OGH 7Ob502/84

OGH7Ob502/8429.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin M*****, vertreten durch Dr. Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, wider den Antragsgegner W*****, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 9. August 1983, GZ 2 R 135, 136/82‑29, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 28. April 1982, GZ F 4/79‑23, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00502.840.1129.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die mit 3.622,32 S bestimmten Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (darin 268,32 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Die Streitteile haben am 13. 9. 1978 miteinander die Ehe geschlossen. Diese Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 2. 10. 1979, AZ 12 Cg 496/79 aus dem Verschulden der Antragstellerin geschieden. Kinder entstammen der Ehe nicht. Die Parteien hatten seit März 1977 im Hause und im Haushalt der Eltern der Antragstellerin zusammen gelebt, wobei ihnen ein Zimmer zur Verfügung stand. Dieser Zustand blieb bis Februar 1979 bestehen. Der Antragsgegner bezahlte für Unterkunft und Verpflegung beider Parteien an die Eltern der Antragstellerin monatlich 3.000 S. Den Haushalt führte im Wesentlichen die Mutter der damals nicht berufstätigen Antragstellerin. Im Februar 1979 übersiedelten die Streitteile in eine Eigentumswohnung in *****, doch haben sie lediglich während der Karwoche 1979 gemeinsam dort gewohnt. Die Lebensgemeinschaft wurde zu Ostern 1979 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt übersiedelte die Antragstellerin mit ihren beiden Kindern, die nicht aus dieser Ehe stammen, zurück zu ihren Eltern.

Die Streitteile haben eine Reihe von Krediten aufgenommen, deren Verwendung sich nicht mehr in allen Einzelheiten rekonstruieren lässt. Die Mittel für die Rückzahlung dieser Kredite hat ausschließlich der Antragsgegner zur Verfügung gestellt, ebenso wie die Mittel für die Tilgungsraten für die Eigentumswohnung. Von einem von der Antragstellerin vor der Eheschließung aufgenommenen Kredit wurden 138.330 S für die Anschaffung von Möbeln zur Einrichtung der Eigentumswohnung verwendet. Zum gleichen Zweck verwendet wurde auch ein Kredit, den der Antragsgegner am 24. 11. 1978 bei der Bank für Kärnten aufgenommen hat. Mit Hilfe dieses Kredits zahlte der Antragsgegner für die Möbel 52.590 S. Der Kauf dieser Möbel erfolgte am 18. 8. 1978. Wäsche, einen Fernsehapparat und einen PKW haben die Streitteile in die Ehe eingebracht. Diese Gegenstände waren bereits vor der Eheschließung bezahlt worden.

Der Erwerb der Ehewohnung und des Hausrats wurde vom Antragsgegner finanziert, sieht man von der oben wiedergegebenen Bezahlung durch einen von der Antragstellerin aufgenommenen Kredit ab. Die Antragstellerin hat bei der Führung des Haushalts nur geringfügige Leistungen erbracht, und zwar lediglich während der Karwoche 1979 und in sehr eingeschränktem Umfang früher im Hause ihrer Eltern. Ferner hat sie Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Wohnung in ***** erledigt und die finanzielle Gebarung bzw Verwaltung des vom Antragsgegner ihr zur Verfügung gestellten Geldes übernommen.

Das Erstgericht hat die Ehewohnung im Hause ***** sowie den Großteil des Hausrats dem Antragsgegner zugewiesen, der Antragstellerin hingegen das Geschirr und die sonstigen Haushaltsgeräte im Wert von ca 10.000 S sowie eine Grasmatte.

Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluss lediglich dahin ab, dass es den Antragsgegner verpflichtete, die Antragstellerin im Innenverhältnis hinsichtlich der Ansprüche der Lienzer Sparkasse auf Rückzahlung eines Kredits zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen im Betrag von 138.330 S schad- und klaglos zu halten sowie der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 20.000 S zu leisten.

Rechtlich vertrat das Rekursgericht den Standpunkt, im Hinblick darauf, dass die Mittel für die Wohnung sowie die Einrichtung überwiegend vom Antragsgegner stammen und auch der Beitrag der Antragstellerin zur Haushaltsführung nur gering sei, erscheine eine Ausgleichszahlung von 20.000 S für die Wohnung und die Wohnungseinrichtung angemessen. Allerdings müsse der Antragsgegner, dem die Wohnungseinrichtung verbleibe, die Antragstellerin bezüglich jenes Kredits, der zur Anschaffung dieser Wohnungseinrichtung aufgenommen worden sei, schad- und klaglos halten. Bezüglich eines weiteren Kredits habe nicht festgestellt werden können, wofür dieser verwendet worden sei, weshalb insofern eine gleichartige Entscheidung nicht getroffen werden könne. Desgleichen sei der PKW in die Aufteilung nicht einzubeziehen, weil nicht festgestellt werden konnte, wie dieser PKW finanziert worden sei.

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zugelassen.

Der von der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs, mit dem eine Erhöhung der Ausgleichszahlung auf 105.409 S angestrebt wird, ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit mit dem Revisionsrekurs der Versuch unternommen wird, den Vorinstanzen Verfahrensverstöße vorzuwerfen und eine andere tatsächliche Entscheidungsgrundlage zu erlangen, ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, dass gemäß § 232 Abs 2 AußStrG ein Revisionsrekurs in einem Verfahren nach den §§ 229 ff AußStrG nur darauf gegründet werden kann, dass die Entscheidung des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. In diesem Umfang ist daher das Rechtsmittel unbeachtlich. In der Sache selbst ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgen hat. Dieser Grundsatz gilt auch für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung gemäß § 94 Abs 1 EheG. Bei der Billigkeitsentscheidung ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen, weiters auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen (§ 83 EheG). Kinder entstammen der seinerzeitigen Ehe der Streitteile nicht. Nach den getroffenen Feststellungen kann von einem wesentlichen Beitrag der Antragstellerin durch die Führung des Haushalts keine Rede sein, weil die Antragstellerin den Haushalt nur etwa eine Woche lang zur Gänze betreut und im Übrigen nur minimal zur Haushaltsführung durch ihre Mutter beigetragen hat. Die finanziellen Beiträge des Antragsgegners haben diesen Beitrag der Antragstellerin bei weitem überwogen. Lediglich ein Teil der Möbel wurde mit Hilfe eines Kredits angeschafft, für dessen Rückzahlung auch die Antragstellerin haftet. Insofern wurde der Antragsgegner ohnehin verpflichtet, die Antragstellerin schad‑ und klaglos zu halten. Dass die Ehewohnung und deren Einrichtung soweit die mit dieser Wohnung fest verbunden ist, in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen sind, haben die Vorinstanzen ohnehin richtig erkannt. Bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung gemäß § 94 Abs 1 EheG ist jedoch nicht nur vom Wert der Ehewohnung und des ehelichen Hausrats auszugehen, sondern auch vom Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Der beiderseitige Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ehewohnung steht aber hier in einem derartigen Missverhältnis zueinander, dass die Festsetzung einer geringen Ausgleichszahlung gerechtfertigt erscheint. Der vom Rekursgericht gewählte Betrag von 20.000 S ist nicht zu gering bemessen.

Der PKW ist in das Aufteilungsverfahren schon deshalb nicht einzubeziehen, weil er unbestrittenermaßen (S 21, 76) schon in die Ehe eingebracht wurde (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG; vgl EvBl 1983/102) und nicht zum Hausrat iSd § 82 Abs 2 gehört ( Richter in Rummel , ABGB, Rdz 5 zu §§ 81 f EheG), abgesehen davon, dass die Antragstellerin auf seine Weiterbenützung auch nicht zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse (nach derselben Gesetzesbestimmung) angewiesen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof stützt sich auf § 234 AußStrG.

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