OGH 7Ob562/76; 3Ob607/79; 2Ob579/80; 6Ob675/81; 5Ob566/82; 1Ob815/82; 1Ob566/83; 6Ob629/83; 8Ob543/83; 8Ob564/90; 7Ob653/90; 1Ob690/90; 3Ob1030/91 (RS0019018)

OGH7Ob562/76; 3Ob607/79; 2Ob579/80; 6Ob675/81; 5Ob566/82; 1Ob815/82; 1Ob566/83; 6Ob629/83; 8Ob543/83; 8Ob564/90; 7Ob653/90; 1Ob690/90; 3Ob1030/9127.9.2023

Rechtssatz

Bei geänderten Verhältnissen sind Unterhaltsbeträge in der Regel so zu bemessen, dass die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt.

Normen

ABGB aF §140 Abs1 Ad
ABGB aF §140 Abs1 Ba
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1
ABGB §936 VIIc
EheG §55a

7 Ob 562/76OGH01.04.1976

Veröff: EFSlg 27503

3 Ob 607/79OGH23.04.1980

Vgl aber; Beisatz: Dieser Grundsatz hat aber abgesehen von einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung der Parteien jedenfalls dann keine Anwendung zu finden, wenn die Bemessung des bisher auf Grund eines Vergleiches geregelten Unterhaltes nicht bloß auf Grund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände, wie etwa geänderte Bedürfnisse (einer oder beider Parteien), Sorgepflichten etc vorgenommen werden muss. (T1)

2 Ob 579/80OGH17.02.1981

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 675/81OGH29.07.1981

Vgl auch; Beisatz: Sollte hervorkommen, dass die Parteien den seinerzeit vereinbarten Unterhaltsbetrag zu keiner Bemessungsgröße in eine bestimmte Relation stellen wollten, oder sollte dies nicht mehr erweislich sein, dürfte auch dann nicht auf die tatsächlich bestandenen Verhältnisse zurückgegriffen werden. In einem solchen Fall verlöre eine Unterhaltsvereinbarung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse die schon allein in einem nennenswerten Kaufkraftschwund gelegen sein könnte, jede weitere Regelungsfunktion. Dies erforderte dann eine von der seinerzeitigen vertraglichen Unterhaltsbestimmung völlig unabhängige neue Unterhaltsfestsetzung. (T2)

5 Ob 566/82OGH30.03.1982

Auch

1 Ob 815/82OGH09.03.1983

Beis wie T2 nur: Sollte hervorkommen, dass die Parteien den seinerzeit vereinbarten Unterhaltsbetrag zu keiner Bemessungsgröße in eine bestimmte Relation stellen wollten, oder sollte dies nicht mehr erweislich sein, dürfte auch dann nicht auf die tatsächlich bestandenen Verhältnisse zurückgegriffen werden. Dies erforderte dann eine von der seinerzeitigen vertraglichen Unterhaltsbestimmung völlig unabhängige neue Unterhaltsfestsetzung. (T3)

1 Ob 566/83OGH11.05.1983

Auch; Beis wie T1

6 Ob 629/83OGH10.05.1984

Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1984/151 S 608

8 Ob 543/83OGH07.06.1984
8 Ob 564/90OGH19.04.1990

Beis wie T1

7 Ob 653/90OGH11.10.1990

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO in Verbindung mit Art XLI Z 9 WGN 1989. (T4)

1 Ob 690/90OGH19.12.1990
3 Ob 1030/91OGH24.04.1991

Beis wie T4

3 Ob 69/91OGH08.05.1991

Beisatz: Außer die Parteien wollten eine solche Relation bei der vorangegangenen Unterhaltsregelung nicht herstellen. (T5)

6 Ob 597/91OGH20.06.1991

Beis wie T1

8 Ob 635/90OGH26.09.1991

Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 64/135 = RZ 1992/49 S 125 = NZ 1992,151

1 Ob 631/91OGH18.12.1991

Vgl auch; Veröff: RZ 1992/58 S 154

1 Ob 537/92OGH19.02.1992

Auch

1 Ob 529/92OGH18.03.1992

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Wollen die Parteien eine für spätere Zeiträume verbindliche feste Relation zwischen dem Einkommen des Beklagten und den Unterhaltsleistungen nicht herstellen, ist bei einem späteren Erhöhungsbegehren ausschließlich von der gesetzlichen Regelung auszugehen. (T6)

6 Ob 558/92OGH11.06.1992
8 Ob 613/92OGH08.10.1992

Beisatz: Sofern sich die übrigen für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände nicht geändert haben. (T7)

7 Ob 614/92OGH10.12.1992

Vgl aber; Beis wie T1

6 Ob 1529/93OGH11.03.1993

Beis wie T1; Beisatz: Die Strenge der Bindung an ein als festgelegt zu behandelndes Verhältnis unterliegt aber nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls einem gewissen Spielraum. (T8)

7 Ob 1576/93OGH14.07.1993

Vgl aber; Beisatz: Die seinerzeitige Relation zwischen Unterhaltsleistung und Einkommen spielt für die Neubemessung dann keine Rolle, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen beruht. (T9) <br/>Veröff: ÖA 1994,26

6 Ob 622/93OGH25.11.1993

Beis wie T1

7 Ob 525/94OGH23.03.1994

Beis wie T1

1 Ob 550/94OGH03.05.1994

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T2

1 Ob 590/95OGH27.07.1995

Vgl aber; Beis wie T1

1 Ob 2380/96yOGH16.12.1996

Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Bei einem Unterhaltserhöhungsbegehren ist von der gesetzlichen Regelung auszugehen, wenn es an der Vereinbarung einer festen Relation zwischen der Unterhaltsleistung und deren Bemessungsgrundlage mangelt. (T10)

4 Ob 201/97fOGH07.07.1997

Vgl auch; Beisatz: Fehlen Hinweise auf den Willen der Parteien, mit dem Vergleich eine bestimmte Relation zwischen dem Einkommen des Vaters und seiner Unterhaltspflicht festzulegen, liegt darin keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, zumal jede Unsicherheit über die Absicht der Parteien, eine bestimmte Relation festzulegen, zu seinen Lasten gehen muss. (T11)

9 Ob 261/97sOGH27.08.1997

Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Schulwechsel. (T12)

4 Ob 242/97kOGH09.09.1997

Auch

1 Ob 281/98zOGH30.10.1998

Vgl aber; Beisatz: "Vergleichsrelationen" sind bei späteren Unterhaltsfestsetzungen (nur) dann zu berücksichtigen, wenn im Vergleich ausdrücklich darauf abgestellt wurde, dass diese Relation auch in Zukunft keine Änderung erfahren solle. Wurde im Vergleich festgehalten, dass der Unterhalt auf der Grundlage eines dort näher bezeichneten Einkommens vereinbart wird, so kann nicht zweifelhaft sein, dass die Parteien weitere Unterhaltsfestsetzungen an die im Vergleich festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten. (T13)

1 Ob 123/98iOGH24.11.1998

Vgl aber; Beisatz: Die in einem Vergleich festgelegte Relation zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsleistung tritt dann in den Hintergrund, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht bloß in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht. (T14)

2 Ob 33/99pOGH25.02.1999

Vgl aber; Beisatz: Die Wirkung der Umstandsklausel nach entsprechender Umstandsänderung hängt von der in der Unterhaltsvereinbarung enthaltenen Parteiabsicht ab. Weicht die Unterhaltsvereinbarung deutlich vom gesetzlichen Unterhalt ab und sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren ("Vergleichsrelationen") erkennbar, dann sind diese Bemessungsfaktoren auch bei der Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an die geänderten Verhältnisse vorrangig zu berücksichtigen, solange dadurch das gesetzliche Gesamtmaß des Kindesunterhalts nicht geschmälert wird. Diente die Unterhaltsvereinbarung aber nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches oder sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren nicht feststellbar, so ist mit relevanter Umstandsänderung die Vereinbarung ipso iure außer Kraft getreten und der Unterhalt daher ohne Bedachtnahme auf die Vereinbarung nach dem Gesetz neu auszumessen. (T15)

7 Ob 208/98hOGH28.04.1999

Auch; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Relation zwischen Einkommen und vereinbarten Unterhalt im Vergleich nicht zum Ausdruck kommt. (T16)

3 Ob 142/00dOGH30.10.2000

Beis wie T9; Beisatz: Keine Rücksichtnahme auf die Relationen im Vergleich, wenn Unterhaltspflicht für ein weiteres Kind dazu kommt. (T17)

3 Ob 115/00hOGH20.12.2000

Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Bei Hinzutreten weiterer Sorgepflicht mangels anderer eindeutiger Anhaltspunkte die ergänzende Vertragsauslegung dahin vorzunehmen, dass diese von den Parteien nach den Regeln für den gesetzlichen Unterhalt berücksichtigt worden wäre (3 Ob 69/91; EFSlg 75.598). Dasselbe muss daher auch im umgekehrten Fall des Wegfalls einer Sorgepflicht gelten. (T18)

7 Ob 241/00tOGH14.03.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T17

4 Ob 129/02bOGH02.07.2002

Vgl aber; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt - Schulwechsel. (T19)

6 Ob 57/03fOGH21.05.2003

Vgl

6 Ob 180/03vOGH11.09.2003

Vgl; Beis wie T14

10 Ob 35/04aOGH21.06.2004

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. (T20)

3 Ob 113/04wOGH21.07.2004
7 Ob 143/05pOGH19.10.2005
10 Ob 8/06hOGH25.04.2006

Auch; Beisatz: Anderes gilt nur dann, wenn sich nicht nur die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, sondern auch andere Umstände, zB Sorgepflichten geändert haben. (T21)

10 Ob 59/06hOGH14.11.2006

Beisatz: Im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung ist zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für eine geänderte Lage vereinbart hätten. (T22)

2 Ob 237/06aOGH30.11.2006

Auch; Beisatz: Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleiches bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des § 914 ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab. (T23)

16 Ok 5/07OGH05.12.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleichs in einem Kartellverfahren durch das Kartellgericht. (T24) Veröff: SZ 2007/191

4 Ob 203/07tOGH11.12.2007

Ähnlich; Beis wie T14

9 Ob 73/07mOGH19.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Ändern sich die für die Titelschaffung (hier: den Abschluss des Vergleichs) anspruchsbegründenden und für die Festlegung maßgebenden Tatsachen, steht es dem Unterhaltsschuldner, der wegen der Änderung eine Herabsetzung anstrebt, frei, eine negative Feststellungsklage einzubringen. (T25)

9 Ob 45/07vOGH20.08.2008

Beis wie T22; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Pflegewechsel. (T26)

6 Ob 57/09iOGH16.04.2009

Vgl aber; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T19

2 Ob 253/08gOGH16.07.2009

Beis wie T1; vgl Beis wie T15 nur: Die Wirkung der Umstandsklausel nach entsprechender Umstandsänderung hängt von der in der Unterhaltsvereinbarung enthaltenen Parteiabsicht ab. Weicht die Unterhaltsvereinbarung deutlich vom gesetzlichen Unterhalt ab und sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren ("Vergleichsrelationen") erkennbar, dann sind diese Bemessungsfaktoren auch bei der Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an die geänderten Verhältnisse vorrangig zu berücksichtigen, solange dadurch das gesetzliche Gesamtmaß des Kindesunterhalts nicht geschmälert wird. (T27)<br/>Beis wie T23; Beisatz: Ergänzung zu T23: Diese Auslegung richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und wirft - von einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T28)

9 Ob 28/10yOGH11.05.2010

Beis wie T22

1 Ob 109/10aOGH14.09.2010

Vgl auch

7 Ob 32/12zOGH25.04.2012

Vgl auch

2 Ob 58/13pOGH19.09.2013

Auch; Beisatz: Anzuknüpfen ist an die Relation zwischen Einkommen und Unterhalt zum Zeitpunkt der letzten Anpassung der Unterhaltsvereinbarung. (T29)

4 Ob 50/14bOGH23.04.2014

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6

2 Ob 145/13gOGH22.05.2014

Auch; Beis ähnlich wie T9

2 Ob 51/14kOGH11.09.2014

Auch; Beis ähnlich wie T15

1 Ob 180/15zOGH17.09.2015

Vgl; Beis wie T15

5 Ob 113/17dOGH13.02.2018

Vgl auch

8 Ob 92/20tOGH18.12.2020

Vgl; Beis wie T15

9 ObA 106/22mOGH27.04.2023

vgl; Beisatz wie T22

9 Ob 30/23mOGH27.09.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15; Beisatz wie T22; Beisatz wie T23

Dokumentnummer

JJR_19760401_OGH0002_0070OB00562_7600000_001

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