OGH 6Ob2229/96d

OGH6Ob2229/96d7.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Erika H*****, vertreten durch Dr.Rudolf Siegmund, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider den Antragsgegner Ewald H*****, vertreten durch Dr.Walter Solic, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 21. Juni 1996, GZ 1 R 355/95-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 5.Juli 1995, GZ 3 F 173/94w-19, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben, der erstgerichtliche Beschluß jedoch nicht hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Punkte 1. und 5.

Dem Erstgericht wird im Umfang der Aufhebung eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens und des Revisionsrekurses sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Parteien hatten am 4.12.1976 die Ehe geschlossen. Diese wurde mit Urteil vom 29.10.1993 rechtskräftig geschieden. Die Eheleute waren schon vor der Eheschließung Eigentümer der Liegenschaft EZ 39 KG P*****, die Frau zu einem Drittel, der Mann zu zwei Drittel. In den Jahren 1978 bis 1981 wurde ein neues Wohnhaus auf der Liegenschaft errichtet. Die Kosten der Neuerrichtung trug im wesentlichen der Mann, der dazu den Verkaufserlös aus einem Liegenschaftsverkauf in der Höhe von 365.000 S verwendete. Die beiden Parteien gehörige 4 ha große Liegenschaft besteht aus landwirtschaftlichen Nutzflächen und Wald, die Bauflächen betragen nur 306 m2. Bis 1981 bewirtschafteten die Eheleute den Landwirtschaftsbetrieb selbst, danach wurden die Grundstücke verpachtet. Die Frau war während der Ehe nicht berufstätig. Sie versorgte den Haushalt sowie zwei Kinder aus ihrer Vorehe und das 1975 geborene gemeinsame Kind.

Mit dem am 2.11.1994 beim Erstgericht eingelangten Aufteilungsantrag begehrte die Frau die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Form, daß die Ehewohnung und die Fahrnisse dem Antragsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen, der der Antragstellerin gehörige Anteil von einem Drittel der Liegenschaft in das Alleineigentum des Antragsgegners übertragen und diesem eine Ausgleichszahlung von 1,530.000 S auferlegt werden. Zwischen den Parteien besteht Einigung darüber, daß die gesamte Liegenschaft der Aufteilung unterzogen werde. Der Mann strebt allerdings eine räumliche Teilung der Liegenschaft im Sinne eines Vorschlages des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen dahin an, daß ihm das Haus und einige Grundstücke und der Frau die übrigen Grundstücke ins jeweilige Alleineigentum übertragen werden (Antragsgegner S 1 zu ON 16; Sachverständigengutachten S 15 f in ON 9).

Das Erstgericht übertrug dem Mann die Ehewohnung zur alleinigen Benützung (P 1), ordnete im Sinne des Gegenantrages des Mannes Eigentumsübertragungen dahin an, daß die Antragstellerin dem Mann ihren Eigentumsanteil von einem Drittel an den Grundstücken Nr 93/1, 93/2, 94 und 68 der EZ 39 KG P***** samt dem darauf befindlichen Wohnhaus P***** Nr 43 ins Alleineigentum (P 2) und der Mann seinen Eigentumsanteil von zwei Drittel an den übrigen Grundstücken der Liegenschaft in das Alleineigentum der Antragstellerin (P 3) übertragen. Weiters verpflichtete es den Mann zu einer Ausgleichszahlung von 350.000 S (P 4) und übertrug ihm den im Wohnhaus befindlichen Hausrat ins Alleineigentum (P 5). Der Aufteilungsantrag der Frau (daß ihr Eigentumsanteil von einem Drittel der gesamten Liegenschaft dem Mann gegen eine Ausgleichszahlung von 1,530.000 S ins Alleineigentum übertragen werde) wurde abgewiesen (P 7). In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß das Wohnhaus als Ehewohnung eheliches Gebrauchsvermögen darstelle. Dies gelte auch für die Liegenschaft. Die Beiträge der Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens seien gleichwertig gewesen. Die Frau habe ihren Beitrag durch die Haushaltsführung und die Betreuung dreier Kinder sowie durch Konsum- und Unterhaltsverzicht geleistet. Bei der Aufteilung sei der vom Antragsgegner für die Wohnhauserrichtung aufgewendete Betrag von 365.000 S zu berücksichtigen gewesen. Nach den Grundsätzen, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten möglichst wenig berühren sollten und daß der Fortbestand von Miteigentum tunlichst zu vermeiden sei, sei eine Aufteilung der Liegenschaft vorzunehmen gewesen.

Der Antragsgegner ließ den erstgerichtlichen Beschluß unbekämpft. Die Antragstellerin erhob gegen dessen Punkte 2, 3, 4 und 6 Rekurs, in dem sie die Übertragung ihres Drittelanteils an der EZ 39 gegen eine Ausgleichszahlung von 1,260.710 S beantragte.

Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß hinsichtlich der Eigentumsübertragung dahin ab, daß es das Eigentumsrecht nur hinsichtlich zweier Teilflächen von 160 m2 und 200 m2 der Grundstücke Nr 93/2 und 94 samt dem darauf befindlichen Wohnhaus in das Eigentum des Mannes übertrug und die Frau verpflichtete, Zug um Zug gegen eine Ausgleichszahlung von 500.000 S in die lastenfreie Abschreibung dieser Teilflächen aufgrund einer Vermessung, deren Kosten der Antragsgegner zu tragen habe, und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Antragsgegner einzuwilligen. Hinsichtlich der restlichen Liegenschaft EZ 39 wurde der Aufteilungsantrag abgewiesen. Die angeführten Teilflächen scheinen im Grundbuch als landwirtschaftlich genutzt gewidmet auf (AS 99), im vom Erstgericht eingeholten Gutachten werden sie als Baufläche bzw. Hoffläche bezeichnet (S 10 in ON 9). In rechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht die Auffassung, daß die Liegenschaft aus den Gründen des § 82 Abs 1 Z 1 und 3 EheG der Aufteilung nicht unterläge, weil die Eheleute schon vor der Eheschließung Eigentümer der Liegenschaft gewesen seien und diese überdies zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen gehöre. Der Aufteilung unterliege aber das Wohnhaus als Ehewohnung. Da die Liegenschaft nicht der Aufteilung unterliege, müsse es beim bisherigen Miteigentum der geschiedenen Ehegatten verbleiben. Das Wohnhaus habe einen Verkehrswert von 1,670.000 S. Der vom Antragsgegner in den Hausbau investierte Betrag von 365.000 S sei auf den Zeitpunkt der Aufteilung aufzuwerten und mit 700.000 S zu bewerten. Daraus ergebe sich wegen der Gleichwertigkeit der Beiträge der Eheleute zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens eine Ausgleichszahlung von 500.000 S.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Mann die Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen zwecks Verfahrensergänzung; hilfsweise die Abänderung dahin, daß die Ausgleichszahlung mit 350.000 S festgesetzt werde.

Die freigestellte Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin wurde entgegen dem gemäß § 16 Abs 3 AußStrG sinngemäß anzuwendenden § 508a ZPO nicht binnen vierzehn Tagen beim Obersten Gerichtshof eingebracht und ist deshalb als verspätet zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Zu Recht rügt der Rekurswerber die mangelnde Exequierbarkeit der Eigentumsübertragung. Die Anordnungen nach § 93 EheG müssen vollstreckbar sein (Knell in RPflSlgA 5997; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 93), es muß ein für die Exekution nach § 350 EO tauglicher Exekutionstitel geschaffen werden, der auch eine Leistungsfrist zu enthalten hat (4 Ob 517/88, Leitsatz veröffentlicht in EFSlg 57.406). Dies bedeutet, daß einer der Ehegatten in exekutionsfähiger Form zu verpflichten gewesen wäre, binnen einer zu bestimmenden Leistungsfrist einen Teilungsplan als Voraussetzung für die angeordnete Liegenschaftsteilung vorzulegen, wobei im Gerichtsauftrag die für die Vermessung maßgeblichen Prämissen eindeutig festgelegt hätten werden müssen, sodaß über die Lage der abzuschreibenden Teilflächen kein Zweifel entstehen kann.

Gegen die vom Rekursgericht verfügte Liegenschaftsteilung bestehen allerdings noch weitere rechtliche Bedenken:

Richtig ist die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Liegenschaft zur Gänze aus den angeführten zwei Gründen der Aufteilung entzogen ist. Nach der zwingenden Anordnung des § 82 Abs 1 EheG unterliegen weder Sachen, die die Ehegatten in die Ehe eingebracht haben (Z 1) noch Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (Z 3) der Aufteilung. Die landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft gehörte den Eheleuten schon vor der Eheschließung. Beide Ausnahmetatbestände liegen daher vor. Eine Parteienvereinbarung, die Liegenschaft dennoch der Aufteilung im außerstreitigen Verfahren zu unterziehen, ist wegen des zwingenden Charakters der angeführten Gesetzesbestimmungen unzulässig (EFSlg 57.329). Die Parteien könnten sich nur allenfalls in einem (vollständigen) Vergleich einigen und über ihr Eigentumsrecht verfügen. Dies setzte allerdings eine völlige Einigung über die Liegenschaftsübertragungen und deren Bewertung voraus, soferne diese für die Bestimmung der Ausgleichszahlung noch wesentlich sein sollte. Ein solcher Fall liegt mangels Parteieneinigung hier aber nicht vor.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß dem Mann die Ehewohnung, also das Wohnhaus zur alleinigen Benützung übertragen werden soll. Die Übertragung von Eigentum an unbeweglichen Sachen ist zwar nach § 90 Abs 1 EheG nur anzuordnen, wenn eine billige Regelung nicht in anderer Weise erzielt werden kann. Im vorliegenden Fall streben aber beide Parteien die Begründung von Alleineigentum an (die Frau wünscht das Alleineigentum des Mannes, dieser strebt eine räumliche Aufteilung der Liegenschaft unter Schaffung zweier Grundbuchskörper an). Grundsätzlich bestehen gegen diesen Wunsch schon deswegen keine Bedenken, weil die Aufteilung nach § 84 EheG so vorgenommen werden soll, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren, was bei der Anordnung von Benützungsrechten an der Ehewohnung nicht der Fall wäre.

Der vom Rekursgericht verfügten räumlichen Teilung der Liegenschaft steht zunächst das für die gesamte Liegenschaft gültige Hindernis entgegen, daß auch die abzuschreibenden Teilflächen ein der Aufteilung entzogenes Vermögen darstellen. Der erkennende Senat hat allerdings in einem vergleichbaren Fall schon ausgesprochen, daß ein Grundstück für sich allein gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG aus der Aufteilungsmasse herausfiele, schließe noch nicht aus, die Liegenschaft in der gegenwärtigen Ausgestaltung als Ganzes doch in die Aufteilung einzubeziehen. Dies würde dann in Betracht kommen, wenn die während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegen sollte (6 Ob 533/87). An dieser Ansicht wird festgehalten. Im Hinblick auf den verhältnismäßig geringen Wert der beiden Teilflächen im Vergleich zum Verkehrswert des während der Ehe errichteten Wohnhauses ist eine Teilung in der vom Rekursgericht verfügten Weise grundsätzlich möglich. Dabei ist allerdings zu beachten, daß der vorgesehenen Teilung rechtliche Hindernisse entgegenstehen könnten. Es wäre zu klären, ob die Teilung nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften (Bauvorschriften; Agrarvorschriften) unmöglich wäre, sei es aufgrund zwingender Gesetzesvorschriften oder aber aufgrund der mangelnden Erreichbarkeit von im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegenden behördlichen Bewilligungen. Diese Fragen werden mit den Parteien zu erörtern und vor der neuerlichen Entscheidung abzuklären sein. Sollten verwaltungsrechtliche Vorschriften der räumlichen Teilung entgegenstehen, wird hinsichtlich der Ehewohnung (des Wohnhauses) eine Eigentumsrechtsregelung im Sinne des § 87 Abs 1 und § 90 Abs 1 EheG nicht möglich sein. Mangels einer Parteieneinigung verbliebe dann nur die Möglichkeit der Begründung eines anderen dinglichen oder nicht dinglichen Benützungsrechtes.

Insoweit sich der Revisionsrekurs gegen die Annahme eines gleichteiligen Beitrages der Eheleute bei der Schaffung des aufzuteilenden Vermögens wendet, werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG geltend gemacht. Dem höheren Beitrag des Mannes durch die Tragung der Kosten des Hausbaus wurde durch Abzug dieser (aufgewerteten) Kosten vom Verkehrswert Rechnung getragen.

Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist zur Verfahrensergänzung erforderlich.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens und des Revisionsrekurses ist nach dem analog anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO vorzubehalten.

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