Rechtssatz
Der Umstand, dass der Grund für sich allein gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG aus der Aufteilungsmasse herausfiele, schließt noch nicht aus, dass die Liegenschaft in der gegenwärtigen Ausgestaltung - hier mit Haus samt Garage und Schwimmbad - als Ganzes doch in die Aufteilung einbezogen werden muss. Dies würde dann in Betracht kommen, wenn die während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegen sollte.
8 Ob 519/88 | OGH | 07.07.1988 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Rückzahlungsraten für Eigentumswohnung fielen wegen der kurzen Dauer der Ehe nicht ins Gewicht. (T1) |
7 Ob 728/88 | OGH | 02.02.1989 |
Auch; nur: Der Umstand, daß der Grund für sich allein gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG aus der Aufteilungsmasse herausfiele, schließt noch nicht aus, daß die Liegenschaft in der gegenwärtigen Ausgestaltung - hier mit Haus samt Garage und Schwimmbad - als Ganzes doch in die Aufteilung eingezogen werden muß. (T2) |
8 Ob 690/88 | OGH | 13.07.1989 |
Auch; Beisatz: Hier: Vor der Eheschließung wurde vom AST der Baugrund erworben und mit dem Bau begonnen; Geldmittel der Antragsgegnerin wurden zur Weiterführung des Baues verwendet. Während der Ehe wurde das die Ehewohnung darstellende Haus "stattlich ausgestaltet" - es fällt in die Aufteilungsmasse. (T3) |
1 Ob 159/04w | OGH | 23.11.2004 |
Auch; Beisatz: Solche Wertsteigerungen sind nur dann aufzuteilen, wenn eine an sich unter § 82 Abs 1 Z 2 EheG fallende Liegenschaft lediglich deshalb als Ganzes in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, weil die während aufrechter Ehegemeinschaft und daher als eheliche Errungenschaft - offenkundig als Teil des aktuellen Verkehrswerts der Liegenschaft - bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegt. (T4) |
1 Ob 262/15h | OGH | 31.03.2016 |
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/43 |
1 Ob 200/17v | OGH | 15.12.2017 |
Auch; Beisatz: Eine überwiegende Wertsteigerung der eingebrachten Liegenschaft während der Ehe und damit eine Qualifikation als insgesamt „nicht eingebracht“ führt dazu, dass diese Sache auch real für die Aufteilung zur Verfügung steht, wogegen sonst der Vorteil des Liegenschaftseigentümers, der die Sache behalten würde, nur wertmäßig – letztlich durch eine Ausgleichszahlung – auszugleichen wäre. Keinesfalls kann dies aber dazu führen, dass dem anderen Ehegatten auch der fortwirkende Wert der eingebrachten Sache anteilig zukäme. (T5) |
1 Ob 113/23h | OGH | 23.10.2023 |
Beisatz: hier: Vor Eheschließung angeschaffte Yacht, wobei lediglich 40% des finanzierenden Kredits vor Eheschließung getilgt wurden. (T6)<br/>Anm: vlg 1 Ob 147/18a und 1 Ob 46/19z |
1 Ob 13/24d | OGH | 05.03.2024 |
Beisatz: Hier: In Anbetracht der Gegenüberstellung des Verkehrswerts der Liegenschaft und des aushaftenden Kreditsaldos keine wesentliche Wertschöpfung während aufrechter Ehe. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19870507_OGH0002_0060OB00533_8700000_001
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