OGH 8Ob613/92 (8Ob614/92)

OGH8Ob613/92 (8Ob614/92)8.10.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** T*****, vertreten durch Dr.Ursula Schwarz, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei S***** T*****, vertreten durch DDr.Ferdinand Groß und Dr.Ferdinand Groß jun., Rechtsanwälte in Kapfenberg, wegen Unterhalt und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 28.April 1992, GZ R 237, 238/92-54, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Berufungsgericht zutreffend von der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (EvBl 1984/151 uva, zuletzt etwa 4 Ob 566/91 und 2 Ob 508/92) ausgegangen ist, daß bei geänderten Einkommensverhältnissen die Unterhaltsbeträge in der Regel so zu bemessen sind, daß die einmal vergleichsweise festgelegte Relation zwischen Einkommens- und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt, sofern sich die übrigen für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände nicht geändert haben und dies ist hier nicht der Fall: Die Klägerin hatte schon zur Zeit des Vergleichsabschlusses ein unentgeltliches Wohnungsrecht und der Beklagte litt schon damals an Diabetis. Die außerordentliche Revision ist zwar auch hinsichtlich der Feststellungsklage zulässig, weil es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit handelt (§ 502 Abs 2 und 3 Z 1 ZPO), sie ist aber nicht berechtigt, weil - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Klarstellung hat, von welcher Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Vergleichsabschluß ausgegangen wurde.

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