OGH 3Ob6/13y

OGH3Ob6/13y20.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Mag. Christian Kaiser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei minderjähriger M*****, dieser vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch und gegen die Exekutionsbewilligung (§§ 35 und 36 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 26. Juli 2012, GZ 21 R 150/12z-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 17. April 2012, GZ 12 C 289/12h-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Impugnationsbegehrens richtet.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben.

Die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen zum Oppositionsbegehren werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

Der Anspruch aus dem am 22. Februar 2010 vor dem Bezirksgericht Gänserndorf zu AZ ***** geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 300 EUR für die Monate März bis einschließlich Oktober 2010, zu dessen Hereinbringung mit Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 30. August 2011, GZ 8 E 4303/11b-2, die Exekution bewilligt wurde, ist erloschen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Pauschalgebühr 48,50 EUR für das Verfahren erster Instanz und 65 EUR für das Berufungsverfahren und 97 EUR für das Revisionsverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Anlässlich der einvernehmlichen Scheidung der Ehe zwischen der Klägerin und dem Vater des minderjährigen Beklagten, der auch eine damals bereits volljährige Tochter entstammt, vereinbarten die Eltern im Scheidungsfolgen-vergleich ua die gemeinsame Obsorge für den Beklagten, der sich hauptsächlich beim Vater aufhalten werde. Punkt 2. des Vergleichs lautet:

„Die [Klägerin] verpflichtet sich, mit 10. März 2010 - längstens allerdings bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit - zum Unterhalt des [Beklagten] einen monatlichen, jeweils am Zehnten des Monats im voraus fälligen Betrag von EUR 300,-- zu Handen des Vaters zu bezahlen.

Dem liegt ein monatliches Nettoeinkommen der [Klägerin] von EUR 1.500,-- (incl. Zulagen, SZ) sowie die Tatsachen zugrunde, dass die [Klägerin] die weitere Sorgepflicht für [die Tochter] zu tragen hat und der Minderjährige weder über Einkommen noch ertragsfähiges Vermögen verfügt.

Der [Vater des Beklagten] verpflichtet sich, die [Klägerin] für die Dauer seiner Unterhaltspflicht gegenüber [der Tochter] hinsichtlich der Unterhaltspflicht für [den Beklagten] schad- und klaglos zu halten, zumal die Mutter ihn hinsichtlich der Unterhaltspflicht für [die Tochter] schad- und klaglos halten wird. ...“

Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war zwischen den Eltern vereinbart, dass beide Kinder beim Kindesvater leben werden, dieser die Kinder betreue und versorge und dadurch Naturalunterhalt leiste. Die Eltern hielten es nicht für notwendig, einen Vergleich abzuschließen, der den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht geworden wäre. Es wurde daher eine gegenseitige Klag- und Schadloshaltung bzw Nichtzahlung von Unterhalt, da jedes Kind bei einem Elternteil wohne, vereinbart, ohne dass dies tatsächlich der Fall oder gewollt war. Zweck war es, „nur irgendeine Regelung zu treffen um den Gang des Scheidungsverfahrens zu beschleunigen“. „Vorgesehen war sohin bei Vergleichsabschluss tatsächlich zwischen den Parteien, dass die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin dadurch erfüllt werde, dass sie die (ohnedies höheren) Pferdeeinstellgebühren für das Pferd des Beklagten trage. Wenn sie diese nicht mehr übernehmen werde, so sei dann der Betrag von EUR 300,-- an Unterhalt zu bezahlen.“

Für die Monate März bis einschließlich Oktober 2010 trug die Klägerin die Pferdeeinstellgebühren, während der Vater für den Unterhalt der beiden Kinder zur Gänze aufkam, deren Bedürfnisse entsprechend abgedeckt wurden. Dann wurden der Klägerin die Kosten für die Pferdehaltung zu hoch, worauf letztlich ein Kompromiss gefunden wurde, wonach der Vater das Pferd ins Eigentum übernahm, um es dem Beklagten weiter nutzbar zu machen und auch die weiteren Einstellkosten trug. Seit November 2010 leistet die Klägerin den vereinbarten Geldunterhalt von 300 EUR.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 30. August 2011, GZ 8 E 4303/11b-2, wurde dem minderjährigen Beklagten, vertreten durch den Vater, die Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von insgesamt 2.400 EUR für die Monate März bis einschließlich Oktober 2010 bewilligt.

Die Klägerin erhob in einem sowohl eine Impugnationsklage als auch eine Oppositionsklage, die sie darauf stützte, dass der Unterhalt materiell erloschen sei, weil er vom Vater zur Gänze befriedigt worden sei, wobei dieser in Erfüllung seiner gegenüber der Klägerin bestehenden vertraglichen Verpflichtung geleistet habe. Sie habe die Kosten der Pferdehaltung für den Beklagten mit Wissen und Willen des Beklagten bis Ende 2010 getragen, während dessen von ihr nie Geldunterhalt gefordert worden sei. Ihre Zahlungen für die Pferdehaltung seien daher auf allfällige Unterhaltsansprüche des Beklagten anrechenbar, wodurch diese getilgt seien.

Der Beklagte bestritt zur Oppositionsklage eine Vereinbarung zwischen den Eltern, wonach die Nutzung des im Eigentum der Klägerin stehenden Pferdes durch den Beklagten anstelle der Unterhaltsleistung erfolge.

Das Erstgericht entschied klageabweisend mit der wesentlichen Begründung, mangels pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung der mündlichen Vereinbarung der Eltern könne diese dem Beklagten nicht entgegen gehalten werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte den gerügten Verfahrensmangel, das Erstgericht habe über das Impugnationsbegehren nicht abgesprochen. Einen Erfolg der beiden Begehren schloss es schon deshalb aus, weil weder die schriftliche Vereinbarung der Eltern zur Schad- und Klagloshaltung noch die mündliche betreffend die Tragung der Kosten der Pferdehaltung durch die Klägerin pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden seien. Die ordentliche Revision wurde nachträglich für zulässig erklärt, weil das Ersturteil von einem sekundären Verfahrensmangel zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Scheidungsfolgenvergleichs behaftet sein könnte.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, die bewilligte Exekution für unzulässig zu erklären und den Unterhaltsanspruch für erloschen zu erklären.

In seiner Revisionsbeantwortung erachtete der Beklagte die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage als nicht zulässig und trat ihr auch inhaltlich entgegen.

Rechtliche Beurteilung

I. Die Revision ist jedenfalls unzulässig , soweit sie sich gegen die Bestätigung der Abweisung der Impugnationsklage richtet.

I.1. Das Berufungsgericht hat die Mängelrüge der Klägerin, das Erstgericht habe nicht über das Impugnationsbegehren entschieden und damit die Sachanträge nicht vollständig erledigt (§ 496 Abs 1 Z 1 ZPO), aktenkonform verneint, sodass auch von der Erledigung des Impugnationsbegehrens auszugehen ist.

I.2. Während eine familienrechtliche Streitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 2 JN im Regelfall auch dann vorliegt, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist (RIS-Justiz RS0042968), trifft dies auf eine Impugnationsklage nicht zu. Die Oppositionsklage richtet sich nämlich gegen den vollstreckbaren Anspruch selbst und strebt den Ausspruch an, dass der Exekutionstitel erloschen sei. Handelt es sich dabei um einen Unterhaltsvergleich, ist die Lösung von materiell-rechtlichen Fragen des Unterhaltsrechts für den Erfolg des Klagebegehrens entscheidungswesentlich. Anders verhält es sich dagegen bei einer ‑ hier vorliegenden ‑ auf einen behaupteten Exekutionsverzicht gegen den Vollstreckungsanspruch gestützten Impugnationsklage, womit der Ausspruch der Unzulässigkeit einer bestimmten Exekution angestrebt wird und materiell-rechtliche Fragen des Unterhaltsrechts nach dem geltend gemachten Klagegrund nicht von Bedeutung sind (3 Ob 2084/96h = RIS-Justiz RS0046467 [T1]).

Mangels Vorliegens einer familienrechtlichen Streitigkeit kommt daher der Grundsatz zur Anwendung, dass bei Impugnationsklagen gegen eine Exekution wegen Geldforderungen der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag (Kapitalsbetrag ohne Nebengebühren, § 54 Abs 2 JN) besteht. Eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO ist daher nicht vorzunehmen; eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0000969). Nach der Rechtsprechung zur Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen im Exekutions- und im dieses zur Gänze betreffenden Impugnationsklageverfahren müssen die Entscheidungsgegenstände beider übereinstimmen (RIS-Justiz RS0000975), sodass hier die betriebene Forderung von 2.400 EUR (allein) an rückständigem Unterhalt maßgeblich ist.

Deshalb ist die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand (selbst wenn man eine Zusammenrechnung mit jenem gleich hohen der Oppositionsklage [siehe Punkt II.1.] vornimmt) 5.000 EUR nicht übersteigt.

II. Die Revision gegen die Abweisung der Oppositionsklage ist zulässig , weil dem Berufungsgericht eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zur Frage des Erlöschens des betriebenen Unterhaltsanspruchs unterlaufen ist, und deshalb auch berechtigt .

II.1. Klarzustellen ist zunächst, dass Oppositionsklagen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann zu den familienrechtlichen Streitigkeiten iSd § 502 Abs 4 ZPO gehören, wenn in den über diese eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist, es sei denn, es wäre nur zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch infolge Zahlung oder Aufrechnung erloschen ist (RIS-Justiz RS0010056; RS0042968 [T4]), wenn dem betriebenen Anspruch also nicht mit einem aus dem Familienrecht abgeleiteten Oppositionsgrund entgegen-getreten wird (3 Ob 164/12g mwN).

Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil die Klägerin das Erlöschen des betriebenen Unterhaltsrückstands ua daraus ableitet, dass der Vater des Beklagten im relevanten Zeitraum für den gesamten Unterhalt des Beklagten zur Gänze aufgrund einer mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung aufgekommen ist und den Unterhaltsanspruch damit getilgt hat. Es bedarf daher der Auseinandersetzung mit der familienrechtlichen Problematik der Wirkung von Vereinbarungen zwischen den Eltern, mit denen die Unterhaltslast für ein minderjähriges Kind verteilt wird.

Der Umstand, dass der Entscheidungsgegenstand, der nur in rückständigem Unterhalt von 2.400 EUR besteht (vgl 3 Ob 180/10g), hat daher nicht die absolute Unzulässigkeit der Revision iSd § 502 Abs 2 ZPO zur Folge, vielmehr kommt die - im Ergebnis zutreffende - nachträgliche Zulassung der Revision (§ 508 Abs 3 ZPO) zum Tragen.

II.2.1. Nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt entsprach der Text des von der Klägerin und dem Vater des Beklagten geschlossenen Scheidungsfolgenver-gleichs zum Kindesunterhalt nicht in allen Punkten dem Willen der Eltern des Beklagten, und zwar ‑ wohl zur Vereinbarung eines Geldunterhalts und dessen Höhe, nicht aber ‑ zur festgehaltenen wechselseitigen Schad- und Klagloshaltung; insofern liegt daher ein unwirksames ( Bollenberger in KBB 3 § 916 ABGB Rz 1 mwN) Scheingeschäft vor.

Übereinstimmender (wahrer) Wille der Eltern des Beklagten war vielmehr, dass der fixierte Geldunterhalt von 300 EUR monatlich solange von der Klägerin nicht zu leisten ist, als sie die (höheren) Kosten für die Einstellung des vom Beklagten gerittenen Pferdes (von über 500 EUR monatlich) trägt. Dieser Regelung ist immanent, dass die durch den Unterhalt zu deckenden gesamten Lebensbedürfnisse des Beklagten, die zwar auch Freizeitbedürfnisse sportlicher Art umfassen (vgl Hopf in KBB 3 § 140 ABGB Rz 2 mwN), zum weit überwiegenden Teil vom Vater zu tragen sind, solange die Klägerin die Pferdekosten bezahlt. Die Vereinbarung bezweckte eine Verteilung der Unterhaltslast zur Erfüllung des gesamten Unterhaltsanspruchs des Beklagten.

Dementsprechend haben sich die Eltern auch verhalten, wie den Feststellungen des Erstgerichts zu entnehmen ist, die durch das Zugeständnis des Beklagten in der Berufungsbeantwortung (S 3), der Vater habe für beide Kinder sowohl Natural- als auch Geldunterhalt geleistet, bestätigt werden. Eine Schmälerung des dem Beklagten gebührenden Gesamtunterhalts ist demnach ‑ entsprechend dem Vorbringen der Klägerin ‑ zu verneinen (und wurde auch vom Beklagten nicht behauptet).

II.2.2. Im gesamten Verfahren blieb die Behauptung der Klägerin unbestritten, die hier relevanten Bestimmungen des (schriftlichen) Scheidungsfolgenvergleichs seien pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden (Klage S 2), sodass sie als vom Beklagten zugestanden (§ 267 ZPO) und damit unstrittig anzusehen ist. Allerdings unterscheidet sich die gewollte Vereinbarung der Eltern, die der Abmachung entspricht, anstelle geschuldeten Geldunterhalts für das Kind Naturalunterhalt zu leisten, ganz wesentlich von einer Vereinbarung einer Schad- und Klagloshaltung auf der Grundlage der Kompensation wechselseitiger Unterhaltspflichten der Eltern für zwei gemeinsame Kinder.

Sie ist daher von der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Punktes 2. des Scheidungsfolgenvergleichs nicht erfasst, weshalb sie als nicht genehmigt anzusehen ist; Gegenteiliges wurde von den Parteien gar nicht behauptet.

II.2.3. Eine Regelung (zwischen den Eltern), wonach an die Stelle der primären Unterhaltspflicht eines Elternteils diese von einem Dritten oder dem anderen Elternteil getragen wird, bedarf nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0047552; vgl RS0079867) nur, um hinsichtlich des betroffenen minderjährigen Kindes Wirksamkeit zu erlangen, der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (§ 154 Abs 3 ABGB); die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Kontrahenten zueinander werden jedoch durch die Erteilung (oder Versagung) einer solchen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht betroffen (RIS‑Justiz RS0047635 [T1]). Den Eltern bleibt im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 140 ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt (RIS-Justiz RS0047552 [T4, T6 und T10]). Solche Vereinbarungen können grundsätzlich formfrei (unter Umständen sogar schlüssig) getroffen werden, die grundsätzliche Dispositionsfähigkeit der Eltern in der Gestaltung ihres internen Lastenausgleichs ist jedoch eingeschränkt: Entsprechende Vereinbarungen sind (wegen Sittenwidrigkeit) nur insoweit wirksam, als sie nicht die Unterhaltsinteressen beeinträchtigen, darf doch eine solche Vereinbarung niemals zu Lasten des Kindes in der Gestalt gehen, dass dadurch der ihm gebührende Gesamtunterhalt geschmälert würde (2 Ob 234/07m mwN).

II.2.4. Unabhängig von einer allenfalls notwendigen (vgl dazu RIS-Justiz RS0047468 und RS0079866) pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der mündlichen Vereinbarung, die ohnehin keine Schmälerung des Gesamtunterhalts des Beklagten zur Folge hatte, kam diese demnach zwischen den Eltern wirksam zustande. Der Vater des Beklagten hat daher im hier relevanten Zeitraum von März bis einschließlich Oktober 2010 in Entsprechung einer aufrechten Vereinbarung mit der Klägerin den Gesamtunterhalt des Beklagten (jedenfalls zum ganz überwiegenden Teil) erbracht und damit auch in diesem Umfang erfüllt. Daher ist an seiner ‑ für das Schicksal des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil maßgeblichen (vgl 1 Ob 179/12y mwN) ‑ Absicht, die Klägerin von ihrer festgesetzten Geldunterhaltspflicht zu entlasten (solange sie sich an die Vereinbarung hält) nicht zu zweifeln; der restliche, auf die Freizeitaktivitäten des Beklagten entfallende Unterhalt wurde ohnehin von der Klägerin einverständlich naturaliter getragen und daher ebenso erfüllt.

Damit sind aber die Unterhaltsansprüche des Beklagten für die genannten, allein den Gegenstand des Exekutions- und des Oppositionsverfahrens bildenden Monate ohne Schmälerung erfüllt worden und deshalb zur Gänze erloschen. Für eine doppelte Alimentation fehlt jede Rechtfertigung (vgl 6 Ob 2362/96p).

II.2.5. Dem steht die zu § 1042 ABGB ergangene Judikatur (RIS‑Justiz RS0047353) nicht entgegen. Hier leistete der später im Namen des Beklagten Exekution führende Vater ja den Unterhalt in Erfüllung der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung und nicht in der Erwartung eines Ersatzes, also bloß vorschussweise.

II.2.6. Auch die vom Erstgericht getroffene ‑ dislozierte ‑ Feststellung (Ersturteil S 7), die Eltern seien davon ausgegangen, dass die Nutzung des Pferdes durch den Beklagten jedenfalls für eine längere Zeit von der Beklagten, also über den tatsächlichen Zeitraum hinaus, finanziert werde, vermag am Erlöschen des Unterhaltsanspruchs in den acht streitgegenständlichen Monaten nichts zu ändern. Es steht nicht fest und wurde nicht behauptet, der Vereinbarung komme nur bei Einhaltung über eine gewisse Dauer hinaus Gültigkeit zu; ebenso wenig wurde geltend gemacht, die Vereinbarung sei (vom Vater des Beklagten) aus welchem Grund immer rückwirkend aufgelöst worden.

II.2.7. Das dargestellte ‑ im Rahmen des von der Klägerin behaupteten Oppositionsgrundes (Leistung des ungeschmälerten Unterhalts durch den Vater aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Eltern) liegende ‑ Erlöschen des Unterhaltsanspruchs des Beklagten für die Monate März bis November 2010 stellt einen tauglichen Oppositionsgrund dar, der erst nach Titelschaffung eingetreten ist und führt somit zur Berechtigung der Oppositionsklage. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im Sinn einer Klagestattgebung mit präzisiertem Spruch (RIS-Justiz RS0001722 [T1, T3 und T5]) abzuändern.

II.3. Auf die dem Berufungsgericht vorgeworfene Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit, die im Übergehen der (unstrittigen) pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der im Text des Scheidungsfolgenvergleichs enthaltenen Schad- und Klagloshaltung bestehen soll, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil es sich dabei ‑ wie bereits erwähnt ‑ um ein wirkungsloses Scheingeschäft handelt, das keinen Einfluss auf die Beurteilung des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs des Beklagten hat.

II.4. Die Kostenentscheidung zum Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jene zum Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO.

Da die Klägerin die mit Klagehäufung gestellten Begehren parallel, dh ohne Qualifizierung als Haupt- und Eventualbegehren erhoben hat, jedoch nur die Oppositionsklage erfolgreich ist, drang sie insgesamt nur mit der Hälfte ihrer Begehren durch.

Für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren ist daher mit Kostenaufhebung vorzugehen; der Klägerin ist nur die Hälfte der Pauschalgebühren zuzusprechen, das sind (97 EUR : 2 =) 48,50 EUR und (130 EUR : 2 =) 65 EUR (§ 43 Abs 1 letzter Satz ZPO).

Für das Revisionsverfahren ist zu berücksichtigen, dass die Revision in Ansehung des Impugnationsbegehrens als absolut unzulässig zurückgewiesen wurde, worauf die Revisionsbeantwortung nicht hinwies. In diesem Umfang ist keine Kostenersatzpflicht gegeben. Für den erfolgreichen Teil der Revision ist ebenfalls mit Kostenaufhebung vorzugehen, sodass der Klägerin die halbe Pauschalgebühr (194 : 2 =) 97 EUR zusteht.

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