Fristen
§ 23.
(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen,ausgenommen § 222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.
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