Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Auf eine mit der Mutter der Minderjährigen (zumindest schlüssig) zustande gekommene Unterhaltsvereinbarung oder einen (schlüssigen) Verzicht der Mutter auf eine 2.000 S monatlich übersteigende Unterhaltsleistung kann sich der Vater nicht mit Erfolg berufen, weil solche Vereinbarungen nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu ihrer Wirksamkeit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 154 Abs 3 ABGB bedürften (EFSlg 30.790, 40.107, 56.102, 56.103; 2 Ob 551/90 ua); eine solche wurde aber nicht behauptet und liegt nach der Aktenlage auch nicht vor.
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