OGH 6Ob134/12t

OGH6Ob134/12t13.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** W*****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagte Partei C***** G*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder‑Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, wegen 4.761 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 2. Mai 2012, GZ 23 R 167/12z‑15, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 24. Februar 2012, GZ 1 C 25/11s‑11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Ehe der Streitteile wurde im Jahr 1999 einvernehmlich geschieden. Der Ehe entstammen der Sohn M*****, geboren am ***** 1993, und die Tochter R*****, geboren am ***** 1995. Im Scheidungsvergleich hatten die Streitteile ursprünglich die alleinige Obsorge der Mutter vereinbart. Der Vater war zu monatlichen Unterhaltsleistungen für beide Kinder verpflichtet. Im Jahr 2005 beantragten die Eltern einen Obsorgewechsel des minderjährigen Sohnes. Mit Beschluss vom 23. 12. 2005 wurde dem Vater die alleinige Obsorge für den minderjährigen Sohn übertragen.

Der Kläger begehrt nunmehr 4.761 EUR sA. Dazu bringt er zusammengefasst vor, im Jahr 2006, als der Sohn in den väterlichen Haushalt gezogen sei, hätten die Eltern ausdrücklich vereinbart, dass jeder für den gesamten Unterhalt des von ihm betreuten Kindes selbst aufzukommen habe. Daran hätten sich die Parteien vorerst auch gehalten. In der Folge habe der Kläger aber mit Bestürzung feststellen müssen, dass die Beklagte in Bezug auf die Tochter über das Bezirksjugendamt einen Unterhaltsfestsetzungsantrag und letztlich auch Exekution gegen den Kläger veranlasst habe. Der Kläger habe den gemeinsamen Sohn seit Februar 2006 unter der Prämisse alimentiert, dass jeder der geschiedenen Ehegatten für den Unterhalt des bei ihm befindlichen Kindes aufkomme. Der Kläger habe somit gemäß § 1042 ABGB eine Verbindlichkeit erfüllt, zu der er rechtlich nicht verpflichtet gewesen wäre. Aufgrund der nunmehr geänderten Verhältnisse, ausgelöst durch den Wortbruch der Beklagten, sei der Kläger mit einer Exekution über 4.600 EUR zuzüglich Verfahrenskosten von 161 EUR überrascht worden. Im Umfang dieses Betrags begehre er sohin Rückersatz gemäß § 1042 ABGB. Hilfsweise stützte sich der Kläger auf jeden erdenklichen Rechtsgrund. Im Zuge der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger sein Vorbringen dahin, dass primär die zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung relevant sei.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Der Sohn habe ab August 2009 eine Lehrstelle erhalten. Aufgrund seines Eigeneinkommens habe sich die Naturalunterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seinem Sohn verringert, während die Tochter weiterhin die Schule besucht habe. Angesichts dieser geänderten Umstände habe die Beklagte mit dem Kläger eine Einigung gesucht. Dieser habe jedoch lediglich 20 EUR an monatlichem Unterhalt angeboten. Weil es zu keiner Einigung gekommen sei, habe letztlich die Jugendwohlfahrt die Unterhaltsansprüche für die Tochter betrieben. Der Sohn sei in der Zwischenzeit volljährig und könne gegebenenfalls seine ihm gegenüber der Mutter zustehenden Unterhaltsansprüche rückwirkend geltend machen. Ein Anspruch nach § 1042 ABGB scheide aus, weil die Verpflichtete mangels Befreiung von der eigenen Verbindlichkeit nicht bereichert sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dabei traf es im Wesentlichen folgende Feststellungen:

Im Laufe des Jahres 2005 manifestierte sich beim minderjährigen Sohn der Wunsch zum Vater zu ziehen. Im Zuge einer Vorsprache beim Pflegschaftsgericht am 22. 11. 2005 wurden auch die faktisch geänderten Unterhaltsumstände angesprochen. Der Pflegschaftsrichter informierte die Eltern dahin, dass nunmehr nicht mehr der Vater allein, sondern beide Elternteile wechselseitig geldunterhaltspflichtig wären, auf diesen Anspruch der Kinder auch nicht verzichtet werden könne, von Amts wegen jedoch keine Regelung erfolge und sie sich in Bezug auf Kindesunterhalt auch außergerichtlich einigen könnten. In der Folge kamen die Parteien außergerichtlich dahin überein, dass derzeit keiner der beiden Elternteile Kindesunterhalt leisten solle. Dabei gingen sie davon aus, dass beide Kinder ‑ solange sie noch in die Schule gehen ‑ ohnehin etwa gleich hohe Bedürfnisse hätten und sich die wechselseitigen Zahlungen ohnehin in etwa aufheben würden. Mit dieser Vorgangsweise wollten sie daher nicht dem jeweils anderen etwas schenken, sondern nahmen bloß verrechnungstechnisch einen Ausgleich vor.

Die schulischen Leistungen des minderjährigen Sohnes ließen nach; im August 2009 begann er eine Lehre. Noch im selben Monat sprach die Beklagte den Kläger darauf an, dass er nunmehr für die Tochter einen Unterhaltsbeitrag leisten müsse, weil der Sohn ja über ein Eigeneinkommen verfüge. Ungeachtet mehrerer Versuche kam es zu keiner Einigung; der Kläger bot zuletzt einen monatlichen Unterhalt von 20 EUR für die Tochter.

Die Beklagte wandte sich in der Folge an die Jugendwohlfahrt, die letztlich die exekutive Durchsetzung des rückständigen Kindesunterhalts für die Tochter betrieb. Im Zuge des Exekutionsverfahrens wurde an rückständigem Unterhalt für den Zeitraum 1. 8. 2009 bis 26. 7. 2011 ein Betrag von 4.500 EUR zuzüglich Kosten eingebracht.

Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass ein Dritter nur dann nach § 1042 ABGB vorgehen könne, wenn der Unterhaltspflichtige von seiner Schuld befreit werde. Der Anspruch könne nämlich nur entweder dem Kind oder dem Drittzahler zustehen. Verwende aber der Dritte, wie dies im Familienverband naheliege, Geld nicht zum Nutzen des Unterhaltspflichtigen, sondern gleichsam vorschussweise für das ihm anvertraute Kind in der Absicht, dessen berechtigte Ansprüche nicht zum Erlöschen zu bringen und sich allenfalls nach Durchsetzung der unberührt gebliebenen Unterhaltsansprüche des Kindes Ausgleich zu verschaffen, so habe er keinen Anspruch nach § 1042 ABGB. Im Hinblick darauf bestehe der Anspruch des Klägers nicht zu Recht.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Es erwog in rechtlicher Sicht, bei dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Kindesvater die Unterhaltslast für den Sohn lediglich vorschussweise getragen hätte. Vielmehr komme jeder Elternteil für das Kind auf, das in seinem Haushalt lebe. Mit der Beendigung des Schulbesuchs des Sohnes sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Die zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung sei zwar keine Unterhaltsvereinbarung im engeren Sinn (die einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte), stehe aber mit dem Unterhaltsanspruch in einem unlösbaren Zusammenhang. Die nach ständiger Rechtsprechung allen Unterhaltsvereinbarungen stillschweigend innewohnende „Umstandsklausel“ müsse daher auch für die zwischen den Eltern lediglich inter partes getroffene Vereinbarung über die Unterhaltstragung gelten.

Auch nachdem die Kindesmutter Unterhaltsforderungen für die Tochter erhoben habe, habe der Kindesvater weiterhin die finanziellen Bedürfnisse des in seinem Haushalt lebenden Sohnes abgedeckt. Daraus, dass er der Kindesmutter nur eine geringe Zuzahlung angeboten habe, könne geschlossen werden, dass er davon ausgegangen sei, im Übrigen werde nach wie vor die wechselseitige Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils gegenüber dem nicht in seinem Haushalt lebenden Kind durch Tragung der Unterhaltslast durch den betreuenden Elternteil und Verrechnung getilgt. Erst rückwirkend, nämlich durch die exekutive Geltendmachung des gesamten Unterhaltsanspruchs für die Tochter, sei dieser Annahme des Vaters der Boden entzogen worden.

Es sei sachgerecht, von einem hypothetischen Rückforderungswillen des Vaters auszugehen. Der Irrtum des Vaters liege zwar nicht darin, dass er selbst primär zum Unterhalt verpflichtet gewesen wäre, wie in den Fällen des Scheinvaterregresses, sondern vielmehr darin, dass er seine Leistungen in der irrigen Annahme der wechselseitigen Aufrechnung der Unterhaltsansprüche der Kinder erbracht habe.

Im vorliegenden Fall sei eine Konkurrenz von Kondiktionsansprüchen gegen den Empfänger der Leistung und einem Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB durch denjenigen, der sich durch die Leistung des Verkürzten selbst einen Aufwand erspart habe, zu bejahen. Durch die mittlerweile eingetretene Volljährigkeit des Sohnes habe der Kindesvater nicht mehr die Möglichkeit, direkt den Unterhaltsanspruch namens des Sohnes geltend zu machen. Unter diesen Umständen sei es daher sachgerecht, demjenigen, der den Unterhaltsbedarf für das in seinem Haushalt lebende Kind faktisch getragen habe, direkt den Verwendungsanspruch gegenüber dem geldunterhaltspflichtigen anderen Elternteil zuzugestehen. Dazu bedürfe es aber noch näherer Feststellungen zum Willen des Vaters bei Erbringung der Unterhaltsleistungen. Darüber hinaus seien Feststellungen zur Höhe des Anspruchs erforderlich.

Der Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB sei in zweifacher Hinsicht beschränkt, einerseits durch die Leistungen, die derjenige, der den Verwendungsanspruch geltend macht, tatsächlich erbracht hat, und andererseits durch die Verpflichtung des tatsächlichen Schuldners, die er dadurch zum Erlöschen gebracht hat. Dabei komme es nicht auf die Unterhaltsleistung des Klägers für die Tochter an, sondern darauf, welche Unterhaltsleistungen er tatsächlich noch anstelle der Beklagten für den Sohn aufgewendet habe.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil sich Fälle häuften, in denen Kinder im Zuge des Heranwachsens von einem Elternteil zum anderen wechseln, sodass dann häufig von den Eltern zur Vermeidung unnötiger Zahlungsflüsse vereinbart werde, dass jeder den Unterhalt für das in seinem Haushalt lebende Kind zumindest vorerst selbst trägt.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

1.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass für die Frage der Revisionszulässigkeit im Sinne des § 502 Abs 5 Z 1 ZPO eine familienrechtliche Streitigkeit auch dann vorliegt, wenn über eine Oppositionsklage über den Unterhalt zwischen in gerader Linie Verwandten zu entscheiden ist, obwohl diese Konstellation in § 49 Abs 2 Z 2 JN ausdrücklich ausgenommen ist (3 Ob 138/08b). In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof auch ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen auch nach Neufassung des § 49 Z 2 und 2c JN durch das AußStr‑BegleitG damit keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigt gewesen seien.

1.2. Diese Auffassung ist auf Ansprüche auf Ersatz des für ein gemeinsames Kind geleisteten Aufwands nach § 1042 ABGB zu übertragen. Nach der Rechtslage vor dem AußStr‑BegleitG waren derartige Ansprüche ebenso wie Klagen auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlten Beträge unter § 49 Abs 2 Z 2c JN zu subsumieren und unterfielen daher der Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0020053, RS0109622). Der Rekurs ist im vorliegenden Fall daher nach § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 5 Z 1 ZPO nicht schon aufgrund des Streitwerts von 4.761 EUR jedenfalls unzulässig.

1.3. Der Rekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

2.1. Leistet ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner, so ist die Unterhaltspflicht im Umfang der erbrachten Leistungen erloschen. Dem Leistenden steht ‑ außer bei Schenkungsabsicht ‑ der Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zu (RIS‑Justiz RS0020019). Die rechtserzeugende Tatsache des animus obligandi bedarf im Normalfall keines besonderen Beweises, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, von vornherein nicht angenommen werden kann (RIS‑Justiz RS0019948, RS0019915).

2.2. Verwendet ein Dritter Geld nicht zum Nutzen des Unterhaltspflichtigen, sondern gleichsam vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten in der Absicht, dessen Ansprüche nicht zum Erlöschen zu bringen und sich allenfalls nach deren Durchsetzung Ausgleich zu verschaffen, so hat er keinen Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen; dieser hat vielmehr weiter an den Berechtigten zu leisten (RIS‑Justiz RS0019975, RS0020019 [T3]). Dabei ist davon auszugehen, dass eine mit Wissen der Mutter erfolgte Geltendmachung des Anspruchs durch das Kind im außerstreitigen Verfahren ihren Willen ausdrückt, den von ihr bezahlten Betrag dem Kind nur vorschussweise zur Verfügung stellen zu wollen (RIS‑Justiz RS0047353). Im Fall der Konkurrenz zwischen dem eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes und dem Anspruch eines zahlenden Dritten nach § 1042 ABGB ist der Vermutung eines animus obligandi des Dritten dann der Boden entzogen, wenn noch Unterhaltsansprüche des Kindes geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen nicht nebeneinander bestehen können (RIS‑Justiz RS0019948 [T5, T6]).

3.1. In gewissem Sinn weist der vorliegende Fall Ähnlichkeiten zu dem in der Entscheidung 2 Ob 74/10m beurteilten Sachverhalt auf. Dieser Fall betraf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Minderjährigen durch eine Kollisionskuratorin. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass in einem derartigen Fall die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil ausscheidet und daher ein Anspruch nach § 1042 ABGB dem Grunde nach zusteht.

3.2. Diese Überlegung lässt sich auf die vorliegende Konstellation übertragen: Auch im vorliegenden Fall kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen. Die Auffassung des Berufungsgerichts führt zu einem sachgerechten Ergebnis, wird dadurch doch eine „Abkürzung“ der Rechtsverfolgung erreicht: Der den Aufwand für den Sohn tragende Vater kann ohne den Umweg über eine Abtretung oder die Inanspruchnahme seines Sohnes, der dann seinerseits im Streitverfahren gegen seine Mutter vorgehen müsste, sofort direkt Ansprüche gegen die Kindesmutter geltend machen. Dieses Ergebnis entspricht auch der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung am ehesten, gingen die Streitteile doch davon aus, dass die Unterhaltsansprüche der Kinder im Verhältnis der Streitteile untereinander zwischen den Streitteilen direkt geregelt werden. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass es sich bei der angeblichen Gefahr einer doppelten Geltendmachung der Ansprüche um eine rein theoretische Möglichkeit handelt.

4.1. Eine Regelung zwischen den Eltern, wonach an die Stelle der primären Unterhaltspflicht eines Elternteils diese von einem Dritten oder dem anderen Elternteil getragen wird, bedarf nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nur, um hinsichtlich des betroffenen minderjährigen Kindes Wirksamkeit zu erlangen (§ 154 Abs 3 ABGB). Die aus der Vereinbarung resultierenden wechselseitigen Verpflichtungen zur Schad‑ und Klagloshaltung samt wechselseitiger Erfüllungsübernahme für die auf beide Eltern aufgeteilten Kinder werden jedoch durch die Erteilung oder Versagung einer solchen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht betroffen. Solche Vereinbarungen können grundsätzlich formfrei, unter Umständen sogar schlüssig getroffen werden (2 Ob 234/07m).

4.2. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen auch Unterhaltsvereinbarungen, nach denen sich ein Elternteil allein zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder verpflichtet, und ein sich daraus ergebender Regressanspruch des anderen Elternteils der Umstandsklausel (RIS‑Justiz RS0047374).

4.3. Damit ist die Auffassung der Vorinstanzen, im vorliegenden Fall sei durch Beendigung des Schulbesuchs des Sohnes eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, nicht zu beanstanden.

5. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall weitere Feststellungen zum Verpflichtungswillen bzw zum ‑ nicht zu vermutenden ‑ allfälligen Schenkungswillen des Vaters sowie zur Anspruchshöhe für erforderlich hielt, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 107 mwN).

6. Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

7. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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