OGH 3Ob115/00h

OGH3Ob115/00h20.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagte Partei Oswald K*****, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 200.000 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 14. Dezember 1999, GZ 2 R 425/99w-38, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Eisenserz vom 10. August 1999, GZ C 166/98 z-29, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

1. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich seines unangefochten gebliebenen Teils als Teilurteil lautet:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 56.721,30 samt 4 % Zinsen seit 24. April 1998 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Ein Mehrbegehren von S 84.078,70 samt 4 % Zinsen aus S 4.078,70 seit 24. April 1998 und aus S 80.000 seit 1. Oktober 1998 wird abgewiesen."

2. Bezüglich des weiteren Mehrbegehrens von S 59.200 samt 4 % Zinsen seit 24. 4. 1998 und im Kostenpunkt werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben.

Die Rechtssache wird insoweit an das Erstgericht zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Anlässlich der Scheidung ihrer Ehe nach § 55a EheG am 17. 1. 1983 schlossen die Streitteile einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beklagte unter anderem zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von S 2.700 an die Beklagte verpflichtete. Nur ein S 36.000 netto übersteigendes Jahresübereinkommen der Klägerin sollte auf den Unterhalt angerechnet werden, und zwar in der Weise, dass der Beklagte im jeweils folgenden Jahr solange keinen Unterhalt zu bezahlen habe, bis der Mehrbetrag verbraucht sei; zu diesem Zweck verpflichtete sich die Klägerin, ihm bis längstens 10. 1. jeden Jahres über seine Aufforderung eine detaillierte Aufstellung über ihr Einkommen im abgeschlossenen Jahr zu übermitteln. Mit Urteil des Erstgerichtes vom 3. 10. 1990 wurde der monatliche Unterhalt auf S

3.700 erhöht.

Bei Abschluss des Vergleiches vertrauten beide Parteien in erster Linie ihren damaligen Rechtsanwälten. Der Beklagte orientierte sich am Betrag von S 2.700, der ihm angemessen schien; für die Klägerin war insbesondere die Zukunft des behinderten Sohnes ungewiss, weshalb sie damals nicht auf Unterhalt verzichten konnte. Ihr war klar, dass sie eine Arbeit werde annehmen müssen und das der S 36.000 netto im Jahr übersteigende Betrag im folgenden Jahr von den Unterhaltszahlungen des Beklagten vollständig abgezogen werden solle. Sie dachte auch an das damalige - seither gestiegene - Ausmaß ihrer Fixkosten, an eine Erhöhung des Unterhalts bei erhöhten Einkommen des Beklagten und an eine allfällige Valorisierung des Freibetrages von S 36.000, ohne dass einer dieser Punkte in den Vergleichstext aufgenommen wurde.

Der Beklagte war bis Ende November 1996 beschäftigt und verdiente vom 1. 5. 1995 bis zum 30. 9. 1998 (ohne Abfertigung) insgesamt rund S 862.000, im Monatsdurchschnitt also rund S 21.000. An Abfertigung erhielt er insgesamt S 337.789 netto, und zwar im Dezember 1996 einen Teilbetrag für drei Monate und den Rest in neun Teilbeträgen von Jänner bis September 1997. Die Klägerin verdiente im selben Zeitraum unter Einbeziehung von Arbeitslosen- und Krankengeld zusammen rund S 250.000, im Monatsdurchschnitt daher rund S 6.100. In diesem Zeitraum zahlte der Beklagte monatlich S 3.700 Unterhalt für die Klägerin und S 500 für seinen überwiegend in einem Heim lebenden Sohn.

Der Beklagte forderte die Klägerin 1996, 1997 und 1998 schriftlich auf, ihm eine Aufstellung über ihren Verdienst im jeweils vorangegangen Jahr zu übermitteln. Sie tat dies nur unvollständig, indem sie etwa keine Angaben über das von ihr bezogene Arbeitslosengeld machte. Der Beklagte seinerseits informierte die Klägerin nicht vom Ende seiner Arbeitstätigkeit und vom Erhalt der Abfertigung. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine der Parteien im klagsgegenständlichen Zeitraum ein Zusatzeinkommen neben den bereits genannten Beträgen gehabt hätte.

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin zunächst für die Zeit von Mai 1995 bis April 1998 die Zahlung von S 120.000 sA an rückständigem Unterhalt begehrt. Am 2. 10. 1998 dehnte sie ihr Begehren um S 180.000 an Unterhaltsrückstand für die Zeit bis 30. 9. 1998 auf S 200.000 sA aus. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, der Beklagte habe sich trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert, ihr sein Einkommen bekannt zu geben. Er habe mittlerweile seine Arbeitstätigkeit beendet und "vermutlich" eine hohe Abfertigung bezogen. Auch sein sonstiges Einkommen sei "vermutlich" höher als bei der letzten Unterhaltsfestsetzung.

Der Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es wäre richtig, dass er eine Abfertigung erhalten habe, von der der Klägerin grundsätzlich ein Drittel, also S 112.596,30, zustehe. Es sei jedoch die Klägerin gewesen, die sich entgegen dem Inhalt des Vergleichs jahrelang geweigert habe, ihm Auskunft über ihr Einkommen zu geben. Jedenfalls seit Mai 1995 habe sie regelmäßig mehr als S 36.000 pro Monat verdient. Dennoch habe er weiterhin monatlich S 3.700 Unterhalt geleistet. Angesichts ihres eigenen Einkommens ergebe sich im Hinblick auf den Vergleich ein zuviel gezahlter Unterhalt von S 109.966,89, der aufrechnungsweise eingewendet werde.

Das Erstgericht sprach der Klägerin S 118.320 sA zu, entschied aber im Spruch weder über das Mehrbegehren noch über die Gegenforderung. Der zugesprochene Betrag errechnet sich aus einem Drittel der Abfertigung sowie einen Unterhaltsdifferenzanspruch für die Zeit vom Mai 1998 bis September 1998. Für die Zeit davor sei ein Verzug des Beklagten nach § 72 EheG nicht nachgewiesen. Die Gegenforderung sei nicht zu berücksichtigen, weil nicht bewiesen sei, dass die Klägerin bei Empfang der Unterhaltszahlungen schlechtgläubig gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin, mit der sie die Verurteilung des Beklagten auch zur Zahlung des restlichen Klagebegehrens anstrebte, nicht Folge. Dagegen gab es der gegen den stattgebenden Teil des Ersturteils gerichteten Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte dieses dahin ab, dass es der klagenden Partei nur S 49.296,30 samt 4 % Zinsen ab dem 24. 4. 1998 zuerkannte, dagegen das Mehrbegehren von S 150.703,70 samt Stufenzinsen abwies.

Nach Beweiswiederholung und -ergänzung traf das Berufungsgericht zum Teil von denen des Erstgerichts abweichende, eingangs dieses Urteils wiedergegebene Feststellungen. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht noch von folgenden weiteren Tatsachen aus:

Zur Zeit des Vergleichsabschlusses verdiente der Beklagte (ohne Familienbeihilfe, aber einschließlich Sonderzahlungen) rund S 13.200. Er verpflichtete sich, für seine Tochter monatlich S 2.000 und für seinen behinderten Sohn (im Hinblick auf die erhöhte Familienbeihilfe) monatlich S 500 Unterhalt zu zahlen. Die Klägerin war damals nicht erwerbstätig.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Berufungsgericht zur Auffassung, dass die Parteien mit ihrem gerichtlichen Vergleich nicht bloß den gesetzlichen Unterhalt hätten konkretisieren wollen, sondern dass die Unterhaltsvereinbarung vom gesetzlichen Unterhalt deutlich abweiche und die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren erkennbar seien. Mangels eigenen Einkommens zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses hätte damals der Unterhalt bei Orientierung am gesetzlichen mit S 5.700 bestimmt werden müssen. Auch weiche die Vereinbarung insofern von der gesetzlichen Regelung ab, als ein S 3.000 monatlich übersteigendes Einkommen der Klägerin die Unterhaltspflicht des Beklagten in voller Höhe verringern sollte. Unter Bedachtnahme auf die weiteren Sorgepflichten des Beklagten hätten die Parteien dem Unterhaltsanspruch der Klägerin rund 20,5 % des Einkommens des Beklagten zugrunde gelegt, also deutlich weniger, als der Klägerin an gesetzlichen Unterhalt zugestanden wäre. Als Ausgleich dafür sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, monatlich bis zu S 3.000 zu verdienen, ohne dass sich an der Unterhaltshöhe etwas ändert sollte. Nicht ausdrücklich habe gesagt werden müssen, dass eine wesentliche Änderung der Umstände (insbesondere der Wegfall von Sorgepflichten auf Seiten des Beklagten sowie Erhöhungen oder Verminderungen seines Einkommens) zu einer betragsmäßigen Änderung des Unterhalts führen würde. Vereinbarungen anderer Art (etwa über eine Valorisierung des Freibetrages beim Eigeneinkommen der Klägerin) seien in die Vereinbarungen jedoch nicht aufgenommen worden; Derartiges sei auch nicht besprochen und sei auch hier im Verfahren nicht vorgebracht worden.

Daraus folge, dass § 72 EheG nicht maßgebend sei, weil diese Bestimmung auf den rein vertraglichen Unterhalt nicht anwendbar sei (SZ 60/31). Der Anspruch der Klägerin sei daher nur durch die dreijährige Verjährungszeit des § 1480 ABGB beschränkt und somit rückwirkend für die Zeit ab 1. 5. 1995 zu berechnen. Berücksichtige man den Wegfall der Unterhaltspflicht des Beklagten für seine Tochter und die weitere Zahlung von S 500 für den Sohn, so erscheine es vertretbar, den Anteil der Klägerin von 20,5 auf 25 % des laufenden Einkommens des Beklagten zu erhöhen. Daneben gebühre ihr das vom Beklagten anerkannte Drittel seiner Abfertigung.

Der Beklagte habe ohne Abfertigung im klagsgegenständlichen Zeitraum rund S 862.000 netto verdient. Ein Viertel davon seien S 215.500. Dazu sei der aus der Abfertigung anerkannte Betrag von S 112.596,30 zu zählen, was insgesamt S 328.096,30 ergebe. Abzüglich des überwiesenen Unterhalts von 41 x S 3.700 = S 151.700 verbleibe ein Betrag von S 176.396,30. Dieser Betrag sei wieder um das zu vermindern, was der Beklagte nach der Unterhaltsvereinbarung auf Grund des monatlich S 3.000 übersteigenden Einkommens der Klägerin in der Vergangenheit zu viel geleistet habe. Es könne dahinstehen, ob es sich dabei um eine bloße Frage der Unterhaltsberechnung oder um ein Kompensationsproblem handle. Der Formulierung des Vergleichs sei ohne Zweifel zu entnehmen, dass die Klägerin dem Beklagten eine vertragliche Kompensationsmöglichkeit eingeräumt habe. Das monatliche Einkommen der Klägerin habe zwischen dem 1. 5. 1995 und dem 30. 9. 1998 rund S 6.100 betragen. Ziehe man davon den Freibetrag ab, so verblieben S 3.100, also für 41 Monate S 127.100 daraus ergeben sich der Restanspruch von S 49.296,30 sA.

Während das Berufungsgericht zunächst ausgesprochen hatte, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte es diesen Ausspruch auf Antrag der Klägerin in sein Gegenteil um und stellte dem Beklagten die Erstattung einer Revisionsbeantwortung frei.

Von allen im Antrag gemäß § 508 ZPO angeführten Argumenten sei lediglich jenes nicht unvertretbar, dass der in der Unterhaltsvereinbarung genannte Freibetrag von monatlich S 3.000 der Valorisierung unterliege, obwohl diese in die Vereinbarung nicht aufgenommen und auch nach der Aussage der Klägerin bei den Verhandlungen nicht besprochen worden sei. Bei Bejahung einer Geldwertanpassung könnte man dem Umstand Rechnung tragen, dass der nicht anrechenbare Freibetrag gegenwärtig real deutlich weniger wert sei als 1983. Dabei handle es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen dahin, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren lässt der Beklagte die Bejahung eines erhöhten Unterhaltsanspruches der Klägerin durch das Berufungsgericht auch für eine länger als ein Jahr vor Klagseinbringung liegende Zeit, also die Nichtanwendung des § 72 EheG, unbekämpft. Es ist daher nicht erforderlich, auf die von der Klägerin (aus welchen Gründen auch immer) relevierte Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung einzugehen.

In ihrer Revision lässt die Klägerin völlig außer Acht, dass ihre Ehe nach § 55a EheG geschieden wurde. Für diesen Fall sieht das Ehegesetz (vgl §§ 66 ff) keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vor. Daran vermag auch die Bestimmung des § 69a EheG, wonach der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten sei, soweit es den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, nichts zu ändern. Die darin ausgesprochene Fiktion setzt ja gerade voraus, dass es sich bei dem vereinbarten Unterhalt nicht um einen gesetzlichen Unterhalt handelt (EFSlg 75598; EFSlg 84.651 mwN; 7 Ob 298/98h). Schon aus diesem Grund ist die Rechtsansicht der Klägerin verfehlt, bei dem seinerzeit vereinbarten Unterhaltsbetrag handle es sich lediglich um die Konkretisierung des ihr nach dem Gesetz zustehenden Unterhalts. Aber auch davon abgesehen, vermag die Revisionswerberin die Vereinbarung eines den Regeln des § 66 EheG folgenden Unterhalts nicht darzulegen. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht in seinem Beschluss nach § 508 Abs 3 ZPO darauf hingewiesen, dass dabei abgesehen von weiteren Ungereimtheiten übersehen wird, dass die getroffene Vereinbarung wegen der Regelung der Anrechnung des Eigeneinkommens der Klägerin zu deren Lasten deutlich von der Gesetzeslage nach der zuletzt zitierten (allerdings keinesfalls anwendbaren) Bestimmung abweicht. Es muss genügen, darauf hinzuweisen, dass der Klägerin nach dem Wortlaut der vereinbarten Regelung ab einem Eigeneinkommen von S 5.700 (bzw nach der Abänderung durch das Urteil des Erstgerichts vom 3. 10. 1990 von S 6.700) ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens des Beklagten in keinem Fall ein Unterhaltsanspruch zustünde.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann bei einer Vereinbarung im Sinne des § 55a Abs 2 EheG die Neubestimmung des Unterhaltsanspruches wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Anspruches immer nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgen. Es kommt daher darauf an, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten (EFSlg 75.598; EFSlg 81.689). Jedenfalls mangels Anhaltspunkten für eine andere Parteienabsicht wird davon auszugehen sein, dass die Parteien bei Kenntnis von wesentlichen Änderungen der Einkommensverhältnisse den Unterhalt ebenfalls in der Höhe vereinbart hätten, wie es der aus dem Vergleich hervorgehenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht (EFSlg 66.488; EFSlg 75.598; EFSlg 81.689; 7 Ob 208/98h). Dies gilt auch dann, wenn die Relation zwischen Einkommen und vereinbartem Unterhalt im Vergleich nicht zum Ausdruck kommt (3 Ob 69/91; 7 Ob 208/98h).

Dieser Rechtslage trägt die Entscheidung des Berufungsgerichtes, wenn auch ausgehend von anderer OGH-Judikatur im Ergebnis, insoweit Rechnung, als es den vom Beklagten (zunächst) geschuldeten Unterhaltsbetrag im Vergleich zum seinerzeitigen im Verhältnis mit der zwischenzeitigen Einkommensteigerung des Beklagten erhöht. Auch gegen die Berücksichtigung des Wegfalls der Sorgepflicht des Beklagten für die Tochter in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe bestehen keine Bedenken, wurde doch auch vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass bei Hinzutreten weiterer Sorgepflicht mangels anderer eindeutiger Anhaltspunkte die ergänzende Vertragsauslegung dahin vorzunehmen ist, dass diese von den Parteien nach den Regeln für den gesetzlichen Unterhalt berücksichtigt worden wäre (3 Ob 69/91; EFSlg 75.598). Dasselbe muss daher auch im umgekehrten Fall des Wegfalls einer Sorgepflicht gelten.

Zu Recht macht die Klägerin jedoch geltend, dass, wie sie schon in erster Instanz (Schriftsatz ON 27) vorgetragen hat, auch der jährliche Betrag von S 36.000, bei dessen Übersteigen nach dem Vergleich der Mehrverdienst der Klägerin voll auf den Unterhaltsbetrag anzurechnen ist, im Hinblick auf das Verstreichen von nunmehr ca. 17 Jahren ebenfalls eine Aufwertung zu unterziehen gewesen wäre.

Auch wenn das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der Streitteile keine näheren Feststellungen über die Ziele treffen konnte, die die Parteien einverständlich mit ihrer konkreten Unterhaltsregelung verfolgten, ergibt sich daraus doch immerhin in Hinblick auf den geringen der Klägerin zugestandenen Betrag, dass beide Parteien davon ausgingen, sie werde, wie sie auch selbst ausgesagt hat, einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Bliebe der "Freibetrag" von monatlich S 3.000 auch über die Jahrzehnte unverändert, würde dies bedeuten, dass allein durch die fortschreitende Geldentwertung der Unterhaltsbetrag, den die Klägerin zu beanspruchen hat, selbst dann sinken müsste, wenn es im Sinne der vom Beklagten nicht mehr bekämpften Berufungsentscheidung zu einer Aufwertung des Grundunterhaltsbetrages im Verhältnis der Erhöhung des nominellen Einkommens des Beklagten kommt. Es wurde aber nicht festgestellt, dass die Parteien mit ihrer konkreten Regelung die Absicht verfolgt hätten, tendenziell die reale Unterhaltshöhe jedenfalls zu verringern. Bei der Berechnungsmethode des Berufungsgerichtes käme es aber zwangsläufig zu einer solchen Folge und damit auch insofern zum Abweichen von der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes als damit die Relation zwischen Unterhalt und Einkommen gestört würde. Die Geldentwertung im Hinblick auf das Einkommen der Unterhaltsberechtigten ginge nämlich voll zu ihren Lasten.

Redliche und vernünftige Parteien hätten daher für den Fall der Änderung der Einkommensverhältnisse der Parteien auch vorgesehen, dass sich die Einkommensgrenze von S 36.000 jährlich entsprechend der Veränderung der Einkommensverhältnisse erhöht hätte. Da die Klägerin beim Vergleichsabschluss über kein eigenes Einkommen verfügte, erscheint es gerechtfertigt, das Verhältnis zwischen diesem einem monatlichen Einkommen von S 3.000 entsprechenden Betrag und dem damaligen Einkommen des Beklagten (ds S 3.000 : 13.200 = 22 %) aufrechtzuerhalten und den Betrag von S 3.000 in diesem Ausmaß aufzuwerten. 22 % des letzten festgestellten Einkommens des Beklagten von rund S 21.000 im Monat ergeben einen monatlichen Betrag von S

4.625. Daraus folgt, dass das nunmehrige Nettoeinkommen der Beklagten (für den Urteilszeitraum) den "Freibetrag" nur um S 1.475 monatlich übersteigt, für die gesamten 41 Monate daher um S 60.475. Damit ergibt sich aber in Abweichung von der Berufungsentscheidung, dass von den S 176.396,30 nicht S 127.100,--, sondern lediglich S 60.475,-- abzuziehen sind, woraus sich ein grundsätzlicher Erhöhungsanspruch für die fragliche Zeit (Mai 1995 bis einschließlich September 1998) von S 115.921,30 sA ergibt.

Aus folgenden Erwägungen ist aber die Rechtssache nur zum Teil spruchreif.

Wie aus den Feststellungen hervorgeht, haben die Parteien vereinbart, dass ein über der Freigrenze von seinerzeit S 3.000 liegendes Einkommen der Klägerin im Nachhinein derart auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ist, dass der Beklagte solange keinen Unterhalt leisten muss, bis der Differenzbetrag aufgebraucht ist. Das bedeutet, dass für den Zeitraum zwischen 1. 5. 1995 und 31. 12. 1996 eine Berechnung des Unterhaltserhöhungsanspruches der Klägerin noch nicht endgültig möglich ist. Es bedürfte dafür der Feststellung der Einkommensverhältnisse der Parteien für die Zeit vom 1. 1. 1994 zum 30. 4. 1995. Erst auf Grund der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin für diesen Zeitraum und damit auch einer allfälligen auf den Unterhalt der Jahre 1995 und 1996 anzurechnende Überzahlung des Beklagten kann beurteilt werden, ob sich der zuletzt errechnete Betrag noch vermindert. Was die Unterhaltszahlung ab 1. 5. 1995 angeht liegt ja nach den vorstehende angestellten Überlegungen eine Überzahlung durch den Beklagten nicht vor. Bei einem Unterhaltsanspruch von ca. S 5.256 und einem anzurechnenden Eigeneinkommen von S 1.475 monatlich ergibt sich ja ein monatlich zu zahlender Unterhaltsbetrag von S 3.781. Dieser liegt über dem tatsächlich monatlich gezahlten Betrag von S 3.700.

Damit ergibt sich, dass theoretisch in der Zeit von 1. 1. 1994 bis 30. 4. 1995 eine Überzahlung von insgesamt (höchstens) S 59.200 erfolgt sein könnte. In diesem Umfang erweist sich die Rechtssache noch nicht spruchreif. Dies erfordert ihre Zurückweisung an die erste Instanz, welche nach Erörterung mit den Parteien Feststellungen über ihr Einkommen der im fraglichen Zeitraum zu treffen und demnach allfällige Überzahlungen des Beklagten zu errechnen haben wird. In diesem Umfang sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Darüber hinaus kann jedoch mit Teilurteil endgültig entschieden werden.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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