OGH 9Ob261/97s

OGH9Ob261/97s27.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Danzl, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder Brigitte (geboren 18. Juni 1978), Bernhard (geboren 29.August 1979) und Margit (geboren 18. März 1985) K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Hermann K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Wilfrid Raffaseder und Mag.Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in Freistadt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 11. Juni 1997, GZ 13 R 242/97t-147, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die für die Beurteilung der Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit der mj.Brigitte maßgebende Rechtslage richtig wiedergegeben und dabei zutreffend zwischen einer (die Selbsterhaltungsfähigkeit jedenfalls hinausschiebenden) weiterführenden (erstmaligen) Berufsausbildung und der (strenger zu beurteilenden) Weiterbildung des Unterhaltspflichtigen nach eindeutigem Abschluß einer Berufsausbildung unterschieden (vgl dazu Schwimann/Schwimann, ABGB2 I, Rz 95 ff zu § 140 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall stellt - von Fällen grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS § 14 Abs 1 AußStrG dar. Angesichts des Umstandes, daß die mj.Brigitte die 3-jährige Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe, deren Bildungsziel ua die Vorbereitung für Sozialberufe enthält, von vorneherein in der (deklarierten) Absicht in Angriff genommen hat, danach die (grundsätzlich erst 17jährigen offenstehende) Krankenpflegeschule in F***** zu besuchen, kann in der Beurteilung des Besuches der zuletzt genannten Schule als weiterführende Berufsausbildung jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung erblickt werden.

Es entspricht zwar der herrschenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung, daß bei geänderten Verhältnissen Unterhaltsbeträge so zu bemessen sind, daß eine einmal festgelegte Relation zwischen Einkommens- und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals ausgesprochen, daß die seinerzeitige Relation zwischen Unterhaltsleistung und Einkommen für die Neubemessung dann keine Rolle spielt, wenn die Änderung der Verhältnisse - wie hier (Schulwechsel) - nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen beruht (EFSlg 62.575; EFSlg

71.471 ua). Abgesehen davon unterliegt die Strenge der Bindung an ein als festgelegt zu behandelndes Verhältnis nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls einem gewissen Spielraum (EFSlg 69.305/7; EFSlg 72.350), der hier nicht überschritten wurde.

Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers ist der Anspannungsgrundsatz nicht auf das erzielbare Erwerbseinkommen beschränkt (ÖA 1995,68; insoweit vergleichbar auch 6 Ob 2080/96t, wonach auch dem Unterhaltsberechtigten erzielbare Einkünfte aus einer zumutbaren Vermietung als Eigeneinkommen anzurechnen sind).

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