OGH 7Ob505/92 (RS0047353)

OGH7Ob505/9219.3.1992

Rechtssatz

Erbringt die Mutter anstelle des unterhaltspflichtigen Vaters eine für das unterhaltsberechtigte Kind erforderliche Leistung ist bis zur doppelten Geltendmachung durch die Mutter neben dem Kind davon auszugehen, dass eine mit Wissen der Mutter erfolgte Geltendmachung des Anspruches durch das Kind im außstrVerf ihren Willen ausdrückt, den von ihr bezahlten Betrag dem Kind nur vorschussweise zur Verfügung stellen zu wollen.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §1042 C5

7 Ob 505/92OGH19.03.1992
7 Ob 2031/96vOGH15.05.1996

Auch

6 Ob 97/05sOGH23.06.2005
4 Ob 146/08mOGH20.01.2009

Vgl; Beisatz: Leistet der Dritte hingegen nicht in Erwartung des Ersatzes, so handelt es sich um einen bloßen Vorschuss, der den Unterhaltsschuldner nicht entlasten soll; der Anspruch des Berechtigten bleibt daher bestehen. (T1); Beisatz: Eine solche „Drittleistung" kann auch vom betreuenden Elternteil erbracht werden. (T2)

2 Ob 74/10mOGH11.11.2010

Auch

6 Ob 134/12tOGH13.09.2012

nur: Es ist davon auszugehen, dass eine mit Wissen der Mutter erfolgte Geltendmachung des Anspruches durch das Kind im außerstreitigen Verfahren ihren Willen ausdrückt, den von ihr bezahlten Betrag dem Kind nur vorschussweise zur Verfügung stellen zu wollen. (T3); Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu. (T4)

1 Ob 179/12yOGH11.10.2012

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 42/14vOGH21.05.2014

Auch; Beis wie T2

10 Ob 56/16gOGH11.11.2016

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19920319_OGH0002_0070OB00505_9200000_001