OGH 4Ob563/87

OGH4Ob563/8720.10.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Rosa Maria H***, Campingwart,

3602 Rossatzbach Nr. 2, vertreten durch Dr. Ferdinand Weber und Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in Krems/Donau, wider den Antragsgegner Karl H***, Tankwart, 3602 Rossatzbach Nr. 2, vertreten durch Dr. Wilhelm Schürr, Rechtsanwalt in Krems/Donau, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems/Donau als Rekursgerichtes vom 7. Mai 1987, GZ 1 b R 484/86-53, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Krems/Donau vom 27. Oktober 1986, GZ F 5/85-46, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 7.360,65 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die am 6. September 1968 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe wurde am 22. März 1985 aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Ehepakte waren nicht errichtet. Der Ehe entstammt der am 2. Juni 1970 geborene mj. Christian H***. Am 28. Oktober 1985 schlossen die Parteien den Vergleich, daß künftig alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj. Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten dem Vater (Antragsgegner) zustehen sollen. Am 22. November 1985 genehmigte das Erst- als Pflegschaftsgericht diese Vereinbarung.

Die Antragstellerin hat die Liegenschaft EZ 87 KG Rossatz mit Rossatzbach, zu der die Grundstücke Nr. 95 (Bauparzelle mit Wohnhaus Nr. 2), 766 (Garten mit Gerätehaus), 669 (Weingarten), 670 (Weide), 672 (Weingarten), 121 (Bauparzelle mit Preßhaus), 1003/9 (Garten), 1003/10 (Garten), 1007/105 (Acker), 764 (Agrarbauland) und 3 Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften gehören, zur Hälfte von ihrem Vater im Erbwege, zur Hälfte durch Übergabsvertrag von ihrer Mutter Rosa Ö*** erworben. Im Rahmen dieses Übergabsvertrages verpflichtete sich die Antragstellerin unter anderem, ihrer Mutter das lebenslange unentgeltliche Wohnungsrecht an der im Hochparterre des Hauses gelegenen Wohnung samt diversen Nebenrechten einzuräumen. Dieses Wohnungsrecht ist auch grundbücherlich einverleibt. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung hatte das Grundstück Nr. 95 (Wohnhaus) auf dem sich die Ehewohnung befand, unter Berücksichtigung der vorstehenden Belastung einen Wert von S 445.646,--; der Verkehrswert der übrigen zu dieser Liegenschaft gehörigen Grundstücke betrug insgesamt S 839.255,--. Die Liegenschaft ist sonst nicht weiter belastet. Beide Teile bewohnen derzeit noch die vormalige Ehewohnung.

Am 23. März 1970 schenkte die Antragstellerin einen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft dem Antragsgegner; sie widerrief die Schenkung aus Anlaß der Ehescheidung nicht. Der Antragsgegner verbesserte während der Ehe das Wohnhaus. Die Antragstellerin half bei diesen Arbeiten stets persönlich mit. Die dabei beschäftigten Arbeitskräfte entlohnten die Parteien aus der gemeinsamen Haushaltskassa. Einzelne Obstgärten wandelte der Antragsgegner gemeinsam mit der Antragstellerin zu Weingärten um. Am 15. September 1975 kaufte der Antragsgegner aus ehelichen Ersparnissen die Liegenschaft EZ 943 KG Rossatz mit Rossatzbach, bestehend aus den Grundstücken Nr. 638 (Weide) und 639/1 (Weingarten). Diese Liegenschaft ist völlig unbelastet und wies zum Zeitpunkt der Ehescheidung einen Verkehrswert von S 46.340,-- auf. Während des aufrechten Bestehens der Ehe erbte der Antragsgegner von seinem Vater 3/16-Anteile am Haus Wien 4., Argentinierstraße 18. Die einzige verfügbare Wohnung in diesem Haus benützt die Mutter des Antragsgegners auf Grund eines Wohnungsrechtes.

Das bewegliche eheliche Gebrauchsvermögen besteht aus Einrichtungsgegenständen im Wert von S 26.200,--, einem PKW im Wert von S 10.000,-- und einem Motorboot im Wert von S 35.000,--. Die Aufteilung der Ersparnisse haben die Parteien selbst vorgenommen. Der Antragsgegner verdiente zuletzt als Tankwart etwa S 7.000,-- monatlich netto zuzüglich Trinkgelder von S 3.000,-- bis S 4.000,--. Aus der Reparatur und dem Handel mit Gebrauchtfahrzeugen erzielte er weitere Nebeneinkünfte in nicht feststellbarer Höhe. Die Antragstellerin war bis 5. Jänner 1981 im Haushalt tätig. Danach nahm sie eine Beschäftigung als Verkäuferin auf und verdiente monatlich S 5.000,-- netto. Nunmehr ist sie Campingwart und verdient monatlich S 6.000,-- netto.

Die Parteien verwendeten ihre Einkommen neben der Abdeckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens zur Finanzierung der auf den Liegenschaften vorgenommenen Verbesserungen.

Die Antragstellerin beantragte, vom unbeweglichen ehelichen Gebrauchsvermögen die Grundstücke Nr. 95, 121, 764 und 766 und die dazugehörigen agrargemeinschaftlichen Anteile der EZ 87 KG Rossatz mit Rossatzbach in ihr Alleineigentum, dagegen die übrigen zu dieser Liegenschaft gehörigen Grundstücke in das Alleineigentum des Antragsgegners zu übertragen sowie dem Antragsgegner das Alleineigentum an der ihm gehörigen Liegenschaft EZ 943 KG Rossatz mit Rossatzbach zu belassen (ON 1; ON 27 S. 86); ferner beantragte sie, ihr sämtliche in der Ehewohnung befindlichen Fahrnisse gegen eine Ausgleichszahlung zuzuteilen (ON 41 S. 127). Die Überlassung des Autos und des Motorbootes an den Antragsgegner möge durch die Bemessung der Ausgleichszahlung berücksichtigt werden. Die Antragstellerin sei früher Alleineigentümerin der gesamten Liegenschaft EZ 87 KG Rossatz mit Rossatzbach gewesen. Sie habe ein dringendes Wohnbedürfnis an dem Wohnhaus, in dem sich die Ehewohnung befunden habe. Eine räumliche Teilung sei nicht möglich. Der Antragsgegner habe zwar diverse Verbesserungen vorgenommen, doch habe sie dabei immer persönlich mitgewirkt und die Kosten verhältnismäßig getragen. Durch die Haushaltsführung, die Erziehung des ehelichen Sohnes, die Arbeiten auf den landwirtschaftlichen Grundstücken und ihre berufliche Tätigkeit habe sie zur Schaffung und Erhaltung des ehelichen Gebrauchsvermögens beigetragen. Der Antragsgegner sprach sich gegen diesen Antrag aus und beantragte, das bestehende Miteigentum an den Grundstücken Nr. 95, 766, 121 und 764 der EZ 87 KG Rossatz mit Rossatzbach beizubehalten, die übrigen Grundstücke hingegen zu verkaufen und deren Erlös aufzuteilen; die Ehewohnung solle durch bauliche Maßnahmen in zwei getrennt benützbare Einheiten geteilt werden (ON 27 S. 87). Hilfsweise beantragte er auch, ihm den "Marillengarten samt Preßhaus und Keller" oder den "Weingarten samt Preßhaus" zuzuteilen (ON 41 S. 124). Ferner beantragte er, ihm die in der Ehewohnung befindlichen Fahrnisse sowie den PKW und das Motorboot zuzuteilen. Die von der Antragstellerin beantragte Aufteilung entspreche nicht den tatsächlichen Wertverhältnissen. Es sei zwar richtig, daß die Liegenschaft EZ 87 KG Rossatz mit Rossatzbach von den Eltern der Antragstellerin stamme; der Antragsgegner habe jedoch erhebliche Aufwendungen im Gesamtbetrag von S 184.858,-- (Aufstellung in ON 28) getätigt. Auch die landwirtschaftlich genutzten Flächen seien nur durch seine Arbeit ertragsfähig geworden bzw. geblieben.

Das Erstgericht nahm folgende Aufteilung vor: Es übertrug alle zur EZ 87 KG Rossatz mit Rossatzbach gehörigen Grundstücke samt den Anteilsrechten an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften in das Alleineigentum der Antragstellerin, wobei es den Antragsgegner schuldig erkannte, in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin an der ihm gehörigen ideellen Hälfte dieser Liegenschaft einzuwilligen (Punkt 1. des Spruches); die in EZ 943 KG Rossatz mit Rossatzbach enthaltenen Grundstücke beließ es im Alleineigentum des Antragsgegners (Punkt 2. des Spruches); den in der Ehewohnung befindlichen Hausrat teilte es der Antragstellerin allein zu (Punkt 3. des Spruches); dagegen verwies es das Motorboot und den PKW in das Alleineigentum des Antragsgegners (Punkt 4. des Spruches); ferner erkannte das Erstgericht die Antragstellerin schuldig, dem Antragsgegner zum Ausgleich binnen 3 Monaten S 390.000,-- zu zahlen (Punkt 5. des Spruches). Das Wohnhaus, in dem sich die Ehewohnung befunden habe, unterliege nach § 82 Abs 2 EheG zur Gänze der Aufteilung. Auch die Liegenschaften, die der Antragsgegner während der Ehe erworben habe, bildeten zur Gänze Aufteilungsvermögen. Die übrigen Liegenschaften der EZ 87 KG Rossatz mit Rossatzbach seien nur hinsichtlich des dem Antragsgegner geschenkten Hälfteanteiles in die Aufteilung einzubeziehen. Die Ehewohung sei der Antragstellerin allein zuzuweisen gewesen. Bei ihr handle es sich um das Vermögen ihrer Eltern, das ihr im Erbweg bzw. durch Übergabsvertrag zugekommen sei. Die Antragstellerin habe darin schon immer gewohnt; es wäre unbillig, ihr die Suche nach einer neuen Wohnung zuzumuten. Dagegen sei der Antragsgegner nur auf eine Zwischenlösung bis zum Benützbarwerden einer ihm offenstehenden Wohnmöglichkeit im Haus Wien 4., Argentinierstraße 18, angewiesen. Daran ändere nichts, daß der 17jährige Sohn in der Pflege und Erziehung des Antragsgegners bleibe und mit diesem ausziehen werde. Die Schaffung zweier getrennter Wohnungen in diesem Haus sei insbesondere wegen des bestehenden Wohnrechtes der Rosa Ö*** unmöglich. Auch die Anteile an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften, die möglichst ungeteilt bleiben sollen, verhinderten die Aufteilung der übrigen Grundstücke dieses Grundbuchskörpers. Der eheliche Hausrat sei aus wirtschaftlichen Gründen dem Teil zu belassen gewesen, dem die Ehewohung zugewiesen worden sei. Hinsichtlich der Aufteilung der weiteren Fahrnisse sei dem übereinstimmenden Willen der Parteien zu entsprechen gewesen. Die Ausgleichszahlung sei mit der Hälfte des der Antragstellerin zugewiesenen Vermögensüberhanges, der ihr durch die Aufteilung zukomme, zu bemessen gewesen. Damit seien auch die Aufwendungen des Antragsgegners auf die Liegenschaften abgegolten. Andererseits müsse sich der Antragsgegner auch anrechnen lassen, daß die Antragstellerin neben ihrer Tätigkeit im Haushalt und bei der Kindererziehung auch durch ihre Arbeitsleistungen gleichwertig zur Erhaltung und Verbesserung des ehelichen Gebrauchsvermögens beigetragen habe.

Das Rekursgericht bestätigte die Aufteilung des unbeweglichen ehelichen Gebrauchsvermögens und die Pflicht des Antragsgegners zur Abgabe einer entsprechenden Aufsandungserklärung; weiters erkannte es den Antragsgegner schuldig, die Liegenschaft EZ 87 KG Rossatz mit Rossatzbach binnen 2 Monaten ab Erhalt der Ausgleichszahlung zu räumen (Punkte 1. und 2. des Spruches). Von dem in der vormaligen Ehewohnung befindlichen beweglichen Hausrat teilte es in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses dem Antragsgegner diverse Einrichtungsgegenstände aus dem Wohn- und dem Kinderzimmer zu (Punkt 3. des Spruches). Die Aufteilung des übrigen beweglichen ehelichen Gebrauchsvermögens war nicht angefochten. Schließlich erkannte das Rekursgericht die Antragstellerin schuldig, dem Antragsgegner binnen 3 Monaten zum Ausgleich S 500.000,-- zu zahlen. Im Fall der Zuweisung der Ehewohnung sei zur Durchführung der Aufteilung die Schaffung eines Räumungstitels zu Lasten des anderen Ehegatten erforderlich; soweit die Antragstellerin sein Fehlen geltend gemacht habe, sei ihr Rekurs berechtigt gewesen. Die Aufwendungen des Antragsgegners hätten keinen Einfluß auf die Zuteilung der Liegenschaft EZ 87 KG Rossatz mit Rossatzbach und auf die Ermittlung der Ausgleichszahlung gehabt. Die Aufwendungen des Antragsgegners seien in der Wertermittlung enthalten. Daß die Wertsteigerung nicht der Höhe der Aufwendungen entspreche, liege in der Natur der Sache; diesen stünden jedoch gleichwertige Leistungen der Antragstellerin gegenüber. Andere Grundstücke aus der EZ 87 KG Rossatz mit Rossatzbach als das Haus, in dem die Ehewohnung gelegen gewesen sei, könnten dem Antragsgegner nicht zugesprochen werden, weil sie zur Hälfte im Eigentum der Antragstellerin stünden. Insoweit unterlägen sie nicht der Aufteilung, sofern keine Einigung erzielt worden sei. Die Entscheidung über die Zuteilung des Wohnhauses habe der Antragsgegner aber nicht bekämpft. Bestimmte Einrichtungsgegenstände (aus dem Kinderund dem Wohnzimmer) seien dem Antragsgegner zuzuweisen gewesen; dies entspreche auch dem Wohl des Minderjährigen, der mit dem Antragsgegner aus der vormaligen Ehewohnung ausziehen werde. Die vom Erstgericht festgesetzte Ausgleichszahlung von S 390.000,-- entspreche zwar rechnerisch dem Wertausgleich zwischen den Parteien im Verhältnis 50 : 50. Daran ändere auch nichts, wenn man die weitere Zuteilung von Einrichtungsgegenständen im Wert von S 3.500,-- an den Antragsgegner berücksichtige. Mit dieser rein rechnerischen Ermittlung der Ausgleichszahlung könne jedoch nicht das Auslangen gefunden werden. Da der Antragsgegner die bisherige Ehewohnung räumen müsse und nur einen geringfügigen Teil des Hausrates erhalte, sei er genötigt, sich eine neue Wohnmöglichkeit und zumindest die wichtigsten Hausratsgegenstände zu beschaffen, wobei er auch die Bedürfnisse seines mit ihm ausziehenden Sohnes zu berücksichtigen haben werde. Der Antragsgegner dürfe aber nicht erwarten, daß ihm dadurch die Anschaffung eines entsprechenden Hauses ermöglicht werde; er werde sich mit einer entsprechenden Wohnung begnügen müssen. Diese Neuanschaffungen sollen ihm durch die Ausgleichszahlung nicht schlechthin ermöglicht sondern bloß erleichert werden. Dagegen bleibe der Antragstellerin die Ehewohnung mit dem wesentlichen Hausrat, wodurch die Fortführung ihrer bisherigen Lebensumstände gewährleistet sei; darüber hinaus könne die Belastung durch das Wohnrecht in absehbarer Zeit wegfallen. Unter diesen Umständen entspreche eine Ausgleichszahlung von S 500.000,-- der Billigkeit. Diese könne der Antragstellerin auch zugemutet werden, weil sie ihre Liegenschaften belasten oder Teile davon veräußern könne. Eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 900.000,--, wie sie der Antragsgegner fordere, komme dagegen nicht in Betracht, weil sie nicht nur von der Wertrelation des zugeteilten Vermögens erheblich abweiche, sondern auch der Antragstellerin nicht zugemutet werden könne. Da die Ausgleichszahlung im vorliegenden Fall auch den Zweck habe, dem Antragsgegner die Beschaffung einer anderen Wohnung zu ermöglichen, könne die Räumung nicht vor bzw. Zug um Zug gegen Zahlung aufgetragen werden. Dem Antragsgegner sei die Räumung des Hauses erst nach einer angemessenen Frist ab Erhalt der Ausgleichszahlung aufzutragen; die Antragstellerin habe deshalb die Ausgleichszahlung im voraus zu leisten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Der Antragsgegner wendet sich mit seinem Rechtsmittel nur gegen die Höhe der vom Rekursgericht festgesetzten Ausgleichszahlung; er beantragt, diese Zahlung mit S 700.000,-- festzusetzen. Der vom Rekursgericht festgesetzte Betrag, der zur Beschaffung einer neuen Wohnmöglichkeit dienen solle, reiche dafür nicht aus; damit könne er weder für sich und seinen Sohn eine entsprechende Ersatzwohnung, geschweige denn ein Einfamilienhaus erwerben. Außerdem müsse er zahlreiche notwendige Einrichtungsgegenstände anschaffen, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Der Antragstellerin könne die Aufbringung einer höheren Ausgleichszahlung auch zugemutet werden, weil sie Teile ihrer Liegenschaft, bei denen es sich auch um Bauparzellen handle, zu hohem Preis verkaufen könne. Die bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG zu beobachtenden Billigkeitserwägungen sind nicht auf die beispielsweise Aufzählung in § 83 und § 94 Abs 2 EheG beschränkt. Es kommt daher nicht nur auf das Gewicht und den Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, auf das Wohl der Kinder und auf die nach § 81 Abs 1 EheG in Anschlag zu bringenden sowie auf die nach § 83 Abs 1 EheG zu berücksichtigenden Schulden an, sondern er soll auch den vormaligen Ehegatten der Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst erleichtert werden. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln. Die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung soll nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse für beide Teile so weit wie möglich gesichert werden (EFSlg 43.800, 46.399, 49.013). Es entspricht daher der Billigkeit, daß der Ehegatte, der die Wohnung erhält, den anderen bei der Beschaffung der neuen Wohnung durch eine Geldzahlung unterstützt (EFSlg 46.407, 49.026). Dabei muß vom Ausgleichspflichtigen gefordert werden, daß er seine Kräfte anspannt, um dem Ausgleichsberechtigten eine angemessene Ausgleichszahlung leisten zu können (EFSlg 43.806, 49.019). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann dem Ausgleichspflichtigen auch die Veräußerung eines Teiles der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft zugemutet werden (EFSlg 43.808); auch eine Kreditaufnahme kommt in Betracht, wenn er die zur Rückzahlung erforderlichen Mittel aufbringen kann (EFSlg 46.408). Die Ausgleichszahlung ist daher nicht unbedingt im Verhältnis 1 : 1 festzusetzen (EFSlg 43.801).

Im vorliegenden Fall würden die vom Revisionsrekurswerber unbekämpften Aufteilungsergebnisse unter alleiniger Beachtung der im § 83 Abs 1 EheG genannten Billigkeitskriterien zu einer weitaus geringeren als der vom Rekursgericht festgesetzten Ausgleichszahlung führen. Mit dem Betrag von S 500.000,-- leistet die Antragstellerin bereits einen angemessenen Beitrag zum Erwerb einer Wohnung durch den Antragsgegner, der über den Beitrag des Antragsgegners zur Schaffung und Erhaltung des ehelichen Gebrauchsvermögens hinausgeht. Auf ihre höhere Leistungsfähigkeit im Fall der Veräußerung eines Teiles der ihr ins Alleineigentum übertragenen Liegenschaften kommt es somit nicht mehr an. Die Ausgleichszahlung soll auch nur ein Beitrag zu den Kosten der Anschaffung einer neuen Wohnung sein; auch dem Berechtigten kann zugemutet werden, in angemessener Form zu deren Erwerb beizutragen. In der Festsetzung der Ausgleichszahlung mit S 500.000,-- kann somit im vorliegenden Fall keine Verletzung der dargestellten Billigkeitskriterien zum Nachteil des Antragsgegners erblickt werden.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG. Es entspricht billigem Ermessen, daß der mit seinem Revisionsrekurs erfolglose Antragsgegner der Antragstellerin die Kosten der zulässigen Gegenschrift (JBl 1980, 662) zu ersetzen hat.

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