Rechtssatz
Bei geänderten Verhältnissen sind Unterhaltsbeträge in der Regel so zu bemessen, dass die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt.
Normen
ABGB aF §140 Abs1 Ad
ABGB aF §140 Abs1 Ba
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1
ABGB §936 VIIc
EheG §55a
7 Ob 562/76 | OGH | 01.04.1976 |
Veröff: EFSlg 27503 |
3 Ob 607/79 | OGH | 23.04.1980 |
Vgl aber; Beisatz: Dieser Grundsatz hat aber abgesehen von einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung der Parteien jedenfalls dann keine Anwendung zu finden, wenn die Bemessung des bisher auf Grund eines Vergleiches geregelten Unterhaltes nicht bloß auf Grund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände, wie etwa geänderte Bedürfnisse (einer oder beider Parteien), Sorgepflichten etc vorgenommen werden muss. (T1) |
2 Ob 579/80 | OGH | 17.02.1981 |
Vgl; Beis wie T1 |
6 Ob 675/81 | OGH | 29.07.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Sollte hervorkommen, dass die Parteien den seinerzeit vereinbarten Unterhaltsbetrag zu keiner Bemessungsgröße in eine bestimmte Relation stellen wollten, oder sollte dies nicht mehr erweislich sein, dürfte auch dann nicht auf die tatsächlich bestandenen Verhältnisse zurückgegriffen werden. In einem solchen Fall verlöre eine Unterhaltsvereinbarung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse die schon allein in einem nennenswerten Kaufkraftschwund gelegen sein könnte, jede weitere Regelungsfunktion. Dies erforderte dann eine von der seinerzeitigen vertraglichen Unterhaltsbestimmung völlig unabhängige neue Unterhaltsfestsetzung. (T2) |
5 Ob 566/82 | OGH | 30.03.1982 |
Auch |
1 Ob 815/82 | OGH | 09.03.1983 |
Beis wie T2 nur: Sollte hervorkommen, dass die Parteien den seinerzeit vereinbarten Unterhaltsbetrag zu keiner Bemessungsgröße in eine bestimmte Relation stellen wollten, oder sollte dies nicht mehr erweislich sein, dürfte auch dann nicht auf die tatsächlich bestandenen Verhältnisse zurückgegriffen werden. Dies erforderte dann eine von der seinerzeitigen vertraglichen Unterhaltsbestimmung völlig unabhängige neue Unterhaltsfestsetzung. (T3) |
1 Ob 566/83 | OGH | 11.05.1983 |
Auch; Beis wie T1 |
6 Ob 629/83 | OGH | 10.05.1984 |
Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1984/151 S 608 |
7 Ob 653/90 | OGH | 11.10.1990 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO in Verbindung mit Art XLI Z 9 WGN 1989. (T4) |
3 Ob 69/91 | OGH | 08.05.1991 |
Beisatz: Außer die Parteien wollten eine solche Relation bei der vorangegangenen Unterhaltsregelung nicht herstellen. (T5) |
8 Ob 635/90 | OGH | 26.09.1991 |
Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 64/135 = RZ 1992/49 S 125 = NZ 1992,151 |
1 Ob 631/91 | OGH | 18.12.1991 |
Vgl auch; Veröff: RZ 1992/58 S 154 |
1 Ob 529/92 | OGH | 18.03.1992 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Wollen die Parteien eine für spätere Zeiträume verbindliche feste Relation zwischen dem Einkommen des Beklagten und den Unterhaltsleistungen nicht herstellen, ist bei einem späteren Erhöhungsbegehren ausschließlich von der gesetzlichen Regelung auszugehen. (T6) |
8 Ob 613/92 | OGH | 08.10.1992 |
Beisatz: Sofern sich die übrigen für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände nicht geändert haben. (T7) |
6 Ob 1529/93 | OGH | 11.03.1993 |
Beis wie T1; Beisatz: Die Strenge der Bindung an ein als festgelegt zu behandelndes Verhältnis unterliegt aber nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls einem gewissen Spielraum. (T8) |
7 Ob 1576/93 | OGH | 14.07.1993 |
Vgl aber; Beisatz: Die seinerzeitige Relation zwischen Unterhaltsleistung und Einkommen spielt für die Neubemessung dann keine Rolle, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen beruht. (T9) <br/>Veröff: ÖA 1994,26 |
1 Ob 550/94 | OGH | 03.05.1994 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T2 |
1 Ob 2380/96y | OGH | 16.12.1996 |
Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Bei einem Unterhaltserhöhungsbegehren ist von der gesetzlichen Regelung auszugehen, wenn es an der Vereinbarung einer festen Relation zwischen der Unterhaltsleistung und deren Bemessungsgrundlage mangelt. (T10) |
4 Ob 201/97f | OGH | 07.07.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Fehlen Hinweise auf den Willen der Parteien, mit dem Vergleich eine bestimmte Relation zwischen dem Einkommen des Vaters und seiner Unterhaltspflicht festzulegen, liegt darin keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, zumal jede Unsicherheit über die Absicht der Parteien, eine bestimmte Relation festzulegen, zu seinen Lasten gehen muss. (T11) |
9 Ob 261/97s | OGH | 27.08.1997 |
Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Schulwechsel. (T12) |
1 Ob 281/98z | OGH | 30.10.1998 |
Vgl aber; Beisatz: "Vergleichsrelationen" sind bei späteren Unterhaltsfestsetzungen (nur) dann zu berücksichtigen, wenn im Vergleich ausdrücklich darauf abgestellt wurde, dass diese Relation auch in Zukunft keine Änderung erfahren solle. Wurde im Vergleich festgehalten, dass der Unterhalt auf der Grundlage eines dort näher bezeichneten Einkommens vereinbart wird, so kann nicht zweifelhaft sein, dass die Parteien weitere Unterhaltsfestsetzungen an die im Vergleich festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten. (T13) |
1 Ob 123/98i | OGH | 24.11.1998 |
Vgl aber; Beisatz: Die in einem Vergleich festgelegte Relation zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsleistung tritt dann in den Hintergrund, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht bloß in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht. (T14) |
2 Ob 33/99p | OGH | 25.02.1999 |
Vgl aber; Beisatz: Die Wirkung der Umstandsklausel nach entsprechender Umstandsänderung hängt von der in der Unterhaltsvereinbarung enthaltenen Parteiabsicht ab. Weicht die Unterhaltsvereinbarung deutlich vom gesetzlichen Unterhalt ab und sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren ("Vergleichsrelationen") erkennbar, dann sind diese Bemessungsfaktoren auch bei der Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an die geänderten Verhältnisse vorrangig zu berücksichtigen, solange dadurch das gesetzliche Gesamtmaß des Kindesunterhalts nicht geschmälert wird. Diente die Unterhaltsvereinbarung aber nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches oder sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren nicht feststellbar, so ist mit relevanter Umstandsänderung die Vereinbarung ipso iure außer Kraft getreten und der Unterhalt daher ohne Bedachtnahme auf die Vereinbarung nach dem Gesetz neu auszumessen. (T15) |
7 Ob 208/98h | OGH | 28.04.1999 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Relation zwischen Einkommen und vereinbarten Unterhalt im Vergleich nicht zum Ausdruck kommt. (T16) |
3 Ob 142/00d | OGH | 30.10.2000 |
Beis wie T9; Beisatz: Keine Rücksichtnahme auf die Relationen im Vergleich, wenn Unterhaltspflicht für ein weiteres Kind dazu kommt. (T17) |
3 Ob 115/00h | OGH | 20.12.2000 |
Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Bei Hinzutreten weiterer Sorgepflicht mangels anderer eindeutiger Anhaltspunkte die ergänzende Vertragsauslegung dahin vorzunehmen, dass diese von den Parteien nach den Regeln für den gesetzlichen Unterhalt berücksichtigt worden wäre (3 Ob 69/91; EFSlg 75.598). Dasselbe muss daher auch im umgekehrten Fall des Wegfalls einer Sorgepflicht gelten. (T18) |
7 Ob 241/00t | OGH | 14.03.2001 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T17 |
4 Ob 129/02b | OGH | 02.07.2002 |
Vgl aber; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt - Schulwechsel. (T19) |
10 Ob 35/04a | OGH | 21.06.2004 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. (T20) |
10 Ob 8/06h | OGH | 25.04.2006 |
Auch; Beisatz: Anderes gilt nur dann, wenn sich nicht nur die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, sondern auch andere Umstände, zB Sorgepflichten geändert haben. (T21) |
10 Ob 59/06h | OGH | 14.11.2006 |
Beisatz: Im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung ist zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für eine geänderte Lage vereinbart hätten. (T22) |
2 Ob 237/06a | OGH | 30.11.2006 |
Auch; Beisatz: Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleiches bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des § 914 ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab. (T23) |
16 Ok 5/07 | OGH | 05.12.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleichs in einem Kartellverfahren durch das Kartellgericht. (T24) Veröff: SZ 2007/191 |
9 Ob 73/07m | OGH | 19.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Ändern sich die für die Titelschaffung (hier: den Abschluss des Vergleichs) anspruchsbegründenden und für die Festlegung maßgebenden Tatsachen, steht es dem Unterhaltsschuldner, der wegen der Änderung eine Herabsetzung anstrebt, frei, eine negative Feststellungsklage einzubringen. (T25) |
9 Ob 45/07v | OGH | 20.08.2008 |
Beis wie T22; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Pflegewechsel. (T26) |
6 Ob 57/09i | OGH | 16.04.2009 |
Vgl aber; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T19 |
2 Ob 253/08g | OGH | 16.07.2009 |
Beis wie T1; vgl Beis wie T15 nur: Die Wirkung der Umstandsklausel nach entsprechender Umstandsänderung hängt von der in der Unterhaltsvereinbarung enthaltenen Parteiabsicht ab. Weicht die Unterhaltsvereinbarung deutlich vom gesetzlichen Unterhalt ab und sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren ("Vergleichsrelationen") erkennbar, dann sind diese Bemessungsfaktoren auch bei der Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an die geänderten Verhältnisse vorrangig zu berücksichtigen, solange dadurch das gesetzliche Gesamtmaß des Kindesunterhalts nicht geschmälert wird. (T27)<br/>Beis wie T23; Beisatz: Ergänzung zu T23: Diese Auslegung richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und wirft - von einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T28) |
2 Ob 58/13p | OGH | 19.09.2013 |
Auch; Beisatz: Anzuknüpfen ist an die Relation zwischen Einkommen und Unterhalt zum Zeitpunkt der letzten Anpassung der Unterhaltsvereinbarung. (T29) |
9 Ob 30/23m | OGH | 27.09.2023 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15; Beisatz wie T22; Beisatz wie T23 |
Dokumentnummer
JJR_19760401_OGH0002_0070OB00562_7600000_001
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