OGH 9Ob252/99w

OGH9Ob252/99w13.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Julian D*****, geboren am 30. Mai 1980 und der mj. Felicia D*****, geboren am 15. September 1983, infolge Revisionsrekurses der Mutter Karin D*****, Kindergärtnerin, *****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 27. Juli 1999, GZ 1 R 175/99z-67, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Enns vom 27. Mai 1999, GZ 3 P 85/97i-54, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Vater der Minderjährigen war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von S 3.800,-- für die mj. Felicia verpflichtet. Die Minderjährige begehrte die Erhöhung des Unterhalts ab 1. 10. 1997 auf S 7.200,-- monatlich.

Das Erstgericht erhöhte den monatlich vom Vater zu entrichtenden Unterhalt beginnend ab 1. 9. 1998 auf S 4.400,-- und wies das Mehrbegehren (S 3.400,-- vom 1. 10. 1997 bis 31. 8. 1998 sowie S 2.800,-- ab 1. 9. 1998) ab. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es den Vater dazu verhielt, vom 1. 9. 1998 bis 30. 4. 1999 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 5.700,-- zu leisten. Das Mehrbegehren (S 3.400,-- monatlich vom 1. 10. 1997 bis 31. 8. 1998 sowie seit 1. 5. 1998 bzw S 1.500,-- monatlich vom 1. 9. 1998 bis 30. 4. 1999) wies es ab. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zugelassen werde.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Mutter legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,--. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 133/99m; 5 Ob 67/99k; 7 Ob 19/99s uva). Eines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (6 Ob 236/98v). Gegenstand des Rekursverfahrens war die begehrte Erhöhung um S 3.400,-- monatlich, sodass sich der dreifache Jahresbetrag mit S 122.400,-- errechnet.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet. Sie hat auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG; RIS-Justiz RS0109505, zuletzt 1 Ob 229/99d).

Stichworte