Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht den Leitsätzen der herrschenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung, daß bei geänderten Verhältnissen Unterhaltsbeträge in der Regel so zu bemessen sind, daß eine einmal festgelegte Relation zwischen Einkommens- und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt, dieser Grundsatz aber dann nicht mehr streng zu handhaben ist, wenn die Bemessung des bisher auf Grund eines Vergleiches geregelten Unterhaltes nicht bloß wegen einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände, wie geänderter Bedürfnisse oder Sorgepflichten, vorgenommen werden muß. Die Strenge der Bindung an ein als festgelegt zu behandelndes Verhältnis unterliegt aber nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls einem gewissen Spielraum (EFSlg 59.518 uva; zuletzt etwa 6 Ob 558/92). Durch die Neubemessung des Unterhaltes der Klägerin in Höhe von 36 % des - gestiegenen - Nettoeinkommens des Beklagten und unter Berücksichtigung seiner erhöhten Bedürfnisse an Stelle der bisher bestandenen Relation von rund 32 % wird der Grundsatz der fortwirkenden Beachtlichkeit einer einmal festgelegten Relation nicht verlassen.
Im übrigen ist das Rechtsmittel verspätet: Gemäß § 224 Abs 1 Z 4 ZPO sind unter anderem Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt Ferialsachen. Die Frist zur Bekämpfung des am 14.Dezember 1992 zugestellten Berufungsurteiles ist daher am 11.Jänner 1993 abgelaufen. Die erst am 25.Jänner 1993 zur Post gegebene außerordentliche Revision ist somit verspätet.
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