OGH 8Ob2311/96b

OGH8Ob2311/96b27.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Karl S*****, vertreten durch Dr.Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die Antragsgegnerin Anelie S*****, vertreten durch Dr.Elisabeth Zimmert, Rechtsanwältin in Neunkirchen, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 18.September 1996, GZ 17 R 72/96a-39, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Übergabsvertrag ist - insbesondere, wenn die charakteristischen erb- und familienrechtlichen Aspekte vorliegen - nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit als entgeltlich anzusehen, als vermögenswerte Gegenleistungen vereinbart wurden. Vor allem wenn - wie hier - ein krasses Mißverhältnis zwischen der in einem Ausgedinge bzw der Einräumung eines Wohnrechtes bestehenden Gegenleistung und dem Wert der übergebenen Liegenschaft vorliegt, ist hinsichtlich des übersteigenden Teiles Schenkung anzunehmen (NZ 1971, 45; SZ 49/43; JBl 1978, 381; SZ 53/167; JBl 1989, 377; 3 Ob 527/91). Gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegen unter anderem jene Sachen nicht der Aufteilung, die ein Dritter einem Ehegatten geschenkt hat. Es muß nicht näher untersucht werden, ob aus diesem Grunde beide Liegenschaften zur Gänze nicht hätten in das Verfahren einbezogen werden dürfen, weil sich die Revisionsrekurswerberin nicht gegen die Berücksichtigung der beiden nun unter den Ehegatten ausgetauschten Liegenschaftshälften im Verfahren ausgesprochen hat und auch bei bloßer Aufteilung der Wertzuwächse, welche die Liegenschaften während aufrechter Ehe erfahren haben, kein wesentlich anderes Ergebnis vorläge.

Dem Rekursgericht ist grundsätzlich darin beizupflichten, daß der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, bei Vorliegen einer sogenannten Hausfrauenehe sei eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt, weil der Beitrag des den Haushalt führenden Ehegatten jenem des im Erwerbsleben stehenden Partners gleichwertig sei (EFSlg 63.503; 3 Ob 524/94; 3 Ob 548/94). Daran ist festzuhalten. Allerdings wird dadurch nicht ausgeschlossen, das beträchtliche Überwiegen der Beitragsleistung eines Ehegatten durch entsprechende Änderung des Aufteilungsverhältnisses zu berücksichtigen (6 Ob 1513/96). Ein derartig berücksichtigungswürdiger Fall liegt hier vor. Der Antragsteller hat nämlich nach den Feststellungen nicht nur das Familieneinkommen nahezu allein verdient und die Wertsteigerungen der Liegenschaften durch seine Arbeitsleistung in der Freizeit bewirkt, sondern auch bei der Kinderbetreuung und im Haushalt mitgeholfen. Daß letztere Tätigkeiten nicht bloß unbedeutend gewesen sein können, zeigt sich darin, daß der gemeisame minderjährige Sohn beim Antragsteller verblieb und dieser auch die Ausgedingsleistungen gegenüber dem Vater der Antragsgegnerin in seinem Haus allein erbringt. Die vom Erstgericht vorgenommene Aufteilung im Verhältnis 55 : 45 zu Gunsten des Antragstellers entspricht daher der Billigkeit. In diesem Falle ist auch bei Berücksichtigung des Gesamtwertes der Liegenschaften nach Abzug der von der Revisionsrekurswerberin selbst zugestandenen vom Antragsteller übernommenen Verbindlichkeiten im Ergebnis des angefochtenen Beschlusses kein derart grober Verstoß gegen die Grundsätze der Billigkeit zu erkennen, daß eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof erforderlich erschiene.

Stichworte