OGH 8Ob553/86

OGH8Ob553/8617.4.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Margarete K***, im Haushalt, Reindorfgasse 9-11/1/19, 1150 Wien, vertreten durch Dr. Helfried Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Michael K***, Verkaufsleiter, Deutschstraße 1, 2331 Vösendorf, vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 30. Dezember 1985, GZ 47 R 466/85-123, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 28. Juni 1985, GZ 2 F 8/82-117, in der Hauptsache bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird, insoweit er sich gegen die Kostenentscheidung richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit 11.901,45 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 1.081,95 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die von den Parteien im Jahre 1969 nach mehrjähriger Lebensgemeinschaft geschlossene Ehe wurde 1982 aus dem Verschulden des beklagten Ehemannes geschieden. Der Ehe entstammt die im Jahre 1969 geborene Rebecca, die sich bei der Antragstellerin befindet. Mit dem am 9. September 1982 erhobenen Antrag begehrte Margarete K*** die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft EZ 307 KG Aichbach auf sie gegen eine angemessene Abfindungszahlung an den Antragsgegner, hilfsweise die Vornahme iner Realteilung der Liegenschaft und Zuweisung bestimmt angeführter Räumlichkeiten an sie.

Der Antragsgegner sprach sich gegen den Antrag aus und erstattete selbst einen diese Liegenschaft, die Ehewohnung, den Hausrat und das sonstige Vermögen umfassenden Aufteilungsvorschlag (ON 12 d.A.).

In Erwiderung auf diesen Aufteilungsvorschlag ergänzte und modifizierte die Antragstellerin ihren Antrag dahin, daß ihr die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar, der PKW Moskwitsch Baujahr 1977 und ein Anteil an dem Erlös der bei der W*** S*** Wechselseitigen Versicherungsanstalt zur Polizze-Nr. 1,356.564-5 abgeschlossenen Lebensversicherung in der Höhe von mindestens 40.000 S gegen Übernahme des Kredites des Bankhauses C.A. S*** zur Konto-Nr. 0021646-5 zugewiesen und dem Antragsgegner für die Überlassung der Liegenschaft EZ 307 KG Aichbach eine binnen acht Wochen zu erbringende Ausgleichszahlung von 500.000 S aufgetragen werde (ON 16 d.A.). In der Tagsatzung vom 21. Februar 1985 modifizierte die Antragstellerin ihr Begehren im Sinne der Zuweisung der Ehewohnung samt Inventar an sie, Überlassung der genannten Liegenschaft an den Antragsgegner gegen dessen Verpflichtung, ihr eine Ausgleichszahlung von 350.000 S zu leisten und sie aus der Haftung für alle Schulden, die noch im Zusammenhang mit der Bildung des ehelichen Vermögens bestehen, zu entlassen (ON 107 und 116 d.A.).

Letztlich stellte der Antragsgegner den Antrag, der Antragstellerin für die Überlassung der Ehewohnung eine Ausgleichszahlung von 50.000 S aufzuerlegen (AS 405). Das Erstgericht wies die Ehewohnung in Wien 15.,

Reindorfgasse 9-11/1/19, samt dem darin befindlichen ehelichen Hausrat und Gebrauchsvermögen, den auf die Antragstellerin zugelassenen PKW Moskwitsch, Baujahr 1977 (Punkt 1. des Spruches) und zwei Sparbücher (Einlagestand 1.000 S und 120 S) (Punkt 5. des Spruches) der Antragstellerin, hingegen das Alleineigentum an der zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählenden, dem Antragsgegner bereits gehörigen Liegenschaft EZ 307 KG Aichbach samt dem auf dieser Liegenschaft befindlichen ehelichen Hausrat und ehelichen Gebrauchsvermögen (Punkt 2.) und alle Rechte an der Lebensversicherungspolizze Nr. 1,356.564-5 der WIENER S*** Wechselseitigen Versicherungsanstalt (Punkt 3.) dem Antragsgegner zu, und erkannte den Antragsgegner schuldig, die Antragstellerin hinsichtlich aller gemeinsam während der Ehe eingegangenen Kreditverpflichtungen, insbesondere in Ansehung des Wohnbauförderungsdarlehens des Landes Niederösterreich, Zahl I/6a-11/452.874-1983, schad- und klaglos zu halten und sämtliche Bankverbindlichkeiten und Kreditrückzahlungen, hinsichtlich welcher gemeinsame Haftung besteht, zur Gänze allein zu tragen (Punkt 4. lit a) des Spruches) und der Antragstellerin binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine Ausgleichszahlung von 350.000 S zu bezahlen (Punkt 6. des Spruches). Schließlich stellte es fest, daß der während der Ehe von der Antragstellerin beim Bankhaus C.A. S*** aufgenommene Kredit von dieser zur Gänze abgedeckt wurde (Punkt 4. lit b) des Spruches), und sprach es der Antragstellerin Verfahrenskosten in der Höhe von 90.000 S zu (Punkt 7. des Spruches).

Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Antragsgegner lediglich gegen die Verfügungen Punkt 1.), 4. lit a), und 6.) sowie im Kostenpunkt erhobenen Rekurs in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt jedoch dahin Folge, daß es die Verfahrenskosten erster Instanz gegeneinander aufhob; den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht zu.

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes in seinem bestätigenden Teil (Punkte 1.), 4. lit a) und 6.) sowie im Kostenpunkt richtet sich der auf die Anfechtungsgründe der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung und offenbaren Gesetzwidrigkeit" gestützte Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise wird die Abänderung der Kostenentscheidung im Sinne der gegenseitigen Aufhebung der gesamten Verfahrenskosten beantragt.

Die Antragstellerin beantragte in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist, insoweit er sich gegen die Kostenentscheidung wendet, unzulässig, im übrigen aber nicht berechtigt.

Die von den Vorinstanzen über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus getroffenen Feststellungen lassen sich, soweit sie für das Revisionsrekursverfahren noch bedeutsam sind, im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Die derzeitigen Aktiven bestehen aus der Ehewohnung in der Reindorfgasse (einer Gemeinde-Hauptmietwohnung), mit Inventar im Wert von ca. 50.000 S, der Liegenschaft EZ 307 KG Aichbach in Hochstraß mit einem Schätzwert von 848.000 S und Inventar im Schätzwert von ca. 6.000 S, aus der Lebensversicherungspolizze 1,356.564-5 der WIENER S*** Wechselseitigen Versicherungsanstalt mit einem Rückkaufswert von 62.682 S, dem übertragen erworbenen PKW Moskwitsch und aus dem Postsparbuch Nr. 1,480.720 mit einer Einlage von ca. 120 S sowie dem Sparbuch der L*** Nr. 248,752.596 mit einer Einlage von ca. 1.000 S (zur Zeit der Ehescheidung). Die Passiven bestehen lediglich aus dem Niederösterreichischen Wohnbauförderungsdarlehen, das mit 76.500 S aushaftet.

Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, daß bei dem vorliegenden Vermögensstand das modifizierte und eingeschränkte Aufteilungsbegehren der Antragstellerin den Grundsätzen der Billigkeit entspräche. Diese Aufteilungsgestaltung ließe die an der Ehescheidung schuldlose, das gemeinsame Kind pflegende Antragstellerin angemessen am vorhandenen ehelichen Vermögen teilhaben. Dem Antragsgegner werde seine finanzielle Mehrleistung während der Ehe bzw. sein Alleinverdienen dadurch abgegolten, daß er lediglich eine Ausgleichszahlung zu leisten habe, die unter dem halben Verkehrswert der aufzuteilenden Liegenschaft liege und ferner dadurch, daß er den Erlös aus der Lebensversicherungspolizze allein erhalte. Der Antragstellerin sei die Ehewohnung samt Inhalt zuzuteilen, weil sie eine komplett eingerichtete Wohnung in die Ehe mitgebracht habe und sie die Wohnung auch benötige, da ihr die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes zugewiesen worden sei. Das Rekursgericht erachtete die im Rekurs erhobenen Verfahrensrügen als nicht berechtigt und die Entscheidung in der Hauptsache als den Grundsätzen der Billigkeit entsprechend. Da dem Antragsgegner durch die vorgenommene Art der Aufteilung, insbesondere durch die Zuweisung der genannten Liegenschaft der wesentlich größere Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens zugekommen sei, habe ihm das Erstgericht zu Recht eine Ausgleichszahlung auferlegt, deren Höhe nach den Verfahrensergebnissen den Grundsätzen der Billigkeit durchaus entspreche. Insoweit der Rekurswerber in diesem Zusammenhang vorbringe, er wäre gern bereit, diese Liegenschaft der Antragstellerin gegen den Erhalt einer Ausgleichszahlung in der Höhe von 350.000 S zu überlassen, übersehe er, daß er ein derartiges Begehren in erster Instanz nicht gestellt habe. Das Erstgericht sei zutreffend den Aufteilungswünschen der Antragstellerin gefolgt, weil - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen habe - der Umstand, daß einen Teil an der Auflösung der Ehe das alleinige Verschulden treffe, nicht ohne Bedeutung sei. Dem an der Scheidung schuldlosen Ehegatten könnten nämlich bei der Aufteilung gewisse Optionsmöglichkeiten eingeräumt werden (EFSlg. 43.770 ua.). Was die im Rekurs geltend gemachten Neuerungen, es sei zwischen den Parteienvertretern vor der Verhandlung vom 26. Juni 1985 eine Einigung dahin erzielt worden, daß die gegenständliche Liegenschaft verkauft und der Verkaufserlös zwischen den Parteien geteilt werde, betreffe, hätte der Antragsgegner die Möglichkeit gehabt, dieses Vorbringen bereits in erster Instanz geltend zu machen. Das im § 10 AußStrG vorgesehene Neuerungsrecht gestatte aber nicht ein Parteienvorbringen, das bereits in erster Instanz hätte erstattet werden können, unter Umgehung der Grundsätze der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens erst im Rechtsmittel nachzuholen (EFSlg. 44.517 ff. ua.). Im übrigen könne aus der mit dem Rekurs vorgelegten Korrespondenz keineswegs geschlossen werden, daß eine derartige Vereinbarung der Parteien tatsächlich zustande gekommen sei.

Demgegenüber wiederholt der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs seine Rekursausführungen, wonach zwischen den Parteien "bzw." den Anwälten vereinbart worden sei, der Ausgleichszahlung sei unter Außerachtlassung des Schätzwertes der Liegenschaft die Höhe des tatsächlichen Erlöses zugrunde zu legen. Die Antragstellerin hätte demnach bei Erzielung eines über den Schätzwert hinausgehenden Betrages mehr als 350.000 S, im anderen Fall einen geringeren Betrag zu bekommen. Damit sei sie einverstanden gewesen und sei dies auch rechtzeitig vorgebracht worden. Dieser Einwand wäre aber auch noch im Rekursverfahren möglich gewesen, da niemand aus der erstinstanzlichen Entscheidung Rechte erlangt hätte. Sollte die gegenständliche Entscheidung rechtskräftig werden, müßte er binnen zwei Monaten den Betrag von 350.000 S aufbringen. Da innerhalb dieser Zeit, insbesondere im Winter, ein Käufer auf dem freien Markt nicht zu finden sein werde, müßte die Liegenschaft zwangsversteigert werden. Es sei damit zu rechnen, daß lediglich ein Betrag von 300.000 S bis 400.000 S erzielbar sei; es bestünde daher für den Fall, daß der von ihm erhobene Einwand nicht berücksichtigt würde, die Gefahr eines ihn treffenden nicht wieder gutzumachenden Schadens.

Diesen Ausführungen ist vorerst zu entgegnen, daß sie den Verhandlungsverlauf unrichtig darstellen. Ein Vorbringen, wonach zwischen den Parteien oder deren Rechtsvertreter eine Vereinbarung über die Art der Ermittlung der Ausgleichszulage zustande gekommen wäre, wurde im Verfahren erster Instanz niemals erstattet. Ob das Rekursgericht die vom Antragsgegner im Rekurs erstmalig aufgestellte Behauptung über eine solche außerhalb der Verhandlung getroffene Vereinbarung als Neuerung berücksichtigen durfte, ist eine reine Verfahrensfrage, die - soweit ihre unrichtige Lösung keine Nullität begründet - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (6 Ob 842/81; 8 Ob 539/83; 7 Ob 673/84). Da der Antragsgegner in seinen Rechtsmittelausführungen nicht darzulegen vermag, und dem Akt auch nicht zu entnehmen ist, daß den Vorinstanzen eine Nichtigkeit unterlaufen wäre, erweist sich der Revisionsrekurs, der gemäß § 232 Abs 2 AußStrG allein auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt werden darf (SZ 55/45 uva.), in der Hauptsache als unberechtigt. Insoweit sich der Revisionsrekurs aber gegen die Kostenentscheidung wendet, ist er unzulässig, weil durch § 232 Abs 2 AußStrG kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet wurde (SZ 54/149 uva.).

Dem Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.

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