Rechtssatz
Die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten ist nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von grundsätzlich 50 zu 50, sondern nach Billigkeit vorzunehmen, wobei allerdings im Einzelfall auch eine Aufteilung in diesem Verhältnis gerechtfertigt sein kann.
5 Ob 736/80 | OGH | 04.11.1980 |
Veröff: EvBl 1981/71 S 237 = JBl 1982,321 |
3 Ob 664/81 | OGH | 24.02.1982 |
Beisatz: Es entspricht auch der Billigkeit, dass der Unschuldige, wenn auch nur in einem gewissen Ausmaß, besser bedacht wird als der Schuldige. (T1)<br/>Veröff: EvBl 1982/113 S 395 |
6 Ob 802/82 | OGH | 13.01.1983 |
Auch |
1 Ob 630/83 | OGH | 10.10.1983 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
2 Ob 581/83 | OGH | 10.04.1984 |
Vgl; Beis wie T1 |
2 Ob 574/84 | OGH | 05.06.1984 |
nur: Die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten ist nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von grundsätzlich 50 zu 50, sondern nach Billigkeit vorzunehmen. (T2) |
6 Ob 623/84 | OGH | 06.09.1984 |
nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Bei gleichwertigen Beiträgen der früheren Ehegatten erscheint eine Aufteilung im Verhältnis 1 zu 1 im allgemeinen dann als gerechtfertigt, wenn nicht gewichtige Umstände im Einzelfall die Aufteilung in einem anderen Verhältnis angezeigt erscheinen lassen. (T3) |
3 Ob 587/85 | OGH | 02.10.1985 |
Auch; Beisatz: Hier: Teilung 60 zu 40 zugunsten der Frau weiter für diese abgeändert. (T4) |
8 Ob 520/87 | OGH | 08.07.1987 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: 40 zu 60 zugunsten der (nur) in den ersten vier Ehejahren - in denen erfahrungsgemäß der Ansammlung des ehelichen Gebrauchsvermögens besonderes Augenmerk geschenkt werden muss - bedeutend mehr verdienenden Ehefrau, die auch den Haushalt führte, gegenüber Ehemann, dessen Einkommen noch mit Sorgepflichten für Kinder aus erster Ehe belastet war. (T5) |
4 Ob 563/87 | OGH | 20.10.1987 |
Auch; Hier: Ausgleichszahlung (T6) |
6 Ob 551/88 | OGH | 05.05.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Zusätzliche Beiträge eines Ehegatten müssen gesonderte Berücksichtigung finden. (T7) |
7 Ob 645/88 | OGH | 20.10.1988 |
Auch; Beisatz: Hat ein Ehegatte nach Gewicht und Umfang einen erheblich größeren Beitrag geleistet als der andere, ist eine Aufteilung im Verhältnis von rund 2 zu 1 zu seinen Gunsten gerechtfertigt. (T8) |
8 Ob 690/88 | OGH | 13.07.1989 |
Auch; Beisatz: Hier: Aufteilung im Verhältnis 1 zu 1. (T9) |
8 Ob 2311/96b | OGH | 27.03.1997 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T9 |
7 Ob 267/98k | OGH | 28.05.1999 |
nur: Die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten ist nicht streng rechnerisch vorzunehmen. (T10) <br/>Beisatz: Es sind Pauschalabfindungen festzusetzen. (T11) |
10 Ob 86/00w | OGH | 18.04.2000 |
nur: Die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten ist nicht streng rechnerisch, sondern nach Billigkeit vorzunehmen, wobei allerdings im Einzelfall auch eine Aufteilung in diesem Verhältnis gerechtfertigt sein kann. (T12) |
7 Ob 47/99h | OGH | 29.05.2000 |
Beisatz: Dem Grundsatz der Billigkeit kann es auch entsprechen, dass die Aufteilung nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens erfolgt. Denn es sind auch die Erfordernisse der zukünftigen Lebensführung zu berücksichtigen. (T13) |
6 Ob 65/05k | OGH | 23.06.2005 |
Beisatz: Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (so schon 4 Ob 2272/96p). (T14) |
1 Ob 98/23b | OGH | 27.06.2023 |
Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Keine Beanstandung der Aufteilungsquote 1:1 bei besser verdienendem Mann und berufstätiger Frau, wobei letzterer die ausschließliche Haushaltsführung und überwiegende Kinderbetreuung zukam. Der Mann finanzierte zudem die Wohnung des gemeinsamen Sohnes. Dadurch verringerten sich die ehelichen Ersparnisse, wodurch die Ehefrau weniger erhielt und dadurch einen Beitrag zur Ausstattung leistete. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19801104_OGH0002_0050OB00736_8000000_001
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