OGH 1Ob665/57; 6Ob63/58; 3Ob82/60; 1Ob64/62; 5Ob341/62; 2Ob302/64; 6Ob281/70; 5Ob327/71; 5Ob651/77; 3Ob89/79; 1Ob618/84; 1Ob8/86; 3Ob606/90; 1Ob633/90; 6Ob551/92; 4Ob201/07y; 5Ob172/09v; 2Ob74/10m; 4Ob194/11z; 6Ob134/12t; 3Ob42/14v; 4Ob87/17y; 4Ob50/21p; 2Ob65/24h (RS0019948)

OGH1Ob665/57; 6Ob63/58; 3Ob82/60; 1Ob64/62; 5Ob341/62; 2Ob302/64; 6Ob281/70; 5Ob327/71; 5Ob651/77; 3Ob89/79; 1Ob618/84; 1Ob8/86; 3Ob606/90; 1Ob633/90; 6Ob551/92; 4Ob201/07y; 5Ob172/09v; 2Ob74/10m; 4Ob194/11z; 6Ob134/12t; 3Ob42/14v; 4Ob87/17y; 4Ob50/21p; 2Ob65/24h28.5.2024

Rechtssatz

Die rechtserzeugende Tatsache des animus obligandi bedarf im Normalfall keines besonderen Beweises der klagenden Partei, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, von vornherein nicht angenommen werden kann, vielmehr grundsätzlich vermutet werden muss, dass eine Leistung nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich erbracht wird. Der beklagten Partei steht es frei, den Beweis zu erbringen, dass im Einzelfall dieser der menschlichen Natur entsprechende Grundsatz der Eigennützigkeit nicht zutrifft, der Aufwand vielmehr in der Absicht gemacht worden ist, ihn endgültig aus eigenen Mitteln zu tragen. (Rückersatz des von der Ehefrau für das eheliche Kind geleisteten Unterhaltes vom Ehemann, der irrig für tot gehalten wurde, Beweislast).

Normen

ABGB §1042 B

1 Ob 665/57OGH15.01.1958

Veröff: SZ 31/8 = EvBl 1958/96 S 158 = RZ 1958,75

6 Ob 63/58OGH25.06.1958

Beisatz: Beweislast für animus obligandi (der durch Irrtum über die Person des Ersatzpflichtigen nicht ausgeschlossen wird). (T1)

3 Ob 82/60OGH11.04.1960

nur: Die rechtserzeugende Tatsache des animus obligandi bedarf im Normalfall keines besonderen Beweises der klagenden Partei, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, von vornherein nicht angenommen werden kann, vielmehr grundsätzlich vermutet werden muss, dass eine Leistung nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich erbracht wird. Der beklagten Partei steht es frei, den Beweis zu erbringen, dass im Einzelfall dieser der menschlichen Natur entsprechende Grundsatz der Eigennützigkeit nicht zutrifft, der Aufwand vielmehr in der Absicht gemacht worden ist, ihn endgültig aus eigenen Mitteln zu tragen. (T2); Beisatz: Rückersatz des Unterhaltes, den der vermutliche Vater bis zur Feststellung des außerehelichen Vaters bezahlt hat. (T3) Veröff: SZ 33/41

1 Ob 64/62OGH28.03.1962

nur T2

5 Ob 341/62OGH07.02.1963

nur T2

2 Ob 302/64OGH26.11.1964

nur T2; Beisatz: Klage des väterlichen unehelichen Großvaters auf Ersatz des von ihm geleisteten Unterhalts. (T4) Veröff: EvBl 1965/143 S 205

6 Ob 281/70OGH08.01.1971

nur T2; Veröff: EvBl 1971/207 S 392

5 Ob 327/71OGH18.01.1972

nur T2; Veröff: JBl 1973,210

5 Ob 651/77OGH13.09.1977

nur T2

3 Ob 89/79OGH03.10.1979

Veröff: EFSlg 34497

1 Ob 618/84OGH27.06.1984

Auch; Veröff: SZ 57/121

1 Ob 8/86OGH25.06.1986

Auch; Veröff: SZ 59/111

3 Ob 606/90OGH14.11.1990

Vgl aber; Beisatz: Dieser Vermutung ist aber dann der Boden entzogen, wenn Unterhaltsansprüche des Unterhaltsberechtigten für die Vergangenheit noch geltend gemacht werden können. (T5) Veröff: SZ 63/202 = JBl 1991,309 (Apathy)

1 Ob 633/90OGH06.03.1991

Vgl aber; Beis wie T5; Veröff: EFSlg 28/1

6 Ob 551/92OGH14.05.1992

Veröff: EvBl 1992/193 S 836 = ÖVA 1993,30

4 Ob 201/07yOGH11.12.2007

nur T2; Veröff: SZ 2007/193

5 Ob 172/09vOGH01.09.2009

Vgl aber; Beisatz: Im Fall der Konkurrenz zwischen dem eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes und dem Anspruch eines zahlenden Dritten nach § 1042 ABGB ist der Vermutung eines „animus obligandi" des Dritten dann der Boden entzogen, wenn noch Unterhaltsansprüche des Kindes geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen nicht nebeneinander bestehen können. (T6)

2 Ob 74/10mOGH11.11.2010

Vgl; nur T2; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Der vom Scheinvater geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 1042 ABGB ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er die Unterhaltszahlung in der Überzeugung leistete, dadurch eine eigene Schuld zu erfüllen. (T7)

4 Ob 194/11zOGH20.12.2011

Vgl auch

6 Ob 134/12tOGH13.09.2012

nur: Die rechtserzeugende Tatsache des animus obligandi bedarf im Normalfall keines besonderen Beweises, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, von vornherein nicht angenommen werden kann. (T8); Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu. (T9)

3 Ob 42/14vOGH21.05.2014

Auch; nur T8

4 Ob 87/17yOGH27.07.2017

Auch

4 Ob 50/21pOGH22.09.2021

Vgl

2 Ob 65/24hOGH28.05.2024

Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19580115_OGH0002_0010OB00665_5700000_001

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