OGH 5Ob221/72 (RS0047635)

OGH5Ob221/7221.11.1972

Rechtssatz

Daß die Unterhaltspflicht nach § 141 ABGB primär den ehelichen Vater trifft, schließt es nicht aus, dass sich ein Dritter zur Leistung des Aufwandes für den erforderlichen Unterhalt dem Unterhaltspflichtigen gegenüber verbinden kann, oder dass die Eltern des Kindes untereinander eine von der Bestimmung des § 141 ABGB abweichende Vereinbarung treffen. Eine solche Regelung, wonach an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine gänzlich oder zum Teil subsidiäre tritt, bedarf zwar der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, um hinsichtlich der minderjährigen ehelichen Kinder Wirksamkeit zu erlagen. Die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Kontrahenten zueinander werden jedoch durch die Erteilung oder durch die Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht betroffen (EvBl 1965/192, EvBl 1969/346).

Normen

ABGB §140 Ad
ABGB §141 IH

5 Ob 221/72OGH21.11.1972

Veröff: EFSlg 16951

3 Ob 572/81OGH08.10.1981

Auch; nur: Eine solche Regelung, wonach an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine gänzlich oder zum Teil subsidiäre tritt, bedarf zwar der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, um hinsichtlich der minderjährigen ehelichen Kinder Wirksamkeit zu erlagen. Die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Kontrahenten zueinander werden jedoch durch die Erteilung oder durch die Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht betroffen (EvBl 1965/192, EvBl 1969/346). (T1) Veröff: SZ 54/141

2 Ob 612/83OGH28.08.1984

Auch; nur T1

3 Ob 1033/88OGH05.10.1988

Auch; nur T1

2 Ob 234/07mOGH17.12.2007

Auch

6 Ob 134/12tOGH13.09.2012

Vgl

3 Ob 6/13yOGH20.02.2013

Auch; nur T1

4 Ob 225/12kOGH19.03.2013

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19721121_OGH0002_0050OB00221_7200000_002

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