Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (RGBl 218/1854) zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Richtet sich der Antrag des Kindes auf Unterhaltsfestsetzung (oder Unterhaltserhöhung) gegen den als Vertreter berufenen Elternteil, so liegt ein Fall des § 271 ABGB vor. Es muss daher für das Kind ein Kollisionskurator bestellt werden (RIS-Justiz RS0079249). Der von der Mutter namens des Kindes gestellte Erhöhungsantrag bezieht sich (auch) auf den laufenden Unterhalt für einen Zeitraum, als das Kind noch bei der Mutter betreut wurde und sie dessen gesetzliche Vertreterin war. Im Übrigen entspricht die Ansicht des Rekursgerichts, es sei von der Annahme auszugehen, dass die betreuende Mutter bei Säumigkeit des geldunterhaltspflichtigen Vaters dem Kind nur vorschussweise die erforderlichen Geldleistungen zur Verfügung stellt, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0047353). Die im Rechtsmittel vertretene Ansicht, die Mutter mache eigene Ansprüche geltend oder ihr Antrag sei als Insichgeschäft unzulässig, entbehrt jeder Grundlage.
Die Rechtsprechung, dass der Jugendwohlfahrtsträger nicht zum Kollisionskurator bestellt werden könne und § 213 ABGB im Kollisionsfall zwischen einem Minderjährigen und seinen Obsorgeberechtigten nicht zum Tragen komme (SZ 67/134 ua), ist nach der Novellierung des § 213 ABGB durch das Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz (FamErbRÄG) 2004, BGBl I Nr 58/2004 vom 21. 6. 2004, überholt. Denn mit Art I Z 23 FamErbRÄG wurde dem § 213 ABGB der Satz angefügt: „Gleiches (wie für die Betrauung des Jugendwohlfahrtsträgers mit der Obsorge) gilt, wenn einem Minderjährigen ein Kurator zu bestellen ist". Im Hinblick auf diese Klarstellung durch den Gesetzgeber (vgl RV 471 BlgNR 22. GP, Vorblatt und zu Z 23 [§ 213]) ist die im Revisionsrekurs zitierte gegenteilige Rechtsprechung nicht mehr fortzuschreiben (6 Ob 161/04a).
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