OGH 2Ob314/01t

OGH2Ob314/01t10.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Gertraud P*****, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wider den Antragsgegner Arnold P*****, vertreten durch Dr. Ägidius Horvatits und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Vermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 9. August 2001, GZ 21 R 32/01d-63, womit infolge der Rekurse beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29. Dezember 2000, GZ 2 F 16/97z-52, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Rekursgerichtes wird im Umfange der Anfechtung (Zuspruch einer geringeren Ausgleichszahlung als S 1,900.000 sowie Kostenentscheidung) aufgehoben; zugleich wird auch der Beschluss des Erstgerichtes in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die am 11. 10. 1958 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 4. 1. 1996 wegen beiderseitigen Verschuldens geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde bereits am 4. 10. 1992 aufgelöst. Der Ehe entstammen zwei Kinder, die 1961 und 1963 geboren sind.

Gegenstand des Aufteilungsverfahrens ist nur die Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit einem darauf errichteten Haus, in dem sich die Ehewohnung befand. Über die Aufteilung der ehelichen Fahrnisse schlossen die Parteien einen Teilvergleich.

Die Antragstellerin begehrt die Einbeziehung der genannten Liegenschaft mit dem darauf errichteten Haus in die Aufteilung, weil das Haus kurz vor der Eheschließung erst im Rohbau fertig gewesen und eine klare Trennung zwischen dem vorher bestandenen und dem späteren Wert nicht möglich sei. Es könne daher der Wert des Grundes nicht ausgeschieden werden. Die Tatsache, dass der Grund seinerzeit vom Antragsgegner eingebracht worden sei, könne nur für die Billigkeitserwägung von Bedeutung sein. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die lange Dauer der gemeinsamen Benützung und die Tatsache, dass beide Parteien schon vor der Eheschließung Arbeiten auf der Liegenschaft verrichtet hätten. Außerdem seien die zur Fertigstellung des Hauses aufgenommenen Kredite während aufrechter Ehe getilgt worden. Die Ausgleichszahlung sei daher - allenfalls unter Ermittlung des verhältnismäßigen Beitrages des Vaters des Antragsgegners - nach dem aktuellen Verkehrswert der Liegenschaft im Verhältnis 1 : 1 zu bemessen.

Dem hielt der Antragsgegner entgegen, weder die Liegenschaft noch das Haus seien in die Aufteilung einzubeziehen. Der Aufteilung unterliege höchstens die Summe der wertsteigernden Aufwendungen auf Teile des Wohnhauses, welche während aufrechter Ehe durchgeführt worden seien. Dabei sei allerdings der Wertverlust durch Zeitablauf, Gebrauch und Abnutzung zu berücksichtigen.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 1,762.000 binnen drei Monaten.

Dabei wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die genannte Liegenschaft wurde vom Antragsgegner mit Kaufvertrag vom 3. 10. 1957 erworben. Die Mittel dafür hatte er von seinem Vater erhalten. 1957 wurde mit dem Bau des Hauses begonnen, die Antragstellerin half dabei neben ihrer Berufstätigkeit mit. Dies geschah im Hinblick auf die in Aussicht stehende Eheschließung. Im Oktober 1958 war der Bau so weit fortgeschritten, dass die Streitteile das Haus beziehen konnten. Die Anmeldung bei der Meldebehörde erfolgte am 22. 10. 1958. Zugleich zog auch ein Mieter ein, der das Erdgeschoß bewohnte und vor dem Einzug einen Mietvorschuß von S 24.000 an den Antragsgegner leistete. Dieser Teil des Wohnhauses wurde seit dem Jahre 1958 durchgehend vermietet und diente nicht als Teil der Ehewohnung.

Laut Kollaudierungsbescheid vom 12. 11. 1958 fehlten noch ein Geländer bei Stiegen und Balkon, der Außenputz und die Einfriedung. Für den Hausbau erhielt der Antragsgegner von seinem Vater S 52.000 und im April 1958 S 23.000. Im Mai 1958 nahm er einen Kredit über S 43.000 auf, der während aufrechter Ehe innerhalb von 10 Jahren zurückbezahlt wurde. Sowohl Aushub als auch Rohbau wurden durch Mittel des Antragsgegners und dessen Vater finanziert. Beim Einzug der Parteien im Oktober 1958 bestanden bei mehreren Professionisten Schulden, die aus deren Arbeit am Rohbau resultierten. Mit diesen wurden Ratenzahlungen vereinbart.

Zur Adaptierung des Hauses und zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen wurden weiters ein Betrag von S 8.000, der der Antragstellerin aus ihrer Pensionsversicherung im Dezember 1958 ausbezahlt wurde, ein im April 1959 aufgenommener und während aufrechter Ehe zurückbezahlter Kredit in der Höhe von S 30.000 und ein Betrag von S 10.000 der den Streitteilen von den Eltern der Antragstellerin anlässlich der Eheschließung geschenkt worden war, verwendet.

Das Wohnhaus wurde im Jahre 1962 verputzt, das Dachgeschoß im Jahre 1963 ausgebaut. In den Jahren 1966, 1972 und 1986 wurden Arbeiten an den Außenanlagen vorgenommen; 1966/67 wurden Balkon und Keller erweitert. 1966 wurde zur Vergrößerung und besseren Nutzung der Grundstücksfläche ein Grundstreifen im Ausmaß von etwa 80 m² gekauft. 1968 wurde ein Garagenanbau durchgeführt. 1989 wurden die Außenfenster durch Rollläden verbessert, wofür S 45.313 aufgewendet wurden. In dieser Zeit kam es auch zur Erneuerung der Heizung, was S

278.910 kostete. Zur Finanzierung der letztgenannten Instandsetzungen wurde ein Darlehen von S 186.000 aufgenommen, welches bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft noch mit S 136.000 aushaftete. Die Antragstellerin war bis zur Geburt ihres ersten Kindes berufstätig, in den Jahren 1970 bis 1973 war sie halbtags beschäftigt. Sie verdiente in der Zeit von 1951 bis 1961 rund S 2.000 und im Zeitraum von 1970 bis 1973 rund S 4.000 jeweils im Monat. Ihr Einkommen wurde ebenfalls für die Adaptierung des Hauses sowie zur Rückzahlung der Kredite verwendet. Während aufrechter Ehe führte die Antragstellerin den Haushalt und betreute die Kinder. Die Streitteile vermieteten ab 1961 während der Sommermonate Zimmer, wobei der Antragstellerin nicht nur die Organisation der Vermietung, sondern auch die Reinigung und Zubereitung des Frühstücks für die Feriengäste oblag. Die Einnahmen aus der Vermietung, die rund S 10.000 im Jahr betrugen, wurden für Kreditrückzahlungen und Baumaßnahmen verwendet. Die eheliche Gemeinschaft wurde am 4. 10. 1992 aufgehoben. Der Verkehrswert der Liegenschaft samt dem darauf errichteten Haus betrug am 4. 10. 1992 S 5,637.000, am 12. 7. 1999 S 4,986.000; der Wert des Zubehörs betrug am 4. 10. 1992 S 44.000 und am 12. 7. 1999 S 7.000. Der Wertzuwachs der Liegenschaft aufgrund baulicher Maßnahmen (S 470.000), der Erhaltungsmaßnahmen (S 134.000) und des Zukaufs einer Grundstücksfläche (S 183.000) betrug zum 4. 10. 1992 S 787.000. Der Verkehrswert des Wohnhauses betrug zum 12. 7. 1999 S 3,607.500. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es unterliege zwar nicht die Liegenschaft, jedoch das darauf errichtete Wohnhaus der Aufteilung, weil eine klare Trennung zwischen dem vom Antragsgegner aus den Mitteln seines Vaters zur Verfügung gestellten Beträgen und den Leistungen der Antragstellerin nicht möglich sei. Der Wert des Wohnhauses sei daher zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Antragstellerin ihren Beitrag dazu durch Berufstätigkeit, Kindererziehung und Haushaltsführung sowie Betreuung der Sommergäste geleistet habe, sei die ihr gebührende Ausgleichszahlung - ausgehend vom aktuellen Verkehrswert des Wohnhauses samt dem erworbenen Liegenschaftsanteil abzüglich des zur Zeit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft noch aushaftenden Darlehensrestes von rund S 136.000 im Verhältnis 1 : 1 auszumessen.

Der Beschluss des Erstgerichtes erwuchs in Ansehung der Auferlegung einer Ausgleichszahlung von S 300.000 als unangefochten in Rechtskraft. Im Übrigen wurde er von beiden Teilen angefochten. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge, wohl aber dem Rekurs des Antragsgegners; es änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass der Antragsgegner für schuldig erkannt wurde, der Antragstellerin den Betrag von S 393.500 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das Rekursgericht sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Das Rekursgericht führte aus, gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG seien Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht habe, nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Im vorliegenden Fall sei die Liegenschaft EZ *****, GB ***** vom Antragsgegner vor der Eheschließung erworben worden. Der Hausbau sei zum Zeitpunkte der Eheschließung bereits so weit fortgeschritten gewesen, dass das Haus bezugsfertig gewesen sei. Vor der Eheschließung geschaffenes Gebrauchsvermögen oder angesammelte Ersparnisse fielen nicht in die Aufteilungsmasse. Selbst wenn eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe münde, behielten die von den Lebensgefährten eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sie gehörten im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse. Es sei daher für die Beurteilung der Frage, ob das Haus in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen sei unbeachtlich, wer den Hausbau finanziert habe. Unerheblich sei auch, ob die Parteien zum Zeitpunkte des Erwerbes der Liegenschaft verlobt gewesen seien oder ob eine Mitarbeit der Antragstellerin im Hinblick auf die in Aussicht stehende Eheschließung erfolgt sei. Auch dass Kredite für die Errichtung des Wohnhauses noch während aufrechter Ehe zurückbezahlt worden seien, ändere nichts an der rechtlichen Qualifikation, dass die Liegenschaft mit dem darauf errichteten Haus vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht worden sei. Die von den Ehepartnern während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen seien im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen. Voraussetzung sei aber, dass der Wertzuwachs durch Beiträge während der aufrechten Ehe bewirkt worden sei. Ein Wertzuwachs, der unabhängig von solchen Beiträgen entstanden sei und auf Aufwendungen zurückgehe, die bereits vor der Eheschließung gemacht worden seien, scheide bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens aus. Das Gesetz biete keine Handhabe für die Einbeziehung derartiger, nicht während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft gemachter Aufwendungen in die Aufteilung aus Billigkeitserwägungen.

Trotz des Umstandes, dass das Wohnhaus oder wesentliche Teile desselben als Ehewohnung gedient hätten, komme dessen nacheheliche Aufteilung nicht in Betracht. Gemäß § 82 Abs 2 EheG in der hier noch anzuwendenden Fassung des EheRÄG BGBl 1978/280, sei zwar die Ehewohung in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie in die Ehe eingebracht worden sei, dies aber nur dann, wenn ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse dringend darauf angewiesen sei. Derartige Behauptungen habe die Antragstellerin aber gar nicht aufgestellt.

Daraus folge, dass weder die Liegenschaft noch das darauf errichtete Wohnhaus aufzuteilen seien. Als eheliche Ersparnis sei aber der durch die beiderseitigen Beiträge erzielte Wertzuwachs an dem dem Antragsgegner gehörenden Haus anzusehen. Dieser betrage S 787.000. Der Ermittlung der der Antragstellerin gebührenden Ausgleichszahlungen sei zwar grundsätzlich der Wert dieser Aufwendungen im Zeitpunkt der Aufteilung zugrundezulegen, doch bedürfe es keiner Verfahrensergänzung, weil der Antragsteller im Hinblick auf den festgestellten Wertzuwachs den Zuspruch einer Ausgleichszahlung von S 300.000, in eventu, auch einer solchen von S

393.500 im Rekurs nicht mehr bekämpft habe. Überdies könne es bei besonders langer Verfahrensdauer der Billigkeit entsprechen, einen höheren als den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zuzuerkennen; dies insbesondere dann, wenn es unstrittig sei, dass ein Ausgleichsbetrag zu bezahlen sei und trotzdem keine Teilzahlungen geleistet worden seien. Schließlich sei auch auf die Beiträge der Antragstellerin zur Schaffung der wertsteigernden Aufwendungen Bedacht zu nehmen. Gehe man daher von einem Wertzuwachs der Liegenschaft durch die während der aufrechten Ehe getätigten Aufwendungen von S 787.000 zum Stichtag 4. 10. 1992, der aktenkundig langen Verfahrensdauer und den von der Antragstellerin zur Schaffung der wertsteigernden Aufwendungen geleisteten Beiträgen aus, erscheine die Auferlegung einer Ausgleichszahlung von S 393.500 nicht unbillig. Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 1,900.000 aufzuerlegen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Antragsgegner hat in der ihm freigestellten Revisionsrekursbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel der Antragstellerin nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht - wie im Folgenden noch darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist im Sinne ihres Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Die Antragstellerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, das Rekursgericht hätte den Umstand berücksichtigen müssen, dass das eheliche Wohnhaus bei Eheschließung noch nicht fertiggestellt gewesen und ein erheblicher Teil der Kosten fremdfinanziert worden sei. Es seien daher nicht nur die wertsteigernden Aufwendungen nach der Eheschließung, sondern auch das gesamte eheliche Wohnhaus und die Wertsteigerung von Grund und Boden der Aufteilung zu unterziehen. Der Verkehrswert des ehelichen Wohnhauses habe zum Zeitpunkte der Gutachtenserstellung im Jänner 1999 knapp S 5,000.000, bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ca S 5,600.000 ausgemacht. Die Einbringungen des Antragsgegners beliefen sich auf ca 1/3 der seinerzeitigen Anschaffungs- bzw Einrichtungskosten. Der Billigkeit entspreche es daher, vom Verkehrswert zum Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Höhe von S 5,000.000 1/3 vorweg zugunsten des Antragsgegners in Abzug zu bringen und den Restbetrag von S 3,300.000 hälftig zu teilen, woraus sich ein Anspruch zugunsten der Antragstellerin von S 1,666.666 ergebe. In Anbetracht des Umstandes, dass nach Eheschließung wertsteigernde Investitionen von S 800.000 getätigt worden seien, ohne dass diesbezüglich eine Einbringung des Antragsgegners erfolgt sei, sei es billig, den Betrag von S 1,666.000 auf S 1,900.000 zu erhöhen.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG). Zu den von der Aufteilung ausgenommenen "eingebrachten Sachen" gehören alle Vermögenswerte, die nicht von den Eheleuten während der Ehe gemeinsam geschaffen oder erworben worden sind (Bernat in Schwimann², ABGB, § 82 EheG Rz 5 mwN). Auch Gegenstände, die aus Mitteln angeschafft wurden, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, sind von der Aufteilung ausgenommen; dies aber nur dann, wenn das Surrogat noch klar abgrenzbar ist (Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe- und Lebensgemeinschaft6, Rz 184 mwN).

Die Tatsache, dass schon vor der Eheschließung vom Antragsgegner das Grundstück erworben und der Bau so weit fertiggestellt war, dass die Parteien einziehen konnten, schließt nicht aus, das während der Ehe vor allem mit anderen Mitteln ausgestaltete Einfamilienhaus grundsätzlich in die Aufteilungsmasse einzubeziehen (EFSlg 60.359). Voraussetzung dafür ist, dass die während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegt (RIS-Justiz RS0057681; EFSlg 54.549), was hier - ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes - der Fall ist.

Daraus folgt, dass die Liegenschaft samt Haus in die Aufteilungsmasse fällt. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug in dem für die Aufteilung maßgeblichen Zeitpunkt knapp S 5,000.000. Darin enthalten sind aber auch Beiträge des Antragsgegners aus Vermögen, das an sich nicht der Aufteilung unterliegt (Liegenschaftskauf durch den Antragsgegner sowie Finanzierung von Aushub und Rohbau vor der Eheschließung). Diese Beiträge des Antragsgegners sind in dem die Aufteilungsmasse bildenden Einfamilienhaus wertbildend aufgegangen, sie müssen daher wertverfolgend berücksichtigt werden (8 Ob 690/88 = EFSlg 60.359). Vor Ermittlung der Ausgleichszahlung sind daher die nicht der Aufteilung unterliegenden Teilwerte von der Aufteilungsmasse abzuziehen. Es sind daher vom Wert des Hauses zum Aufteilungsstichtag der allein auf den Antragsgegner entfallende Bodenwert sowie die von ihm vor der Eheschließung in das Haus investitierten Beträge, aufgewertet auf den Aufteilungsstichttag (vgl 8 Ob 690/88) abzuziehen.

Diese Berechnung ist aber aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes noch nicht möglich, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfange der Anfechtung aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen war.

Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 234 AußStrG in sinngemäßer Anwendung des § 52 ZPO.

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