OGH 6Ob551/92 (RS0020053)

OGH6Ob551/9214.5.1992

Rechtssatz

Eine Klage auf Ersatz des für ein gemeinsames Kind geleisteten Aufwandes nach § 1042 ABGB ist unter § 49 Abs 2 Z 2 c JN zu subsumieren.

Normen

ABGB §1042 C1
JN §49 Abs2 Z2c

6 Ob 551/92OGH14.05.1992

Veröff: EvBl 1992/193 S 836 = ÖVA 1993,30

2 Ob 81/98wOGH19.03.1998

Beisatz: Ebenso eine Klage auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlten Beträge. (T1)

3 Ob 337/99aOGH12.01.2000

Vgl aber; Beisatz: Einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, der nicht aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringt, sondern daraus, dass der geschiedene Ehegatte seinem nach der Scheidung festgelegten Besuchsrecht den Kindern gegenüber nicht nachkommt, stellt keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN dar. Die Klägerin macht einen Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend, für den es ohne Bedeutung ist, dass die Streitteile verheiratet waren, der also auch ohne die (frühere) familienrechtliche Beziehung denkbar ist. (T2)

2 Ob 155/00hOGH08.06.2000

Beis wie T1; Beisatz: Voraussetzung für die Subsumption einer Klage unter § 49 Abs 2 Z 2 JN (hier: auch des insoweit wortgleichen § 224 Abs 1 Z 4 ZPO) ist, dass die Streitigkeit im Familienrecht wurzelt und familienrechtlichen Charakter hat. (T3)

6 Ob 134/12tOGH13.09.2012

Vgl; Beisatz: Für die Frage der Revisionszulässigkeit im Sinne des § 502 Abs 5 Z 1 ZPO liegt eine familienrechtliche Streitigkeit vor. Auch nach der Neufassung des § 49 Abs 2 Z 2 und 2 c JN durch das AußStr‑BegleitG sind damit keine inhaltliche Änderung beabsichtigt gewesen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19920514_OGH0002_0060OB00551_9200000_001

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