch das Rekursgericht zu, daß eine Zuordnung der Anschaffung bestimmter Gegenstände zu dem vom Vater geschenkten Geld nicht möglich ist. Das mit geschenktem Geld gekaufte Vermögensäquivalent wäre aber nur dann aus der Aufteilungsmasse auszuscheiden, wenn die Wertverfolgung möglich wäre (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 82 EheG mwN). Entgegen der Rechtsmeinung der Antragstellerin liegt in der schenkungsweisen Teilfinanzierung des Erwerbes des Grundstückes und des Baues des Hauses Pirchanger 70 a, das als Ehewohnung diente, durch den Vater der Antragstellerin kein Hindernis, dieses Vermögen der Aufteilung zu unterwerfen (vgl. EFSlg. 43.759). Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war dieses Haus von Anbeginn an zur Befriedigung des standesgemäßen Wohnungsbedarfs der Parteien und damit als Mittelpunkt ihres ehelichen Lebens bestimmt. Gerade in einem solchen Fall sind mangels iner entsprechenden Vereinbarung freiwillige und unentgeltliche Leistungen Dritter grundsätzlich als Zuwendungen zu gleichen Teilen an beide Ehegatten anzusehen (EFSlg. 43.758).

Auch die Aufteilung zwischen den Streitteilen im Verhältnis 1 : 1 wurde vom Rekursgericht überzeugend begründet. Der Oberste Gerichtshof billigt diese Ausführungen. Ausgehend von diesem Aufteilungsverhältnis und den festgestellten Vermögenswerten besteht auch gegen die tatsächlich vorgenommene Aufteilung kein Einwand, weil sie den dargelgten Grundsätzen entspricht.

Die Befriedigung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen Dritter wurden dem Antragsgegner auferlegt. Die dritten Personen gewährten Sicherheiten können aber deswegen nicht beseitigt werden. Bloß die Tatsache der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse rechtfertigt es nicht, dem Antragsgegner die sofortige Rückzahlung des auf der Liegenschaft EZ 1780 II KG Schwaz pfandrechtlich sichergestellten Darlehens aufzutragen. Bei dem auf nunmehr der Antragstellerin zukommenden Liegenschaften sichergestellten Darlehen handelt es sich, um das auf der EZ 1780 II KG Schwaz pfandrechtlich sichergestellte Bauspardarlehen, welches per 31. März 1986 noch mit S 475.967,91 aushaftete. Die vorzeitige Zurückzahlung dieses gerichtsbekanntermaßen unter besonders günstigen Bedingungen stehenden Darlehens soll dem Antragsgegner nicht ohne Not aufgetragen werden, zumal die Antragstellerin im Hinblick auf die ihr sonst zukommenden bzw. verbleibenden Vermögenswerte nicht gerade auf die Verwertung dieser Liegenschaften angewiesen ist, um sich eine neue angemessene Wohnmöglichkeit beschaffen zu können. Die übrigen Ausführungen der Antragstellerin unter den Punkten 7. -

9. erfolgen zwar unter der Überschrift "Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung", haben aber Beweis- oder Mängelrügen zum Gegenstand. Darauf ist aus den bei Behandlung der ausdrücklich als Beweis- und Verfahrensrüge erhobenen Rechtsmittelgründen nicht weiter einzugehen.

Es war also auch dem Revisionsrekurs der Antragstellerin der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte