OGH 8Ob653/86; 4Ob533/87; 6Ob552/88; 8Ob613/88; 8Ob576/88; 8Ob1510/92; 6Ob522/92; 7Ob1642/92; 1Ob514/94; 5Ob503/96; 1Ob2245/96w; 4Ob208/01v; 8Ob202/02t; 3Ob187/07g; 1Ob36/09i; 7Ob74/09x; 9Ob49/10m; 1Ob57/11f; 1Ob191/12p; 1Ob158/12k; 1Ob233/12i; 1Ob241/13t; 1Ob187/14b; 1Ob266/15x; 1Ob182/16w; 1Ob188/16b; 1Ob53/17a; 1Ob58/17m; 1Ob120/17d; 1Ob44/18d; 1Ob64/18w; 1Ob167/18t; 1Ob112/18d; 1Ob238/21p; 1Ob85/22i; 1Ob113/23h; 1Ob183/23b; 1Ob9/24s; 1Ob84/24w (RS0057644)

OGH8Ob653/86; 4Ob533/87; 6Ob552/88; 8Ob613/88; 8Ob576/88; 8Ob1510/92; 6Ob522/92; 7Ob1642/92; 1Ob514/94; 5Ob503/96; 1Ob2245/96w; 4Ob208/01v; 8Ob202/02t; 3Ob187/07g; 1Ob36/09i; 7Ob74/09x; 9Ob49/10m; 1Ob57/11f; 1Ob191/12p; 1Ob158/12k; 1Ob233/12i; 1Ob241/13t; 1Ob187/14b; 1Ob266/15x; 1Ob182/16w; 1Ob188/16b; 1Ob53/17a; 1Ob58/17m; 1Ob120/17d; 1Ob44/18d; 1Ob64/18w; 1Ob167/18t; 1Ob112/18d; 1Ob238/21p; 1Ob85/22i; 1Ob113/23h; 1Ob183/23b; 1Ob9/24s; 1Ob84/24w24.7.2024

Rechtssatz

Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden, hingegen führen Wertvermehrungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen sind, zu keiner Aufwertung.

Normen

EheG §83

8 Ob 653/86OGH26.03.1987
4 Ob 533/87OGH30.06.1987

Vgl auch; Beisatz: Hier: (Auch) Wertverminderung durch Benützung des Hausrates berücksichtigt. (T1)

6 Ob 552/88OGH14.04.1988
8 Ob 613/88OGH22.09.1988

Auch; nur: Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. (T2)

8 Ob 576/88OGH29.06.1989
8 Ob 1510/92OGH12.03.1992

nur T2; Beis wie T1

6 Ob 522/92OGH12.03.1992
7 Ob 1642/92OGH15.10.1992
1 Ob 514/94OGH11.03.1994

Auch

5 Ob 503/96OGH28.08.1996

Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des Aufteilungsverfahrens ist von einem im Wege der Schätzung ermittelten Verkehrswert einer Liegenschaft und nicht von einem allenfalls im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erzielten Meistbot auszugehen; es ist zwar richtig, dass im Wege der Schätzung immer nur ein bloß annähernd richtiger Wert der geschätzten Sache erhoben werden kann. Der so ermittelte Schätzwert kommt - wenn man die sich aus mehreren Schätzgutachten ergebende kontinuierliche Wertsteigerung berücksichtigt - im Allgemeinen dem wahren Wert der Liegenschaft nicht weniger nahe als der bei einem tatsächlichen Verkauf oder gar bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung, bei der erfahrungsgemäß häufig nur unter dem wahren Wert liegende Meistbote erzielt werden, erreichbaren Preis. (T3)

1 Ob 2245/96wOGH28.01.1997

Auch; nur T2; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung des Verkehrswerts des ehelichen Gebrauchsvermögens ist jener der Aufteilung, somit hier des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, weil die Ehegatten nur so angemessen an Wertveränderungen teilnehmen. (T4)

4 Ob 208/01vOGH25.09.2001

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es ist zu unterscheiden, ob die Wertsteigerung des gemeinsamen Guts aus der Sache selbst (zum Beispiel durch Änderung der Marktverhältnisse und dadurch bedingte Preiserhöhungen), somit aus Umständen entstanden ist, die nicht auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten zurückzuführen sind - in diesem Fall ist die Aufteilung des Werts (Mehrwerts) nach den Wertverhältnissen der von den Ehegatten jeweils eingebrachten Güter im Einbringungszeitpunkt vorzunehmen -, oder ob die Wertsteigerung ihre Ursache in Arbeitsleistungen (oder Investitionen) der Ehegatten hat, in welchem Fall es dann, wenn beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen haben und eine andere Vereinbarung nicht getroffen wurde, sachgerecht ist, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Auf diese Weise wird erreicht, dass jener Ehegatte, der allein Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hatte, nicht auch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde, und der andere (durch seine Arbeitsleistung, nicht aber durch Sacheinlage zum Vermögenszuwachs beitragende) Ehegatte im Umfang dieser Leistung auch am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teilnimmt. (T5)

8 Ob 202/02tOGH19.09.2002

nur T2; Beisatz: Ausgenommen sind Wertveränderungen, die nur einem Ehegatten zuzurechnen sind. (T6)<br/>Beisatz: Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht der Verkaufspreis einer von einem Teil ohne Wissen des anderen Ehegatten veräußerten Liegenschaft. (T7)

3 Ob 187/07gOGH27.11.2007

Auch; nur T2

1 Ob 36/09iOGH31.03.2009

Auch; nur T2; Beis wie T4

7 Ob 74/09xOGH08.07.2009

Auch; nur T2

9 Ob 49/10mOGH28.02.2011

nur T2

1 Ob 57/11fOGH31.03.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/44

1 Ob 191/12pOGH11.10.2012

Vgl auch; Beis wie T5

1 Ob 158/12kOGH11.10.2012

Auch

1 Ob 233/12iOGH31.01.2013

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2013/14

1 Ob 241/13tOGH24.04.2014

Auch

1 Ob 187/14bOGH19.03.2015
1 Ob 266/15xOGH25.02.2016

Vgl

1 Ob 182/16wOGH23.11.2016

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verbindlichkeiten. (T8)

1 Ob 188/16bOGH23.11.2016
1 Ob 53/17aOGH26.04.2017

Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für solche Erträgnisse, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden, wie etwa Früchte (Erträgnisse) einer während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen Liegenschaft (so schon 1 Ob 57/11f). (T9)<br/>Beisatz: Hier: Mieteinkünfte aus einer während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen und im Eigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft, die im Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bezogen wurden und zur Rückzahlung konnexer Kreditverbindlichkeiten (§ 81 Abs 1 Satz 1 EheG) verwendet wurden. (T10)

1 Ob 58/17mOGH28.06.2017

nur T2

1 Ob 120/17dOGH12.07.2017

Auch

1 Ob 44/18dOGH30.04.2018

Beisatz: Hier: Liegenschaft, die mit Pfandrechten für konnexe Verbindlichkeiten belastet ist, welche sich zwischen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und Aufteilungsentscheidung durch Rückzahlung vermindert haben. (T11); Bemerkung: Mit Darlegung der Berechnung der Ausgleichszahlung in einer solchen Konstellation. (T12)

1 Ob 64/18wOGH30.04.2018

nur T2

1 Ob 167/18tOGH21.11.2018
1 Ob 112/18dOGH30.04.2019

Auch; Beisatz: Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt der Endentscheidung erster Instanz, mit der die Zuteilung erfolgt. (T13); Veröff: SZ 2019/37

1 Ob 238/21pOGH21.02.2022

Vgl; Beis wie T5

1 Ob 85/22iOGH22.06.2022

nur T2

1 Ob 113/23hOGH23.10.2023

Beisatz: Hier: Aufteilung einer mit Fremd- und Eigenmitteln finanzierten Ehewohnung und Yacht unter Darlegung der Berechnung in der konkreten Konstellation. (T14)

1 Ob 183/23bOGH23.01.2024

Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Neben der Wertsteigerung der Liegenschaft, die mit erst während der Ehe aufgenommenen Kreditmitteln bewirkt wurde, sind auch diese Schulden in die Aufteilung miteinzubeziehen. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts nach Zahlung einer durch gemeinsamen Kredit finanzierten Ablöse. (T16)

1 Ob 9/24sOGH05.03.2024

nur T2

1 Ob 84/24wOGH24.07.2024

Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0080OB00653_8600000_002

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