OGH 1Ob610/84; 7Ob659/86; 2Ob547/86 (RS0057635)

OGH1Ob610/84; 7Ob659/86; 2Ob547/8620.9.2023

Rechtssatz

Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens beziehungsweise der Ersparnisse aufgenommen wurden, stehen damit in einem inneren Zusammenhang.

Normen

EheG §81 Abs1 Satz2
EheG §83 Abs1

1 Ob 610/84OGH31.08.1984
7 Ob 659/86OGH23.10.1986

Beisatz: Hat ein Ehegatte nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Schulden bezahlt, welche bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestanden haben, so sind diese Schulden im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen. (T1)

2 Ob 547/86OGH02.12.1986
6 Ob 710/87OGH14.01.1988

Veröff: SZ 61/4

8 Ob 539/88OGH15.09.1988

Beisatz: Nur solche Schulden. (T1a); Bem: Die T-Nummer T1a ist Ergebnis einer nachträglichen Korrektur der früheren Doppelvergabe der T-Nummer T1 im Juli 2009. Bezugnahmen auf T1 bis zur Gleichstellungsindizierung 10 Ob 15/04k könne sich somit sowohl auf T1 als auch T1a beziehen. Was jeweils zutrifft, wäre Hilfe des Entscheidungsdokuments zu klären.

5 Ob 621/88OGH25.10.1988

Auch; Beisatz: Innerer Zusammenhang besteht bei Schulden, die als Verbindlichkeiten auf der Sache lasten oder infolge von Investitionen in ihr stecken. (T2)

6 Ob 651/89OGH31.08.1989

Auch

2 Ob 501/90OGH31.01.1990

Auch; Beis wie T1

2 Ob 533/91OGH15.05.1991

Beisatz: Nicht aber nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangene Schulden. (T3)

2 Ob 593/94OGH22.12.1994

Auch; Beis wie T1

1 Ob 68/00gOGH28.03.2000

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die noch offenen Kreditbelastungen sind daher vom Wert der Ehewohnung (und der Fahrnisse) abzuziehen. (T4)

9 Ob 190/02kOGH04.09.2002

Auch

10 Ob 15/04kOGH27.04.2004

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sonstige Schulden sind, sofern sie mit dem gemeinsamen ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen - zB Konsumkredite, deren Äquivalent nicht in Sachwerten vorhanden ist -, ebenfalls bei der Aufteilung zu berücksichtigen; auch solche Schulden sind im Innenverhältnis aufzuteilen. (T5)

1 Ob 246/05sOGH22.11.2005

Beisatz: Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung des laufenden Lebensaufwands (Miete, Versicherung, Nahrung, Heizung ...) begründet werden, sind von § 81 Abs 1 zweiter Satz EheG hingegen nicht erfasst. (T6)

3 Ob 187/07gOGH27.11.2007

Ähnlich; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Laufende Wohnungskosten sind keine Verbindlichkeiten, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung der Ehewohnung anfallen. (T7)

1 Ob 36/09iOGH31.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Jene Verbindlichkeiten, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung von der Aufteilung unterliegenden Gegenständen eingegangen wurden, mindern den Wert der Aufteilungsmasse. (T8)

2 Ob 110/09dOGH06.05.2010

Auch; Vgl auch Beis wie T5

1 Ob 73/12kOGH01.08.2012

Auch

1 Ob 111/12yOGH11.10.2012

Vgl auch; Beis wie T8

1 Ob 191/12pOGH11.10.2012

Auch

1 Ob 187/14bOGH19.03.2015

Beis wie T8

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/43

1 Ob 137/17dOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T5

1 Ob 39/18vOGH21.03.2018

Vgl; Beisatz: Weiters wäre auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs 1 EheG). (T9)<br/>Beisatz: Hier: Zuwendungen der Verwandten beider Ehegatten zur Bedienung von Bürgschaften, die zur Besicherung von Unternehmensschulden eingegangen wurden. (T10)

1 Ob 44/18dOGH30.04.2018

Beis wie T1; Bemerkung: Mit Darlegung der Berechnung der Ausgleichszahlung bei Schuldentilgung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. (T11)

1 Ob 64/18wOGH30.04.2018
1 Ob 167/18tOGH21.11.2018
5 Ob 23/20yOGH03.04.2020

Beis wie T1; Beis wie T5

1 Ob 128/23iOGH20.09.2023

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19840831_OGH0002_0010OB00610_8400000_001