OGH 7Ob525/94

OGH7Ob525/9423.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erna H*****, vertreten durch Dr.Reiner Weber, Rechtsanwalt in Hollabrunn, wider die beklagte Partei Franz H*****, vertreten durch Dr.Josef Lentschig und Dr.Heinrich Nagl, Rechtsanwälte in Horn, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 9.November 1993, GZ 5 R 397/93-30, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Retz vom 24.Juni 1993, GZ C 552/92 w-24, in der Hauptsache bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entpricht ständiger Rechtsprechung (EFSlg 53.728; JBl 1989, 724; RZ 1991/72 uva), daß Unterhaltsvergleichen als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit die Umstandsklausel innewohnt und der Unterhaltsanspruch mangels entgegenstehender Vereinbarung bei einer wesentlicher Änderung der Verhältnisse neu zu bestimmen ist. Während die Rechtsprechung zur Änderung der Verhältnisse bei Unterhaltsvergleichen über gesetzliche Unterhaltsansprüche - außer im Fall der Änderung der Bedürfnisse oder der Sorgepflichten, welche zu einer Neubemessung führt - bei bloßer Änderung der Einkommensverhältnisse auf die im Vergleich festgelegten Relationen abstellt (EFSlg 48.150 uva), hat der Oberste Gerichtshof zum Unterhaltsanspruch aufgrund einer Vereinbarung iSd § 55 a Abs 2 EheG bereits ausgesprochen (3 Ob 69/91, teilweise veröffentlicht in EFSlg 66.488), daß die Neubestimmung wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Unterhaltsanspruches immer nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgen kann, es also darauf ankommt, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen ursprünglich nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. In derselben Entscheidung wurde auch schon ausgeführt, daß die ergänzende Vertragsauslegung bei Hinzutreten weiterer Sorgepflichten mangels anderer eindeutiger Anhaltspunkte dahin vorzunehmen ist, daß diese von den Parteien nach den Regeln für den gesetzlichen Unterhalt berücksichtigt worden wären. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten verringert sich bei Hinzutreten der teilweisen Sorgepflicht für den zweiten Ehegatten des Unterhaltspflichtigen um 2 % (RZ 1992/49). Im Rahmen dieser Grundsätze liegt die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung des Unterhaltsvergleiches. Ob aber der prozentuelle Abzug bei einem geringen Einkommen des zweiten Ehegatten des Unterhaltspflichtigen allenfalls 3 % zu betragen hat, berührt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Mit der hier vorgenommenen ergänzenden Auslegung des Unterhaltsvergleiches wurde auch nicht die Sittenwidrigkeitsgrenze überschritten; das wäre nur dann der Fall, wenn die Erfüllung der abgeänderten Vergleichspflichten den Leistungspflichtigen selbst in finanzielle Bedrängnisse brächte, von denen billigerweise auszuschließen wäre, daß sie bei Vertragsabschluß, wären sie vorhergesehen worden, von den Vertragsparteien in Kauf genommen worden wären. Daher kommt es hier auch nicht auf die dazu in der Entscheidung AnwBl 1992, 844 ausgesprochenen Grundsätze an, wie die Vertragsauslegung in einem solchen Fall vorzunehmen wäre.

Ungeachtet des nicht bindenden (§ 508a ZPO) Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, war die Revision daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten nicht hingewiesen.

Stichworte