OGH 6Ob9/14p

OGH6Ob9/14p20.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers M***** K*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck als Verfahrenshelfer, gegen die Antragsgegnerin M***** L*****, vertreten durch Dr. Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Dezember 2013, AZ 52 R 127/13b, 52 R 128/13z, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00009.14P.0220.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.  Verfahren über den Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen sind seit Inkrafttreten des AußStrG auch dann in das Außerstreitverfahren verwiesen, wenn das Kind bereits volljährig ist (vgl G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 1 Rz 93 ff).

2.1.  Gemäß § 23 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen der ZPO über Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden. Damit findet ‑ wie schon zuvor nach Art XXXVI EGZPO ‑ im Außerstreitverfahren keine Hemmung des Fristenlaufs zwischen (nunmehr) 15. Juli und 17. August bzw zwischen 24. Dezember und 6. Jänner statt ( Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 23 Rz 3).

2.2.  Im Übrigen hat auch im Anwendungsbereich der ZPO gemäß § 222 Abs 2 Z 4 ZPO die im § 222 Abs 1 ZPO normierte Fristenhemmung keinen Einfluss auf die Rechtsmittelfristen in Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt. Anders als nach § 49 Abs 2 Z 2 JN sind davon auch Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen erfasst.

2.3.  Dies entspricht der Judikatur zur früheren Fassung des § 49 Abs 2 Z 2 JN, der generell „sonstige Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt“ umfasste, und zu § 224 Abs 2 Z 4 ZPO alte Fassung. Demnach umfasste § 49 Abs 2 ZPO JN alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts (RIS‑Justiz RS0046467).

2.4.  Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die zu § 49 Abs 2 Z 2 JN entwickelten Grundsätze wegen der Wortidentität beider Normen auch bei der Auslegung des § 224 Abs 1 Z 4 ZPO zugrunde zu legen sind (RIS‑Justiz RS0046467 [T6]). Diese Rechtsprechung wurde auch nach Änderung des § 49 Abs 2 Z 2 JN durch das AußStrBeglG aufrecht erhalten (RIS‑Justiz RS0046467 [T15]; vgl auch 3 Ob 6/13y).

2.5.  Demnach endete die Revisionsrekursfrist gegen die am 18. 12. 2013 an den Antragsgegnervertreter zugestellte Rekursentscheidung am 2. 1. 2014. Der erst am 8. 1. 2014 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher verspätet.

3.  Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes zu verweisen:

3.1.  Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist nach § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen. Eines Bewertungsausspruchs des Rechtsmittelgerichts bedarf es in diesem Fall daher nicht (RIS‑Justiz RS0042366 [T12]). Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn der Kläger das (gänzliche oder teilweise) Erlöschen des auf eine Geldleistung gerichteten Unterhaltsanspruchs geltend macht (RIS‑Justiz RS0046541).

3.2.  Im vorliegenden Fall wäre jedoch zu beachten gewesen, dass in Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen ‑ binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts ‑ beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen kann, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

3.3.  Steht dem Rechtsmittelwerber nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zur Verfügung, ist das Rechtsmittel nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Derartige Eingaben sind als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten (RIS‑Justiz RS0109623 [T13]).

3.4.  Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109623 [T14]). Daher ist ein irrig sofort an den Obersten Gerichtshof vorgelegtes Rechtsmittel zunächst dem Erstgericht zurückzustellen.

3.5.  Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn das Rechtsmittel ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ eindeutig verspätet ist, weil diesfalls die allfällige Verbesserung und Vorlage über das Gericht zweiter Instanz sinnlos wäre (vgl Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , ABGB § 67 Rz 9).

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