Spruch:
Keinem der Rechtsmittel wird Folge gegeben.
Die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Betrages von - Einschränkung AS 375 - 3,5 Millionen Schilling. Es handle sich hiebei um den von Josefa S*****, der Schwester der Erstbeklagten, an sie abgetretenen Schenkungspflichtteil nach ihrer am 17.3.1986 verstorbenen Mutter Christine ***** M*****. Die Erblasserin habe mit den Übergabsverträgen vom 16.10.1954 und 17.12.1957 ihre Hälfteanteile an den Liegenschaften ***** (R*****gut) ***** sowie die Liegenschaften ***** (T***** G*****alpe) der Erstbeklagten, ihrer älteren Tochter, übergeben, während Josefa S***** seitens ihrer Mutter bzw der beiden Beklagten - der Zweitbeklagte ist der Ehegatte der Erstbeklagten - lediglich ein Betrag von S 563.000 zugekommen sei, der nur bis zu einem Teilbetrag von S 500.000 auf ihren Pflichtteilsanspruch angerechnet werden könne, da darin auch im Rahmen der Unterhaltspflicht getragene Schul-, Internats- und Bekleidungskosten enthalten seien. Auf Grund der zwischen den Beklagten bestehenden allgemeinen Gütergemeinschaft, durch die ihm die Hälfte der der Erstbeklagten übergebenen Liegenschaften zugekommen sei, hafte auch der Zweitbeklagte zumindest mit dem gemeinschaftlichen Vermögen. In der Tagsatzung vom 12.12.1988 (AS 164) schränkte die klagende Partei ihr Begehren hinsichtlich des Zweitbeklagten im Hinblick auf die Veräußerung übernommener Liegenschaften durch die Beklagten dahin ein, daß dieser den Klagebetrag nur bei Exekution in seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** zu zahlen habe.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Der Übergabe der völlig herabgewirtschafteten Liegenschaften durch die Erblasserin an die Beklagten fehle der Schenkungscharakter, zumal die Beklagten an die Übergeberin über 30 Jahre lang Ausgedingsleistungen erbracht und viele Zahlungen für sie übernommen hätten; für die Überlassung ***** der G*****alpe sei der vereinbarte Kaufpreis von S 500.000 entrichtet worden. Die Gütergemeinschaft, die zwischen den Beklagten bestanden habe, sei mit Notariatsakt vom 25.8.1980 aufgehoben worden; die Liegenschaften ***** hätten die Beklagten vor Einbringung der Klage an ihre Söhne bzw an die "R*****gut Betriebsgesellschaft mbH" veräußert. Die Klageforderung sei verjährt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich der Erstbeklagten bis zu einem Teilbetrag von S 1,718.449 sA statt; das Mehrbegehren wies es ab. Es traf folgende Feststellungen:
Mit Übergabsvertrag vom 16.10.1954 hat die Erstbeklagte von ihrer Mutter die Liegenschaftshälften *****, "R*****", und *****", "St*****", übernommen. Die Übernahmsverpflichtung der Erstbeklagten bestand in der Einräumung des Wohnrechtes in dem von der Übergeberin schon bisher benützten Zimmer, der Betreuung und Versorgung, auch im Krankheitsfall, in der Tragung von Ärzte-, Begräbniskosten und dgl sowie in der Zahlung eines wertgesicherten monatlichen Handgeldes von S 300.
Mit Notariatsakt vom 18.10.1954 haben die Beklagten über ihr gesamtes beiderseitiges Vermögen (mit Ausnahme eines näher bezeichneten Vorbehaltsgutes, das vom vorliegenden Verfahren jedoch nicht berührt wird) eine allgemeine, bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft vereinbart.
Mit Notariatsakt vom 17.12.1957 hat die Erblasserin die Liegenschaften ***** der Erstbeklagten - "womit auf Grund der erwähnten Gütergemeinschaft auch der (Zweitbeklagte) das Miteigentumsrecht auf Grund des bestehenden Güterstandes ohne besondere rechtsgeschäftliche Übertragung miterwirbt" - zum vereinbarten Übergabspreis von S 500.000 übergeben.
Mit Kaufvertrag vom 23.10.1970 verkaufte Christine ***** M***** ihrer Tochter Josefa S***** mehrere Parzellen aus der EZ ***** um S 20.000.
Mit Notariatsakt vom 29.12.1970 übergab Christine ***** M***** den Beklagten mehrere Grundstücke aus derselben Liegenschaft im Gesamtausmaß von 3,3472 ha ("Schenkungsvertrag").
Mit Notariaktsakt vom 25.8.1980 haben die Beklagten ihre Ehepakte und Erbverträge vom 18.10.1954 aufgehoben.
Am 23.12.1980 hat die am 6.12.1892 geborene Johanna St***** die folgende eidesstättige Erklärung vor einem Notar abgegeben:
"Meine Schwester Maria und ich waren gleichteilige Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vulgo Z*****. ... Da wir kinderlos waren, beabsichtigten wir, unseren Besitz....an (die Erstbeklagte) oder deren Söhne zu geben. Da aber einerseits die Söhne der (Erstbeklagten) noch für die Bewirtschaftung zu jung waren, (die Erstbeklagte) selbst andererseits Besitzerin auf dem R*****gut war, erfolgte die Übergabe an die Schwester der (Erstbeklagten), Frau Josefa S*****... Im Ergebnis hat daher (die Erstbeklagte) den Besitz vulgo R***** und Frau Josefa S***** den Besitz vulgo Z***** übernommen und waren meine Schwester und ich der Ansicht, daß damit alle Ansprüche der Frau Josefa S***** hinsichtlich des R*****gutes abgegolten sein sollten."
Mit Notariatsakt vom 27.12.1984 haben die Beklagten je einem Fünftelanteil ihrer Liegenschaften ***** ***** an ihre Söhne ***** übergeben. Mit Notariatsakt vom gleichen Tag haben die Beklagten mit ihren Söhnen einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen mit der Firmenbezeichnung "R*****gut landwirtschaftliche Betriebsgesellschaft mbH".
Die Liegenschaften ***** (G*****alm) hatten zum 17.12.1957 einen Gesamtertragswert von S 2,178.000, die Liegenschaften ***** (R*****gut) zum 16.10.1954, bezogen auf den Hälfteanteil, von S 2,030.000. Der kapitalisierte Wert des Ausgedinges hinsichtlich des R*****gutes ist, bezogen auf den Zeitraum Oktober 1954 bis einschließlich März 1986 mit S 550.211,40 anzusetzen. Unter Berücksichtigung des Verkehrswertes als Vergleichswert betrug der Gesamtwert der Liegenschaft G*****alm (*****) S 1,7 Millionen (richtig wohl: S 1,8 Millionen), jener für das R*****gut S 1,8 Millionen (richtig wohl: S 1,7 Millionen).
Die Aufrechnung zum Todestag der Erblasserin ergäbe nach dem Agrarindex (1954: 767, 1957: 798, 1986: 1.825) bei der G*****alm S 4,117.000, beim R*****gut S 4,085.000 (zusammen S 8,162.000); nach dem Lebenshaltungskostenindex 1945 (1954: 803,0; 1957:
873,8; 1986: 3.051,3) bei der G*****alm S 6,286.000, beim R*****gut S 6,460.000 (zusammen S 12,746.000).
Zum Ende des Jahres 1989 ergäbe sich ein Wert beider Liegenschaften nach dem Agrarindex von S 8,753.000, nach dem Lebenshaltungskostenindex von S 13,614.000; sowie ein Wert des Ausgedinges (nach dem Lebenshaltungskostenindex) von S 587.663.
Josefa S***** hat ihre Pflichtteilsansprüche nach ihrer Mutter an die klagende Partei abgetreten.
Nach dem Tode ihres Vaters im Jahr 1945 erbte Josefa S***** das sogenannte T***** samt Kanzleigebäude, einem Arbeiterheim und einem Wohnhaus und in S***** ein kleines Miethaus und einen Lagerplatz, während die Erstbeklagte die Hälfte des R*****gutes bekam. Josefa S***** wurde von ihrer Tante im Jahr 1961 adpotiert; drei Monate später wurde ihr das Z*****gut im Ausmaß von etwa 200 ha übergeben. Die Aufwendungen für Josefa S***** von mehr als S 500.000 wurden von den Beklagten auf Grund ihrer Verpflichtung aus dem Übergabsvertrag betreffend die G*****alm bezahlt. Josefa S***** hat 1952/53 in H***** die vierte Klasse Hauptschule und von 1953 bis 1956 in ***** I***** eine dreijährige Hauswirtschaftsschule besucht.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, gemäß § 765 ABGB gebühre jedem Kind als Pflichtteil die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. Josefa S***** hätte daher (neben der Erstbeklagten) Anspruch auf ein Viertel des Nachlasses ihrer Mutter. Gemäß § 794 ABGB sei bei jeder Anrechnung, wenn das Empfangene nicht in barem Geld, sondern in anderen beweglichen oder unbeweglichen Sachen bestanden habe, der Wert der letzteren nach dem Zeitpunkt des Empfanges, der ersteren dagegen nach dem Zeitpunkt des Erbanfalls zu bestimmen. Bei einer Liegenschaft seien jedoch zwischen Empfang und Erbanfall eingetretene Verwertungschancen und sonstige wertändernde Umstände (wie Geldwertverfall) zu berücksichtigen. Bei einem auffallenden Mißverhältnis zwischen Verkehrswert und Ertragswert einer Landwirtschaft könne nach den Umständen des Einzelfalls ein Mittel dieser Werte als Schätzwert angemessen sein. Der Grundsatz des Wohlbestehenkönnens des Hofübernehmers sei bäuerliches Gewohnheitsrecht, auf das bei der Übergabe von Bauerngütern auch außerhalb des Anwendungsbereiches der Kärntner und Tiroler Höferechte (des Anerbengesetzes) Bedacht zu nehmen sei. Grundsätzlich sei allerdings bei der Schätzung von Liegenschaften zum Zwecke der Pflichtteilsberechnung gemäß § 306 ABGB der "gemeine Preis" als Richtschnur zu nehmen. Bei der Wahl der Berechnungsmethode (Verkehrs-, Ertrags-, Kosten- und Mischwert) komme es vornehmlich auf den Zweck der Wertfeststellung an. Bäuerliche Liegenschaften seien bei der Pflichtteilsberechnung in erster Linie nach dem Ertragswert zu schätzen; doch könne im Einzelfall eine angemessene Rücksichtnahme auf den Verkehrswert und den Grundsatz des Wohlbestehenkönnens geboten sein. Diese Grundsätze seien vom Sachverständigen bei der Ermittlung der Werte der Liegenschaften berücksichtigt worden. Es sei ein Mischwert zwischen Ertrags- und Verkehrswert angenommen worden, wobei der Wert zum Zeitpunkt der Übergabe und sodann unter Berücksichtigung der Geldentwertung der Wert zum Todestag und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ermittelt worden sei; denn die Höhe des Pflichtteils sei nicht nach dem Wert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, sondern nach dem Wert zur Zeit der wirklichen Zuteilung zu errechnen. Hinsichtlich der Geldentwertung habe der Sachverständige zwei Indizes "angeboten"; das Erstgericht sei der Auffassung, daß auch in dieser Hinsicht die Anwendung einer Mischform, nämlich des arithemtischen Mittels beider Indizes, geboten sei. Von den vom Sachverständigen ermittelten Werten sei das Ausgedinge in Abzug zu bringen. Der der klagenden Partei abgetretene Pflichtteilsergänzungsbetrag errechne sich nun (wohl gemeint, soweit er von der Erstbeklagten zu zahlen ist) wie folgt:
1. Wert der G*****alm 1957 S 1,700.000
abzüglich der Gegenleistung von S 500.000
hievon die Hälfte (wegen der zwischen
den Beklagten 1957 bestehenden Güter-
gemeinschaft) S 600.000
Aufwertung zum Todestag der Erblasse-
rin (nach dem kombinierten Agrar- und
Lebenshaltungskostenindex) S 1,734.000
2. Wert des R*****gutes 1954 S 1,800.000
Aufwertung zum Todestag der Erblasse-
rin (nach dem kombinierten Agrar- und
Lebenshaltungskostenindex) S 5,252.500
abzüglich Ausgedinge von S 550.211 S 4,702.289
3. Wert beider Liegenschaften zum To-
destag S 6,436.289
Aufwertung zum Zeitpunkt des Schlus-
ses der Verhandlung (6,8 %) S 6,873.956
hievon 1/4 (Hälfte des gesetzlichen
Erbteils) S 1,718.489.
Dem Klagebegehren sei deshalb hinsichtlich der Erstbeklagten mit diesem Betrag stattzugeben. Hinsichtlich des Zweitbeklagten hingegen sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen, weil die Schenkung an ihn als nicht pflichtteilsberechtigte Person mehr als zwei Jahre vor dem Tod der Erblasserin erfolgt sei (§ 785 Abs 3 ABGB). Aus dem Umstand, daß zwischen den Beklagten eine Gütergemeinschaft bestanden habe, sei eine Mitverpflichtung des Zweitbeklagten nicht gegeben, weil die Gütergemeinschaft bereits vor dem Tod der Erblasserin aufgelöst worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehrens mit Teilurteil; hinsichtlich der Erstbeklagten hob es das Urteil des Erstgerichtes, das hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von S 1,067.287 nicht bekämpft worden war, im übrigen (das ist hinsichtlich eines Betrages von S 2,432.713) auf; es sprach aus, daß die Revision (bezüglich des Teilurteils) nach § 502 Abs 1 zulässig, und daß das erstinstanzliche Verfahren erst nach Rechtskraft des (Aufhebungs-)Beschlusses fortzusetzen sei (gemeint: daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses zulässig sei; § 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Nach Ausführungen zum Wesen des Schenkungspflichtteils (§§ 785, 951 ABGB) und zum Wesen einer Schenkung (Erfordernis der Schenkungsabsicht, die auch aus den Umständen des Einzelfalls, wie etwa einem krassen Mißverhältnis der wechselseitigen Leistungen erschlossen werden könne) bzw einer gemischten Schenkung (die in der Praxis am häufigsten bei Übergabsverträgen vorkomme) führte die zweite Instanz jene Verträge an, auf Grund deren die klagende Partei ihre Ansprüche geltend mache. Sie nannte dabei auch den Schenkungsvertrag vom 29.12.1970, mit dem die Erblasserin den Beklagten Grundstücke aus der EZ ***** übertragen hatte. Der Vorwurf, das Erstgericht habe diesen Vertrag übergangen, ist jedoch nicht berechtigt; denn daß bei der Berechnung des Nachlasses auch diese Schenkung in Anschlag zu bringen sei (§ 785 Abs 1 ABGB), hat die klagende Partei in erster Instanz nicht begehrt. - Soweit die Beklagten entsprechend ihren Einwendungen gegen den Klageanspruch durch mehr als 30 Jahre über die vertraglich auferlegten Pflichten hinausgehende Zahlungen an die Erblasserin geleistet hätte, könne dies bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteils zwar nicht berücksichtigt werden; doch verringere sich hiedurch die vorhandene Bereicherung der Beklagten und führe so allenfalls zu einer Schmälerung des auf § 951 ABGB gestützten Klagsanspruches. - Seien dem Zweitbeklagten auf Grund einer mit der Erstbeklagten bestehenden Gütergemeinschaft Liegenschaften zugekommen, sei die Erstbeklagte die Beschenkte, und es sei auch die auf den Zweitbeklagten entfallende Hälfte bei der Berechnung des Pflichtteils in Anschlag zu bringen. Die Ausscheidung einer Hälfte der als Schenkung zu beurteilenden Werte sei demnach verfehlt. Doch reduzierten auch die durch Ehepakte erbrachten Zuwendungen an den Zweitbeklagten die Bereicherung der Erstbeklagten. - Eine Anrechnung auf den Pflichtteil gemäß § 787 ABGB deshalb, weil Josefa S***** 1970 "riesige Ländereien um den geringfügigen Preis von S 20.000" erhalten habe, habe die Erstbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht begehrt. - Die gutachtlichen Ausführungen ließen nicht erkennen, auf welche Weise der Sachverständige den Grundsatz des Wohlbestehenkönnens in seinen Bewertungen berücksichtigt habe. Das Erstgericht werde eine entsprechende Ergänzung des Gutachtens zu veranlassung und sodann - allenfalls unter Bedacht auf § 273
ZPO - nachvollziehbare Feststellungen über den Übernahmswert der geschenkten Liegenschaften zu treffen haben. - Soweit die Beklagten einwenden, sie hätten große Teile der von der Erblasserin übernommenen Liegenschaften veräußert, sei zu beachten, daß die vorhandene Bereicherung die Obergrenze des der klagenden Partei zustehenden Schenkungspflichtteils sei. Daraus sei nicht nur bei Leistungen an die Erblasserin ohne vertragliche Verpflichtung Bedacht zu nehmen (wie oben bereits dargelegt wurde), sondern auch bei der behaupteten Weitergabe von Liegenschaftsteilen auf Grund der bestandenen Gütergemeinschaft und an die Söhne der Beklagten. Mangels eines gegenteiligen Einwandes der klagenden Partei sei allerdings von der Redlichkeit der Erstbeklagten bei der Weitergabe des Liegenschaftsvermögens auszugehen. Die Erstbeklagte werde zu beweisen haben, daß sie im entscheidenden Zeitpunkt nicht mehr bereichert gewesen sei. Eine Bereicherung der Erstbeklagten werde dann anzunehmen sein, wenn sie auf Grund der Geschenke noch im Besitz von Vermögensvorteilen (also der Geschenke selbst oder an ihre Stelle tretender Vermögenswerte) sei. - Die Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der Erstbeklagten sei nach diesen Ausführungen zur Ergänzung des Verfahrens, und zwar zur Feststellung des Schenkungscharakters der Verträge, einer nachvollziehbaren Bewertung der übergebenen Liegenschaften und der noch vorhandenen Bereicherung der redlichen Erstbeklagten aufzuheben gewesen. Im Verhältnis zwischen der klagenden Partei und dem Zweitbeklagten dagegen liege Spruchreife vor. Neben dem Anrechnungshindernis des § 785 Abs 3 letzter Satz ABGB stehe einem Erfolg des Klagebegehrens die herrschende Meinung entgegen, daß nur der vom Erblasser Beschenkte, nicht aber auch ein dritter Geschenknehmer, dem der vom Erblasser Beschenkte ein Geschenk gemacht habe, Beschenkter im Sinne des § 951 ABGB ist. Auch die Gütergemeinschaft vermöge eine Haftung des Zweitbeklagten nicht zu begründen. Der Anspruch des Noterben auf den Schenkungspflichtteil entstehe ebenso wie der Pflichtteilsanspruch am Todestag des Erblassers. Die Erblasserin sei aber am 17.3.1986 verschieden, sohin nach Aufhebung der Gütergemeinschaft, die bereits am 25.8.1980 erfolgt sei.
Die klagende Partei bekämpft das Urteil der zweiten Instanz mit Revision bzw Rekurs mit dem Antrag, dem Klagebegehren hinsichtlich beider Beklagter mit einem Betrag von S 2,432.713 sA, hinsichtlich des Zweitbeklagten bei Exekution in seinen Hälfteanteil an der EZ *****, stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag sowie ein Abänderungsantrag dahin gestellt, daß beide Beklagte schuldig erkannt werden, der klagenden Partei S 1,718.489 (mit der bereits genannten Exekutionsbeschränkung beim Zweitbeklagten) zu bezahlen.
Die Erstbeklagte wendet sich gegen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision und Rekurs (richtig wohl nur mit Rekurs) mit dem Antrag, das gesamte Klagebegehren abzuweisen. Auch sie stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Revisions- und Rekursbeantwortungen wurden erstattet.
Keines der Rechtsmittel ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Revision hinsichtlich des Zweitbeklagten:
Die klagende Partei führt in ihrer Revision aus, die Frage der Haftung des Zweitbeklagten dürfe sich nicht darauf beschränken, ob er Beschenkter, und ob die Frist des § 785 Abs 3, letzter Satz, ABGB abgelaufen sei, sondern müsse sich in erster Linie auf die rechtlichen Konsequenzen, die mit der Eingehung, dem Bestand und der Auflösung einer allgemeinen Gütergemeinschaft verbunden sind, konzentrieren. Bei Berechnung des Schenkungspflichtteils sei auch jener Teil des Vermögens, welchen der Zweitbeklagte auf Grund der bestehenden Gütergemeinschaft von der Erstbeklagten erhalten habe, heranzuziehen. Für den so errechneten Schenkungspflichtteil hafte jedoch der Zweitbeklagte auf Grund der Bestimmungen über die Gütergemeinschaft nach den §§ 1177, 1233 ff ABGB. Der Zweitbeklagte hafte mit dem in die Gütergemeinschaft eingebrachten Gut auch nach Auflösung der Gemeinschaft.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Zweitbeklagten für den Schenkungspflichtteil jedoch im Ergebnis zutreffend abgelehnt.
Es ist unbestritten, daß der Zweitbeklagte als der Ehemann der Erstbeklagten und Schwiegersohn der Erblasserin nicht eine pflichtteilsberechtigte Person ist, sodaß eine ihm früher als zwei Jahre vor dem Tod der Erblasserin gemachte
Schenkung - wollte man davon ausgehen, daß eine Schenkung zufolge des Eingehens oder Bestehens einer Gütergemeinschaft mit der Erstbeklagten als an ihn gemacht zu werten wäre - gemäß § 785 Abs 3 ABGB unberücksichtigt zu bleiben hätte. Eine direkte Schenkung an den Zweitbeklagten ist ungeachtet der zur Zeit des Übergabsvertrages vom 17.12.1957 bereits bestandenen Gütergemeinschaft nach der Rechtsprechung nicht anzunehmen (vgl JBl 1930, 148); und es entspricht ebenso der Rechtsprechung, daß mit dem Beschenkten, von dem gemäß § 951 ABGB die Deckung des Fehlbetrages verlangt werden kann, nur der vom Erblasser Beschenkte gemeint ist und nicht etwa ein dritter Geschenknehmer, dem der vom Erblasser Beschenkte seinerseits ein Geschenk gemacht hat (JBl 1955, 122).
Aber auch die Gütergemeinschaft, die zwischen den Beklagten bis zum Jahr 1980 bestanden hat, vermag eine Haftung des Zweitbeklagten für den Schenkungspflichtteil nicht zu begründen, weil eine allfällige Schuld der Erstbeklagten auf Grund eines Anspruches ihrer Schwester Josefa S***** erst mit dem Tod der Erblasserin im Jahr 1986 - wie von der klagenden Partei in ihrer Revision gar nicht bezweifelt wird (in diesem Sinn auch Welser in Rummel, ABGB2 Rz 26 zu § 785; sowie Raber, JBl 1988, 221) - und sohin nach Auflösung der Gütergemeinschaft entstanden ist. Gewiß haftet bei allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden jeder der Ehegatten für die Schulden (auch die früheren) des anderen zwar nicht persönlich, aber sachlich auch nach aufgelöster Gemeinschaft mit dem eingebrachten Gut (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1234; Brauneder in Schwimann, ABGB IV/2, Rz 15 nach § 1236; SZ 19/98, GlUNF 1464 ua); dies aber doch nur für die vorher entstandenen Schulden des anderen (Schwind-Ehrenzweig3, Familienrecht 90), nicht auch für eine nach Auflösung der Gütergemeinschaft entstandene Schuld des anderen Ehegatten.
Die Revision der klagenden Partei erweist sich damit als verfehlt.
2. Zu den Rekursen hinsichtlich der Erstbeklagten:
a) Schenkungscharakter der Übergabsverträge:
Die klagende Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, der - erschließbare - Schenkungswille der Erblasserin gehe aus dem bereits ermittelten Mißverhältnis zwischen dem Ertrags- bzw Sachwert der Liegenschaften zum Zeitpunkt der Übergabe und den vereinbarten Gegenleistungen eindeutig hervor.
Die Erstbeklagte macht dem gegenüber geltend, daß die Beklagten weit höhere (als die vertragsmäßigen) Leistungen an die Erblasserin erbracht hätten.
Wie bereits von der zweiten Instanz dargelegt wurde, ist der Schenkungswille zu vermuten, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein so erhebliches Mißverhältnis besteht, daß sich der Erblasser darüber im klaren gewesen sein muß, daß er zum Teil unentgeltlich zuwendet; es besteht dann unter Umständen der Verdacht, daß der Anschein der Entgeltlichkeit zur Verschleierung der Schenkung erweckt worden ist. Die Differenz im Wert muß zwar krass sein, doch müssen nicht die Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte vorliegen (Welser in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 785).
Insbesondere Übergabsverträge sind oft ganz oder teilweise unentgeltlich (Welser aaO Rz 11). Gewiß ist bei der Beurteilung, ob ein bäuerlicher Übergabsvertrag als teilweise unentgeltlich zu betrachten ist, nicht der strenge Maßstab anzulegen, daß der Wert der übergebenen Liegenschaften genau dem Wert der Gegenleistungen entsprechen muß. Es werden vielmehr diese Gegenleistungen niemals den Wert der übergebenen Liegenschaften erreichen; denn der Übernehmer muß ja als Eigentümer der übernommenen Liegenschaften wirtschaftlich bestehen können (Stanzl in Klang2 IV/2, 593; SZ 53/167). Doch läßt sich auch bei derartigen Verträgen aus den Umständen des Einzelfalls, wie dem Vorliegen eines krassen Mißverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen, der Schenkungswille erschließen (SZ 53/167).
Die Verträge aus den Jahren 1954 und 1957, die Josefa S***** als pflichtteilsberechtigtes Kind bei der Berechnung des Nachlasses in Anschlag zu bringen verlangt, sind nach ihrem Inhalt als bäuerliche Übergabsverträge anzusehen, wobei die Gegenleistung in einem Fall in der Einräumung von Wohnungs- und Auszugsrechten, im anderen in einem "Übergabspreis" von S 500.000 bestand. Ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Wert der Liegenschaften müßte im Hinblick auf das danach krasse Mißverhältnis zwischen dem Wert der übergebenen Liegenschaften und den von der Erstbeklagten übernommenen Leistungen den Vertragsparteien die teilweise Unentgeltlichkeit der Übergabsverträge bewußt gewesen sein. Nur bis zur Höhe der Gegenleistungen wären demnach die Verträge als entgeltlich, hinsichtlich der Differenz zwischen dem Wert der übernommenen Liegenschaften und dem Wert der zu erbringenden Gegenleistungen dagegen als unentgeltlich anzusehen (JBl 1989, 377; SZ 53/167; SZ 44/30). Sollte deshalb die vom Berufungsgericht als erforderlich angesehene Gutachtensergänzung keine wesentlich anderen (und zwar wesentlich geringere) Werte der Liegenschaften ergeben (vgl hiezu etwa den der Entscheidung SZ 44/30 zugrundeliegenden Sachverhalt und die herrschende Ansicht, die Differenz müsse, um als erheblich angesehen zu werden, nicht derart sein, daß die Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte vorliegen - Welser aaO, Rz 10 zu § 785), sind weitere Feststellungen über den Schenkungscharakter der Verträge entgegen der Ansicht der zweiten Instanz entbehrlich.
b) Bewertung der Liegenschaften:
Die klagende Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel dagegen, daß bei der Bewertung der der Erstbeklagten übergebenen Liegenschaften der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" (§ 11 AnerbenG) analog anzuwenden sei. Ein Erbhof im Sinne des Anerbengesetzes liege nicht vor, wie sich schon aus der Größe von mehr als 700 ha und der fast ausschließlich forstwirtschaftlichen Nutzung ergebe. Überdies habe die Erstbeklagte schon nach dem Tod ihres Vaters dessen Hälfteanteil am R*****gut geerbt; das Wohlbestehenkönnen der Erstbeklagten sei schon aus diesen Zuwendungen gegeben gewesen.
Der klagenden Partei ist zuzugeben, daß vorliegend von einem Erbhof im Sinne des § 1 AnerbenG vom 21.5.1958 zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin schon deshalb nicht gesprochen werden kann, weil ein (landwirtschaftlicher) Betrieb, der im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im Eigentum von Ehegatten steht, nicht vorlag. Die Rechtslage wäre eine andere, wäre die Erblasserin nach dem 1.1.1990 gestorben; denn nach § 1 des Anerbengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 13.10.1989, BGBl. Nr.659, sind Erbhöfe mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das 20fache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben. Nun gilt aber der im § 11 AnerbenG festgehaltene Grundsatz des Wohlbestehenkönnens des Übernehmers nach der Rechtsprechung über den Geltungsbereich des Anerbengesetzes hinaus in allen ähnlich gelagerten Fällen als von der Rechtsprechung stets anerkanntes und daher anzuwendendes Gewohnheitsrecht, mag er auch dann nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangen können (SZ 49/118 = EvBl 1977/97). Eine eingeschränkte Anwendung des Grundsatzes ist deshalb auch hier - nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Novellierung des Anerbengesetzes - vertretbar.
Der Sachverständige, der den Ertragswert und den Verkehrswert der Liegenschaften ermittelt und das arithmetische Mittel zwischen beiden Werten nach unten abgerundet und damit
dem - geringeren - Verkehrswert ein etwas höheres Gewicht beigemessen hat, "weil er die Grundstücke nicht besichtigen konnte" (AS 305 und 325), hat bei der mündlichen Befragung angegeben, er habe das Wohlbestehenkönnen des Übernehmers in seinem Gutachten "von Haus aus berücksichtigt" (AS 368). Davon ist auch das Erstgericht zu einer rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Mit Recht hat das Berufungsgericht bemängelt, die gutachtlichen Ausführungen ließen nicht erkennen, auf welche Weise der Sachverständige den Grundsatz des Wohlbestehenkönnens in seinen Bewertungen berücksichtigt hat, und hat dem Erstgericht aus diesem Grund die Veranlassung einer Gutachtensergänzung aufgetragen.
Die Ausführungen der zweiten Instanz über die Ermittlung des Werts des Nachlasses im Fall einer Pflichtteilsberechnung entsprechen im übrigen der Judikatur des Revisionsgerichtes (EvBl 1977/97).
Bemerkt sei, daß in der Berufung der klagenden Partei zutreffend
aufgezeigt wird, daß das Erstgericht bei der Berechnung jenes
Betrages, mit dem es der Klage stattgab, von vertauschten Werten
der G*****alm und des R*****gutes ausgegangen ist (offensichtlich
einem Irrtum des Sachverständigen AS 333 ff folgend). Bemerkt
wird aber auch, daß der Sachverständige die Aufwertungen der
Liegenschaften auf S 48 seines Gutachtens ON 61 (AS 333) ausgehend von den richtigen Werten vorgenommen hat.
c) Beschränkung der Haftung der Erstbeklagten auf
vorhandene Bereicherung:
Die klagende Partei wendet sich dagegen, daß bei Weitergabe der
übergebenen Liegenschaften etwa an die Kinder der Erstbeklagten
oder an den Zweitbeklagten der Wert dieser Liegenschaften nicht
mehr zu berücksichtigen wäre. Die Erstbeklagte beschwert sich
neuerlich darüber, daß das Erstgericht ein Beweisverfahren
hinsichtlich eines Betrages von S 2,660.151,12 der der
Erblasserin und Josefa S***** zugutegekommen sei, nicht
durchgeführt habe.
Es trifft zu, daß sich das Erstgericht mit der zuletzt genannten Einwendung, die dem Grund nach bereits in der Klagebeantwortung, der Höhe nach in den Schriftsätzen ON 6, 60b und 70 geltend gemacht wurde, nicht befaßt hat. Das Berufungsgericht hat hiezu ausgeführt, daß Gegenleistungen der Beklagten, die ohne vertragliche Verpflichtung erbracht worden seien, die vorhandene Bereicherung der Beklagten verringerten und so zu einer Schmälerung des Klageanspruches führen könnten.
Die Beschränkung der Haftung des Beschenkten auf die vorhandene Bereicherung entspricht Lehre (Stanzl in Klang2 IV/1, 628; Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 952) und Rechtsprechung (JBl 1954, 489). Der Grundsatz dieser Beschränkung hängt mit der rechtlichen Natur der Schenkung, durch die ja der Beschenkte bereichert wird, eng zusammen (Stanzl aaO). Eine Bereicherung liegt vor, wenn der Leistungsempfänger auf Grund des Geschenkes noch im Besitz eines Vermögensvorteils ist (Schubert aaO; JBl 1954, 489). Der Beschenkte haftet auch, ohne noch bereichert zu sein, wenn er die geschenkte Sache oder deren Wert unredlicherweise, dh in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Anrechnungsrechtes im Sinne des § 785 ABGB aus dem Besitz gelassen hat; unredlich ist der Beschenkte etwa dann, wenn er das Geschenk an einen Dritten weitergegeben hat, obwohl er nach den Umständen mit einer künftigen Schenkungsanfechtung eines Pflichtteilsberechtigten hätten rechnen müssen (Stanzl aaO, Schubert aaO).
In welchem Ausmaß der Betrag von S 2,660.151,12 die vorhandene Bereicherung der Erstbeklagten zu schmälern geeignet ist, wird im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein. So wurden die in diesem Betrag enthaltenen Ausgedingsleistungen und Zahlungen an Josefa S***** - diese mit einem Betrag von S 500.000 - ohnedies bereits berücksichtigt. Es wird dabei auch auf Zahlungen Bedacht zu nehmen sein, die vor der Übergabe, aber nur mit Rücksicht auf deren Erwartung und ohne Schenkungsabsicht für die Erblasserin geleistet wurden.
Soweit die Erstbeklagte Liegenschaftsteile an den Zweitbeklagten und an ihre Söhne weitergegeben hat, wird eine Bereicherung der Erstbeklagten dann nicht angenommen werden können, wenn die Weitergabe redlich erfolgt ist, wenn also die Beklagte davon ausgehen durfte, daß sie ungeachtet der Übergabsverträge vom 16.10.1954 und 17.12.1958 mit zukünftigen Ansprüchen ihrer Schwester aus bestimmten Gründen - etwa im Hinblick auf Zuwendungen, die diese von anderer Seite erhalten habe oder erhalten werde - nicht zu rechnen brauche. Daß Redlichkeit vermutet wird und Unredlichkeit von der klagenden Partei nicht behauptet wurde (vgl hiezu auch JBl 1989, 377 ff; insbesondere 379), hat bereits das Berufungsgericht dargelegt.
d) Eine Verjährung des Klageanspruches ist im Hinblick auf die Bestimmungen des § 1487 ABGB nicht eingetreten. Die dort genannte Dreijahresfrist beginnt mit dem Tode des Schenkers (SZ 35/7).
Macht die Erstbeklagte Ersitzung geltend, übersieht sie, daß ihr auf Grund der Übergabsverträge erworbenes Eigentumsrecht niemals bestritten wurde, und daß das Klagebegehren nicht auf Herausgabe der Liegenschaften, sondern auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil lautet (vgl Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 951).
Die Aktivlegitimation der klagenden Partei ist nach dem Abtretungsvertrag vom 6.12.1986 gegeben.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.
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