OGH 3Ob1030/91 (3Ob1031/91)

OGH3Ob1030/91 (3Ob1031/91)24.4.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gert S*****, vertreten durch Dr. Bruno Binder ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Helga S*****, 2) mj. Karin S*****, 3) mj. Guntram S*****, und 4) Sunhild S*****, alle vertreten durch Dr. Alfred Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Einwendungen nach § 35 EO gegen betriebene Unterhaltsansprüche infolge ao. Revision des Klägers und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15.Jänner 1991, GZ 19 R 261,262/90-37, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision des Klägers und der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

1. Zur Revision der klagenden Partei:

a) Die Anrechnung von geleistetem Naturalunterhalt (Bestreiten von Auslagen für eine Liegenschaft, auf der die Unterhaltsberechtigten wohnen) würde eine Vereinbarung voraussetzen. Eine ausdrückliche Vereinbarung wurde nicht behauptet. Das mindestens schlüssige Zustandekommen einer solchen kann nur aus einem gewissen Zuwarten der beklagten Parteien mit ihren Exekutionsanträgen noch nicht abgeleitet werden. Auch wenn man daher das verspätete Vorbringen des Klägers nur als Ausführung des schon in der Oppositionsklage geltend gemachten Klagsgrundes der Erbringung von Naturalunterhalt und damit nicht als Verstoß gegen die im Oppositionsprozeß geltende Eventualmaxime werten wollte, wäre für den Kläger nichts zu gewinnen. Bei den minderjährigen Beklagten fehlte es überdies an einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (3 Ob 16/89, 4 Ob 1505/91).

b) Die freiwillige Zahlung von Prämien für eine Zusatzkrankenversicherung ist nach der einhelligen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen (EFSlg 56.036, 56.075, 59.184 f), so daß iSd Übergangsbestimmungen der WGN 1989 keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

c) Das Berufungsgericht hat den Verfahrensmangel der Nichteinholung von Einkommensteuerbescheiden verneint. Im Revisionsverfahren kann dieser Mangel nicht neuerlich geltend gemacht werden (EFSlg 57.817, 57.818).

d) Wenn ein Unterhaltspflichtiger ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr die früher relativ hohen Nebeneinnahmen, aber einige Monate lang noch gewisse geringer gewordene Nebeneinnahmen hat, dann aber auch diese nicht mehr erzielt, ist nicht erkennbar, inwiefern die Bestimmung der Unterhaltshöhe für drei Phasen (bis 31.12.1988, vom 1.1.1989 bis 31.5.1989 und seit 1.6.1989) unrichtig sein soll.

e) Die Bekämpfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist unzulässig.

2. Zur Revision der beklagten Parteien:

Selbst wenn man dem bisher in Lehre und Rechtsprechung nie vertretenen Standpunkt der beklagten Parteien beitreten wollte, daß ein durch Versäumungsurteil oder mit Zustimmung des Unterhaltspflichtigen im Pflegschaftsverfahren festgelegter Unterhaltsanspruch so zu behandeln sei, wie ein verglichener, also vertraglich geregelter, stünde die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht im Widerspruch zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes oder zur Judikatur der Gerichte zweiter Instanz aus den letzten drei Jahren.

Der Grundsatz, wonach die in einem Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe bei einer Änderung der Verhältnisse und einer dadurch notwendigen Neubemessung des Unterhaltsanspruches gewahrt bleiben soll, gilt nur "im allgemeinen" oder "in der Regel" (Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes: EFSlg 27.503, 43.714, 46.276, Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz wie: EFSlg 57.253) und ist vor allem nur anzuwenden, wenn der Wille der Parteien bei der vorangegangenen Unterhaltsregelung darauf gerichtet war, daß eine bestimmte Relation nicht geändert werden soll (Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes: EFSlg 37.612, 43.719 oder kürzlich 7 Ob 533/90; Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz: EFSlg 51.686, 54.495).

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