OGH 4Ob598/88

OGH4Ob598/8815.11.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Balbina K***, Angestellte, Haringsee, Steingasse 12, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Gottfried K***, Angestellter, Haringsee, Steingasse 14, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 21. Juni 1988, GZ 5 R 158/88-108, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 1. März 1988, GZ F 6/84-104, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 7.360,65 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin S 669,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Begründung

Die im Februar 1960 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. November 1983, 17 Cg 332/83-14, aus dem gleichteiligen Verschulden der Streitteile geschieden (ON 42). Die Antragstellerin, die ihren Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse am 15. Juni 1984 geltend gemacht hatte, begehrt - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung - vom Antragsgegner eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 280.000,--. Die Ehewohnung habe sich in Haringsee, Steingasse Nr. 12 und Nr. 14, befunden. In das letztgenannte Haus hätten die Parteien gemeinsam rund S 600.000,-- investiert; die ehelichen Ersparnisse beliefen sich auf etwa S 260.000,--. Der begehrte Betrag erscheine demnach angemessen. Der Antragsgegner beantragt die Abweisung dieses Begehrens. Er habe für das Haus Steingasse 12 Aufwendungen im Wert von rund S 500.000,-- getätigt (S. 42 und 170). Er habe immer wesentlich mehr verdient als die Antragstellerin und daher den weitaus überwiegenden Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens geleistet; eheliche Ersparnisse seien gar nicht vorhanden. Einem allfälligen Wertzuwachs beim Haus Steingasse 14 stehe der unverhältnismäßig größere Wertzuwachs beim Haus Steingasse 12 gegenüber (ON 24). Der Erstrichter erkannte den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin S 200.000,-- binnen zwei Monaten zu zahlen, und wies das Mehrbegehren ab. Er stellte fest:

Die Parteien, die zunächst in Wien gewohnt hatten, zogen im Jahre 1962 oder 1963 in das Haus Haringsee, Steingasse 12, das damals der Mutter und dem Großvater der Antragstellerin je zur Hälfte gehört hatte. Im Jahr 1977 erbte die Antragstellerin den Hälfteanteil ihres Großvaters. Die Parteien mußten dafür, daß sie und ihre am 12. Dezember 1962 geborene Tochter mit den Eigentümern dieses Hauses im gemeinsamen Haushalt wohnen durften, weder Miete noch Betriebskosten oder ähnliches Entgelt zahlen. Die Mutter der Antragstellerin verköstigte sie auch und wusch ihre Wäsche. Im Jahre 1974 erhielten die Parteien je zur Hälfte die Nachbarliegenschaft EZ 225 KG Haringsee mit dem Haus Steingasse 14 geschenkt. In dieses Haus übersiedelten sie etwa im Jahr 1979, dh, sie brachten ihre gesamte persönliche Habe in dieses Haus und schliefen künftig dort; nur die Mahlzeiten nahmen sie weiterhin im Haus Steingasse 12 ein, da im Haus Steingasse 14 keine Küche eingerichtet war. Nach wie vor kochte die Mutter der Antragstellerin - jedenfalls wochentags - für die Parteien; im übrigen führte die Antragstellerin den ehelichen Haushalt. Im Dezember 1981 verließ die Antragstellerin die eheliche Wohnung im Haus Steingasse 14 und kehrte nicht mehr dorthin zurück. Zunächst wohnte sie wieder im Haus Steingasse 12; dann zog sie nach Wien. Seit diesem Zeitpunkt war die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst.

Mit Notariatsakt vom 6. Mai 1982 schenkte die Antragstellerin dem Antragsgegner ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft Steingasse 14. Ein Zusammenhang zwischen diesem Vertrag und der späteren Scheidung konnte nicht festgestellt werden; der Vertrag enthält weder einen Hinweis auf die Scheidung noch einen solchen auf ein allfälliges Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, insbesondere keine diesbezügliche Verzichtserklärung.

Das Haus Steingasse 12 erfuhr während des Zeitraums, in dem es beiden Parteien als Ehewohnung gedient hatte, durch verschiedene Erneuerungsarbeiten, an denen die Mutter und der Großvater der Antragstellerin, zwei weitere Verwandte, jedenfalls ein Pfuscher und der Antragsgegner beteiligt waren, eine Wertsteigerung im Ausmaß von S 180.000,--. Der Antragsgegner leistete zu diesen Investitionen auch einen - ziffernmäßig nicht feststellbaren - finanziellen Beitrag.

Durch die Investitionen beider Parteien in das Haus Steingasse 14 erhöhte sich dessen Wert um S 425.000,--; die Arbeitsleistungen hiefür wurden zum überwiegenden Teil vom Antragsgegner erbracht. Neben ein bis zwei Pfuscher war auch die Antragstellerin - allerdings nur mit Zureichdiensten - daran beteiligt. Auch in finanzieller Hinsicht überwog der Beitrag des Antragsgegners den seiner Gattin. Die beiden Parteien nahmen zur Finanzierung der Investitionen für das Haus Steingasse 14 zwei Darlehen auf, und zwar eines bei der LANDES-H*** N***, das im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit S 116.800,--

aushaftete, und das zweite bei der B*** DER Ö***

S***, das zum selben Zeitpunkt mit rund S 100.700,-- offen war. Das Haus Steingasse 14 wies bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein Inventar im Werte von S 69.680,-- auf. Alle angeführten Wertsteigerungen sind auf Mai 1987 als Bewertungszeitpunkt bezogen.

Als die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde, betrugen die ehelichen Ersparnisse - in drei Sparbüchern und drei Bausparverträgen - insgesamt S 356.257,96. Ihr Bausparguthaben von S 20.000.-- bekam die Antragstellerin nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgefolgt; die übrigen ehelichen Ersparnisse und das Inventar des Hauses Steingasse 14 verblieben dem Antragsgegner. Während der gesamten Dauer der Ehe waren beide Parteien berufstätig; der Antragsgegner verdiente stets etwa doppelt so viel wie die Antragstellerin.

Rechtlich meinte der Erstrichter, daß ein Ehepaar zwar gleichzeitig mehrere Ehewohnungen haben könne, im vorliegenden Fall aber seit der Übersiedlung aus dem Haus Steingasse Nr. 12 in das Haus Steingasse Nr. 14 nur noch das letztere als Ehewohnung gedient habe. Daß die Parteien ihre Mahlzeiten weiterhin im Haus Steingasse 12 eingenommen hätten, bedeute nicht, daß dieses Ehewohnung geblieben sei. Aufzuteilen sei sohin neben den ehelichen Ersparnissen nur der Wertzuwachs am Haus Steingasse 14, und zwar auch im Hinblick auf den erwähnten Schenkungsvertrag, der keinen Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG enthalte. Eine Einbeziehung des Grundwertes der Liegenschaft Steingasse 14 in das Aufteilungsvermögen komme jedoch ebensowenig in Betracht wie die - gar nicht beantragte - Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin. Für die Bewertung sei der Zeitpunkt der gerichtlichen Aufteilung (Mai 1987) maßgebend gewesen. Da die beiden festgestellten Darlehen zur Finanzierung der Investitionen für das Haus Steingasse 14 aufgenommen worden seien, vermindere sich nach § 81 Abs 1, letzter Satz, EheG der Betrag der Wertsteigerung um den bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft aushaftenden Kreditbetrag. Auch im Fall der nachträglichen Verringerung ehelicher Ersparnisse durch einen Ehegatten sei der Stand im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft maßgebend. Das aufzuteilende Vermögen errechne sich daher wie folgt:

Wertsteigerung des Hauses Steingasse 14

samt Inventar S 494.680,--

Guthaben aus Sparbüchern und Bauspar-

konten S 356.257,96

Summe S 850.937,96

abzüglich der aushaftenden Darlehen S 217.500,--

und des an die Antragstellerin ausge-

zahlten Bausparbetrages von S 20.000,--

das ergebe S 613.437,96.

Dem Antragsgegner sei somit nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein gemeinsam mit der Antragstellerin geschaffenes Vermögen von rund S 600.000,-- verblieben. Der Antragstellerin sei hiefür eine Ausgleichszahlung zu gewähren, deren Höhe nach Billigkeit festzusetzen sei (§ 94 EheG); dabei sei nach § 83 EheG besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Erzielung des aufzuteilenden Vermögens Bedacht zu nehmen. Berücksichtige man, daß die Antragstellerin nur zum Teil den Haushalt zu führen hatte, daß die Arbeitsleistungen am Haus Steingasse 14 zum überwiegenden Teil vom Antragsgegner erbracht worden seien und daß dieser zu den Erneuerungsarbeiten am Haus Steingasse 12 beigetragen habe, dann verschiebe sich das Gewicht derart zugunsten des Antragsgegners, daß eine Aufteilung im Verhältnis der beiderseitigen Arbeitseinkommen, also im Verhältnis 1 : 2, der Billigkeit entspreche. Im Hinblick darauf, daß dem Antragsgegner durch die ihm verbliebenen ehelichen Ersparnisse der durch die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gestiegene höhere Lebensaufwand und die Rückzahlung der aushaftenden Verbindlichkeiten sowie die Ansparung neuer Guthaben nicht unerheblich erleichtert worden sei, sowie im Hinblick auf sein Nettomonatseinkommen von etwa S 22.000,-- erscheine eine Ausgleichszahlung von S 200.000,-- nicht unbillig.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Antragsgegner gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Der Antragsgegner stütze seinen Rekurs nur darauf, daß der Erstrichter zu Unrecht dem Haus Steingasse 12 die Eigenschaft als Ehewohnung abgesprochen habe, obwohl die Eheleute dort ihre Mahlzeiten eingenommen hätten. Dem könne nicht gefolgt werden: Wenn auch die Antragstellerin selbst davon ausgehe, daß es sich bei dem Haus Steingasse 12 um eine Ehewohnung handle, könne dies die rechtliche Beurteilung des Gerichtes nicht binden. Das Haus Steingasse 12 sei nicht als Ehewohnung im Sinne des § 82 Abs 2 EheG zu werten. Wesentlich für eine Ehewohnung sei die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten als Stätte des den Ehegatten nach § 90 ABGB grundsätzlich obliegenden gemeinsamen Wohnens, somit als Ort, in dem sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten befinde, in dem der gemeinsame Haushalt geführt werde und in den sich die Familienmitglieder nach Ausübung des Berufes zurückzögen. Diese Voraussetzungen träfen auf das Haus Steingasse 12 nicht zu. Daß die Parteien ihre Mahlzeiten im Haus Steingasse 12 eingenommen hätten, müsse im Licht der Feststellungen des Erstrichters gesehen werden, wonach die Mutter der Antragstellerin dort die Mahlzeiten zubereitet habe. Von einer Erfüllung gegenseitiger Beistandspflichten (§ 90 ABGB) könne sohin in bezug auf dieses Haus nicht gesprochen werden. Der Antragsgegner sei überdies auf dieses Haus auch nicht zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen. Wenn auch das ihm allein gehörende Haus Steingasse 14 keine eigene Küche aufweise, sei es ihm doch durchaus zumutbar, vorübergehend seine Mahlzeiten anderswo einzunehmen und für die Einrichtung einer Kochgelegenheit im eigenen Haus zu sorgen. Da sich der Antragsgegner in seinem Rechtsmittel zur Begründung der Einbeziehung des Hauses Steingasse 12 in die Aufteilung nur auf dessen Eigenschaft als Ehewohnung berufen habe, müsse die mögliche Einbeziehung des Wertzuwachses an diesem Haus ungeprüft bleiben; daß der Erstrichter nicht festgestellt habe, welchen Anteil der Antragsgegner an der Werterhöhung dieses Hauses gehabt habe, begründe daher keinen Verfahrensmangel. Die vom Erstrichter getroffene Aufteilung und der Zuspruch einer Ausgleichszahlung an die Antragstellerin entsprächen dem Billigkeitsgrundsatz des § 83 EheG.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der "Rekurs"

(richtig: Revisionsrekurs) des Antragsgegners mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß er zu keiner Ausgleichszahlung, allenfalls zu einer solchen von nur S 80.000,-- verhalten werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Antragstellerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der Antragsgegner hält weiter an seiner Rechtsauffassung fest, daß auch das Haus Steingasse 12 als Ehewohnung zu werten sei. Dieser Frage kommt aber keine rechtliche Bedeutung zu: Nach § 82 Abs 2 EheG sind die Ehewohnung sowie der Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte von Todes wegen erworben hat. Unter "Ehewohnung" wird in diesem Zusammenhang jene Wohnung verstanden, über die der eine Eheteil verfügungsberechtigt ist und die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient (§ 97 ABGB; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 81, 82 EheG; vgl. SZ 54/79). Die in § 82 Abs 2 EheG aufgezählten Vermögenswerte unterliegen aber nur dann der Aufteilung, wenn ein Ehegatte auf die Weiterbenützung dieser Sachen zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist; die Einbeziehung solcher Sachen in das Aufteilungsverfahren kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der antragstellende Ehegatte deren Zuweisung begehrt, weil er auf ihre Weiterbenützung angewiesen sei (EvBl 1981/217; EvBl 1983/102; 1 Ob 517/88 uva). Da keiner der Ehegatten die Zuweisung des Hauses Steingasse 12 begehrt hat, ist es völlig unerheblich, ob dieses Haus auch noch nach dem Beziehen des Nachbarhauses Ehewohnung war oder nicht. Der Wert der von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachten, von Todes wegen erworbenen oder ihm von dritter Seite geschenkten Sachen (§ 82 Abs 1 EheG) ist bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat die Hälfte des Hauses Steingasse 12 im Erbweg erworben; dafür, daß dieses Vermögen ihren Ausgleichsanspruch mindern könnte, fehlt jede rechtliche Grundlage.

Von den Ehepartnern gemachte wertsteigernden Aufwendungen auf eine Liegenschaft sind - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - im Rahmen der Aufteilung selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Liegenschaft gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegt (EFSlg 43.757, 51.732). Dem Antragsgegner ist darin zuzustimmen, daß das Gericht zweiter Instanz die Berücksichtigung der festgestellten Werterhöhung des Hauses Steingasse 12 nicht mit der Begründung hätte ablehnen dürfen, daß dies nicht Gegenstand des Rekurses sei, hat er doch schon dort diese Wertsteigerung ins Treffen geführt (S. 366). Daß der Antragsgegner offenbar der - unrichtigen - Rechtsmeinung war, der Wertzuwachs des Hauses Steingasse 12 könne nur berücksichtigt werden, wenn es sich dabei um eine Ehewohnung gehandelt habe, kann ihm nicht schaden; auch kann keine Rede davon sein, daß er in seinem Rechtsmittel den Einwand der ihm zuzuordnenden Werterhöhung des Hauses Steingasse 12 nicht mehr aufrecht erhalten hätte (vgl. EvBl 1985/154). Damit ist aber für den Antragsgegner im Ergebnis nichts gewonnen:

Nach den Feststellungen des Erstrichters ist der Wert des Hauses Steingasse 12 während des Zeitraums zwischen dem Einziehen der Parteien und ihrer Übersiedlung in das Nachbarhaus um S 180.000,-- gestiegen. Da nur die Hälfte dieses Hauses im Eigentum der Antragstellerin steht, hat sich der Wert ihres Anteils um (höchstens) S 90.000,-- erhöht. An dieser Wertsteigerung war nicht nur der Antragsgegner beteiligt, sondern auch die Hauseigentümer (Mutter und Großvater der Antragstellerin) sowie weitere Verwandte. Eine nähere Aufschlüsselung der Arbeiten und der finanziellen Beiträge des Antragsgegners war dem Erstrichter nicht möglich. Darin liegt schon deshalb kein Feststellungsmangel, weil der Antragsgegner selbst nicht konkret vorgebracht hat, in welchem Ausmaß die Wertsteigerung auf seine Arbeiten zurückzuführen sei; er hat nur - ungefähre - Angaben über seine Aufwendungen gemacht. Darüber, in welchem Umfang die anderen Beteiligten Arbeitskraft oder finanzielle Mittel eingesetzt haben und wie weit die einzelnen Leistungen sich heute noch auf die Werterhöhung auswirken, wurden keine Behauptungen aufgestellt. Auf Grund der Feststellungen des Erstrichters kommt daher nur eine ungefähre Schätzung in Frage, welche Wertsteigerung der Liegenschaftshälfte der Frau auf die Leistungen des Antragsgegners zurückzuführen ist. Dafür, daß der Antragsgegner zu mehr als einem Drittel an der Werterhöhung von S 90.000,-- beteiligt wäre, fehlen alle Anhaltspunkte. Selbst bei einer Erhöhung der Verteilungsmasse um etwa S 30.000,-- entspräche aber die Ausmittlung des Ausgleichsbetrages mit S 200.000,-- der Billigkeit (§ 83 Abs 1, erster Satz, EheG). Schon der Erstrichter hat - ohne eine ziffernmäßige Schätzung vorzunehmen - ausdrücklich auch den Beitrag des Antragsgegners zu den Erneuerungsarbeiten am Haus Steingasse 12 in seine Erwägungen einbezogen und (auch) damit seine Aufteilung gerechtfertigt. Er hat zwar die dem Antragsgegner verbliebenen Werte mit genau S 613.437,96 beziffert, ist aber dann - zugunsten des Antragsgegners - von nur rund S 600.000,-- ausgegangen. Hätte er von der genau ermittelten Summe den der Antragstellerin zugute gekommenen Werterhöhungsbetrag von etwa S 20.000,-- bis S 30.000,-- in Abzug gebracht, so hätte er auch in diesem Fall von derselben gerundeten Bemessungsgrundlage ausgehen können. Angesichts der Tatsache, daß der Antragsgegner - nach seinem eigenen Vorbringen (ON 24) - den Hälfteanteil der Antragstellerin am Haus Steingasse 14 mit Rücksicht auf seine finanziellen Aufwendungen auf beide Häuser erhalten hat, besteht für ihn kein Grund zu der Befürchtung, daß er bei der Aufteilung letztlich benachteiligt worden wäre.

Der Revisionsrekurs mußte somit erfolglos bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG iVm §§ 41, 50 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, daß der Antragsgegner nicht nur die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen, sondern auch der Antragstellerin die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung (§ 231 Abs 2 AußStrG) zu ersetzen hat.

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