Rechtssatz
Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden, hingegen führen Wertvermehrungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen sind, zu keiner Aufwertung.
4 Ob 533/87 | OGH | 30.06.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: (Auch) Wertverminderung durch Benützung des Hausrates berücksichtigt. (T1) |
8 Ob 613/88 | OGH | 22.09.1988 |
Auch; nur: Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. (T2) |
5 Ob 503/96 | OGH | 28.08.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des Aufteilungsverfahrens ist von einem im Wege der Schätzung ermittelten Verkehrswert einer Liegenschaft und nicht von einem allenfalls im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erzielten Meistbot auszugehen; es ist zwar richtig, dass im Wege der Schätzung immer nur ein bloß annähernd richtiger Wert der geschätzten Sache erhoben werden kann. Der so ermittelte Schätzwert kommt - wenn man die sich aus mehreren Schätzgutachten ergebende kontinuierliche Wertsteigerung berücksichtigt - im Allgemeinen dem wahren Wert der Liegenschaft nicht weniger nahe als der bei einem tatsächlichen Verkauf oder gar bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung, bei der erfahrungsgemäß häufig nur unter dem wahren Wert liegende Meistbote erzielt werden, erreichbaren Preis. (T3) |
1 Ob 2245/96w | OGH | 28.01.1997 |
Auch; nur T2; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung des Verkehrswerts des ehelichen Gebrauchsvermögens ist jener der Aufteilung, somit hier des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, weil die Ehegatten nur so angemessen an Wertveränderungen teilnehmen. (T4) |
4 Ob 208/01v | OGH | 25.09.2001 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es ist zu unterscheiden, ob die Wertsteigerung des gemeinsamen Guts aus der Sache selbst (zum Beispiel durch Änderung der Marktverhältnisse und dadurch bedingte Preiserhöhungen), somit aus Umständen entstanden ist, die nicht auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten zurückzuführen sind - in diesem Fall ist die Aufteilung des Werts (Mehrwerts) nach den Wertverhältnissen der von den Ehegatten jeweils eingebrachten Güter im Einbringungszeitpunkt vorzunehmen -, oder ob die Wertsteigerung ihre Ursache in Arbeitsleistungen (oder Investitionen) der Ehegatten hat, in welchem Fall es dann, wenn beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen haben und eine andere Vereinbarung nicht getroffen wurde, sachgerecht ist, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Auf diese Weise wird erreicht, dass jener Ehegatte, der allein Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hatte, nicht auch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde, und der andere (durch seine Arbeitsleistung, nicht aber durch Sacheinlage zum Vermögenszuwachs beitragende) Ehegatte im Umfang dieser Leistung auch am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teilnimmt. (T5) |
8 Ob 202/02t | OGH | 19.09.2002 |
nur T2; Beisatz: Ausgenommen sind Wertveränderungen, die nur einem Ehegatten zuzurechnen sind. (T6)<br/>Beisatz: Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht der Verkaufspreis einer von einem Teil ohne Wissen des anderen Ehegatten veräußerten Liegenschaft. (T7) |
1 Ob 182/16w | OGH | 23.11.2016 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verbindlichkeiten. (T8) |
1 Ob 53/17a | OGH | 26.04.2017 |
Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für solche Erträgnisse, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden, wie etwa Früchte (Erträgnisse) einer während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen Liegenschaft (so schon 1 Ob 57/11f). (T9)<br/>Beisatz: Hier: Mieteinkünfte aus einer während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen und im Eigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft, die im Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bezogen wurden und zur Rückzahlung konnexer Kreditverbindlichkeiten (§ 81 Abs 1 Satz 1 EheG) verwendet wurden. (T10) |
1 Ob 44/18d | OGH | 30.04.2018 |
Beisatz: Hier: Liegenschaft, die mit Pfandrechten für konnexe Verbindlichkeiten belastet ist, welche sich zwischen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und Aufteilungsentscheidung durch Rückzahlung vermindert haben. (T11); Bemerkung: Mit Darlegung der Berechnung der Ausgleichszahlung in einer solchen Konstellation. (T12) |
1 Ob 112/18d | OGH | 30.04.2019 |
Auch; Beisatz: Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt der Endentscheidung erster Instanz, mit der die Zuteilung erfolgt. (T13); Veröff: SZ 2019/37 |
1 Ob 113/23h | OGH | 23.10.2023 |
Beisatz: Hier: Aufteilung einer mit Fremd- und Eigenmitteln finanzierten Ehewohnung und Yacht unter Darlegung der Berechnung in der konkreten Konstellation. (T14) |
1 Ob 183/23b | OGH | 23.01.2024 |
Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Neben der Wertsteigerung der Liegenschaft, die mit erst während der Ehe aufgenommenen Kreditmitteln bewirkt wurde, sind auch diese Schulden in die Aufteilung miteinzubeziehen. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts nach Zahlung einer durch gemeinsamen Kredit finanzierten Ablöse. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0080OB00653_8600000_002
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