Rechtssatz
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN); eines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO bedarf es nicht. Das gilt nicht nur dann, wenn monatlich ein ziffernmäßig bestimmter Betrag gefordert wird, sondern auch wenn ein Bruchteilstitel erwirkt wurde. Es kommt dann auf die Feststellungen der Untergerichte über die Höhe des Nettoeinkommens des Beklagten oder mangels solcher Feststellungen auf die Klagsbehauptungen an.
1 Ob 211/71 | OGH | 02.09.1971 |
Veröff: EvBl 1972/182 S 347 |
1 Ob 10/73 | OGH | 31.01.1973 |
nur: Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN); eines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO bedarf es nicht. (T1) |
3 Ob 6/74 | OGH | 29.01.1974 |
nur T1 |
7 Ob 15/74 | OGH | 07.03.1974 |
nur T1 |
6 Ob 646/77 | OGH | 14.07.1977 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 645/77 | OGH | 31.08.1977 |
nur T1 |
1 Ob 1504/85 | OGH | 27.02.1985 |
nur: Das gilt nicht nur dann, wenn monatlich ein ziffernmäßig bestimmter Betrag gefordert wird, sondern auch wenn ein Bruchteilstitel erwirkt wurde. Es kommt dann auf die Feststellungen der Untergerichte über die Höhe des Nettoeinkommens des Beklagten oder mangels solcher Feststellungen auf die Klagsbehauptungen an. (T2) <br/>Veröff: ÖA 1986,50 |
7 Ob 558/88 | OGH | 24.03.1988 |
nur T1; Beisatz: Übersteigt die dreifache Jahresleistung des zuerkannten Unterhaltsanspruches S 60.000,--, nicht aber S 300.000,--, so ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs 2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig, oder nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig. Daher hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen. (T3) |
8 Ob 579/93 | OGH | 24.06.1993 |
nur T1; Veröff: EvBl 1994/28 S 132 = ÖA 1994,72 = RZ 1994/70 S 249 |
3 Ob 503/96 | OGH | 21.02.1996 |
nur: Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN). (T4) <br/>Veröff: SZ 69/33 |
6 Ob 207/98d | OGH | 24.09.1998 |
nur T4; Beisatz: In Unterhaltssachen ist keine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 13 Abs 2 AußStrG durch das Gericht zweiter Instanz vorzunehmen. (T5) |
6 Ob 236/98v | OGH | 24.09.1998 |
nur T1; Beisatz: Hier: Einstweiliger Unterhalt. (T6) |
7 Ob 247/03d | OGH | 10.11.2003 |
Auch; nur T4; Beisatz: Bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen. (T7) |
6 Ob 142/06k | OGH | 29.06.2006 |
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitgegenstand. (T8) |
6 Ob 126/07h | OGH | 21.06.2007 |
Vgl; nur T4; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs- oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben. (T9) |
10 Ob 82/07t | OGH | 11.09.2007 |
nur T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Eines Bewertungsausspruches des Rekursgerichts nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf es nicht, weil der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. (T10) |
10 Ob 36/09f | OGH | 16.06.2009 |
Auch; Beisatz: Auch im Verfahren nach dem UVG ist Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses. (T11) |
5 Ob 122/09s | OGH | 07.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist nach § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen. Eines Bewertungsausspruchs des Rechtsmittelgerichts bedarf es daher nicht. (T12) |
2 Ob 224/08t | OGH | 16.07.2009 |
Auch; nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Werden Sonderbedarfszahlungen in Form eines wiederkehrenden Monatsbetrags begehrt, ergibt sich der Wert des Entscheidungsgegenstands insoweit ebenfalls aus § 58 Abs 1 JN. Auch beim Schul- und Internatsgeld ist bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands demnach (zumindest) vom Dreifachen der Jahresleistung auszugehen. (T13)<br/>Bem: So schon 9 Ob 95/06w. (T14) |
8 Ob 2/10f | OGH | 28.01.2010 |
Auch; nur T4 |
3 Ob 88/10b | OGH | 26.05.2010 |
Auch; nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8 |
3 Ob 221/10m | OGH | 14.12.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8 |
2 Ob 221/10d | OGH | 22.12.2010 |
nur T4; Beisatz: Hier: Vorliegen eines 30.000 EUR nicht übersteigenden Streitgegenstands, wenn weder das Dreifache der Jahresleistung noch der Unterhaltsrückstand diesen Wert übersteigt. (T15) |
9 Ob 8/13m | OGH | 21.02.2013 |
nur T4; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9 |
3 Ob 207/19s | OGH | 19.11.2019 |
nur T1; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Das gilt auch für Oppositionsverfahren. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19710902_OGH0002_0010OB00211_7100000_001
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