OGH 3Ob2084/96h

OGH3Ob2084/96h27.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann E*****, Angestellter, ******, vertreten durch Witt & Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Edith E*****, Angestellte, *****, wegen 25.370 S sA, Feststellung (Streitwert 108.000 S) und Unzulässigkeit einer Exekution (Streitwert 108.000 S) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 13.Dezember 1995, GZ 17 R 279/95-5, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7.November 1995, GZ 27 Cg 148/95-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte den Zuspruch von 25.370 S sA, die Feststellung der Nichtigkeit eines bestimmten Punktes eines gerichtlichen Vergleichs und den Ausspruch, daß eine vom Exekutionsgericht Wien bewilligte Exekution unzulässig sei. Er brachte im wesentlichen vor, mit der Beklagten verheiratet gewesen zu sein. Die Ehe sei am 3. Februar 1995 auf gemeinsamen Antrag der Streitteile gemäß § 55 a EheG vom Bezirksgericht Fünfhaus geschieden und vorher ein gerichtlicher Vergleich über die Scheidungsfolgen abgeschlossen worden. Gemäß Punkt 1. dieses Vergleichs habe sich der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen Unterhaltsbetrag von monatlich 3.000 S ab 1.März 1995 jeweils am 5.jeden Monats zu bezahlen. Es handle sich dabei jedoch um einen Scheinvertrag, weil die Streitteile in Wahrheit übereingekommen seien, "für den Fall der Ehescheidung gegenseitig auf Unterhalt" zu verzichten. Die Beklagte sei bei einer Pensionsversicherungsanstalt beschäftigt und habe den Kläger vor Vergleichsabschluß darüber informiert, "daß es ihr im Falle seines Ablebens möglich sei, pensionsrechtliche Ansprüche geltend zu machen, soweit im Scheidungsvergleich eine entsprechende Unterhaltspflicht ... festgelegt werde". Er brauche "keinesfalls Unterhalt" zu bezahlen; die Vereinbarung diene "lediglich zur Wahrung pensionsrechtlicher Ansprüche" der Beklagten und belaste nur die Pensionsversicherungsanstalt. Die Beklagte habe jedoch dem vereinbarten Unterhaltsverzicht zuwider gehandelt und erstmals mit Schreiben vom 26.Mai 1995 den "Unterhaltsanspruch laut Vergleich" geltend gemacht. In der Folge habe die Beklagte aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 3.Februar 1995 die Exekutionsbewilligung vom 14.Juli 1995 wider den Kläger als verpflichtete Partei erwirkt, im Zuge dieser Exekution seien der Beklagten "im Wege von Gehaltsabzügen" bereits 24.000 S an Kapital und 1.370 S an Kosten geleistet worden. Die Beklagte habe dem Kläger diese Beträge insbesondere auch aus dem Titel des Schadenersatzes rückzuerstatten. Punkt 1. des gerichtlichen Vergleichs vom 3.Februar 1995 sei als Scheingeschäft gemäß § 916 ABGB nichtig; dessen Rechtsunwirksamkeit ergebe sich jedoch infolge einer sittenwidrigen Scheinkonstruktion von Ansprüchen gegen die Pensionsversicherungsanstalt auch gemäß § 879 ABGB. Die Beklagte habe den Kläger überdies arglistig darüber getäuscht, daß ein Scheingeschäft die Wahrung pensionsrechtlicher Ansprüche ermögliche.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurück und vertrat rechtlich die Ansicht, der Kläger mache einen Anspruch gemäß § 49 Abs 2 Z 2 JN geltend.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand 50.000 S übersteige und der "Revisionsrekurs" unzulässig sei. Es erwog rechtlich, daß Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt gemäß § 49 Abs 2 Z 2 JN vor die Bezirksgerichte gehörten. Außerdem fielen gemäß § 49 Abs 2 Z 2 c JN auch die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten in die Kompetenz der Bezirksgerichte. Diese seien überdies "eigenzuständig für Klagen über den Bestand eines eine gesetzliche Unterhaltspflicht betreffenden Vergleichs und für die auf § 1042 ABGB gestützten Klagen auf Ersatz der anstelle des Unterhaltspflichtigen getätigten Aufwendungen". Selbst wenn man das Vorliegen eines Unterhaltsstreits verneinte, fiele die vorliegende Klage in die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichts, weil dann von "einem inneren Zusammenhang mit der familienrechtlichen Beziehung der Streitteile" im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2 c JN auszugehen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Der Kläger leitet aus dem behaupteten rechtserzeugenden Sachverhalt verschiedene Rechtsschutzbegehren ab. Es liegt demnach eine ursprüngliche und kumulative objektive Klagenhäufung vor (vgl zu dieser etwa: Fasching, LB2 Rz 1117 f und 1123; Rechberger/Simotta, Grundriß ZPR4 Rz 429 ff; Lüke in MünchKomm ZPO Rz 8 zu § 260). Gemäß § 227 Abs 1 ZPO können auch mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten, die nicht gemäß § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig und dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist. Fehlt es an den Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung, muß also das angerufene Gericht sachlich - abgesehen von der in § 227 Abs 2 ZPO geregelten Ausnahme - und auch örtlich zuständig sein (JBl 1985, 685; Fasching aaO Rz 1119; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 227). Soweit einzelne Ansprüche durch eine objektive Klagenhäufung beim unzuständigen Gericht geltend gemacht werden, ist die Klage zurückzuweisen (Fasching aaO Rz 1119). Es ist daher zunächst zu klären, ob die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen sind. Eine Bejahung dessen setzt einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang voraus, was gemäß § 55 Abs 5 JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln von Bedeutung ist. Ein tatsächlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn mehrere Ansprüche aus demselben Klagegrund abgeleitet werden, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche ohne ergänzende Tatsachenbehauptungen entscheiden zu können; ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn mehrere Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden (Fasching aaO Rz 1298; Rechberger in Rechberger aaO Rz 2 zu § 55 JN; Rechberger/Simotta aaO Rz 106). Eine Zusammenrechnung ist somit zu verneinen, wenn die geltend gemachten Ansprüche unabhängig voneinander bestehen, ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben können und weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet werden (SZ 63/188; SZ 56/186; Rechberger in Rechberger aaO mwN aus der Rsp).

Nach den Klageangaben, die gemäß § 41 Abs 2 JN der Zuständigkeitsprüfung zugrunde zu legen sind, hätten die Streitteile am 3.Februar 1995 einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich als Scheingeschäft abgeschlossen, nach dessen Inhalt sich der Kläger verpflichtet habe, der Beklagten ab 1.März 1995 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 3.500 S zu bezahlen. Mit diesem Geschäft sei der Zweck verfolgt worden, der Beklagten als geschiedener Ehegattin des Klägers im Falle dessen Ablebens einen Pensionsanspruch zu sichern. In Wahrheit hätten die Streitteile jedoch vereinbart, "gegenseitig auf Unterhalt" zu verzichten, was die "Vergleichsgrundlage" dargestellt habe. Die Beklagte habe den Kläger arglistig darüber getäuscht, daß Pensionsansprüche durch ein Scheingeschäft dieser Art gewahrt werden könnten. Die zu Lasten einer Pensionsversicherungsanstalt getroffene Unterhaltsvereinbarung sei abgesehen von allen anderen ihrer Rechtswirksamkeit entgegenstehenden Gründe auch sittenwidrig. Obgleich der Unterhaltsvergleich vom 3. Februar 1995 bloß ein Scheingeschäft sei und die Streitteile einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht vereinbart hätten, habe die Beklagte "die Exekutionsbewilligung vom 14.7.1995 hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs erwirkt" und "im Wege von Gehaltsabzügen 24.000 S an Kapital und 1.370 S an Kosten" erhalten. Die Rückzahlung dieser Beträge stehe dem Kläger auch aus dem Titel des Schadenersatzes zu. Offenbar auf diesen rechtserzeugenden Sachverhalt werden die Punkte

1. und 2. des Klagebegehrens gestützt. Punkt 1. ist als Rechtsgestaltungsbegehren formuliert ("mit Rechtskraft des Urteils wird festgestellt, daß Pkt 1. des Vergleichs vom 3.2.1995 ... nichtig" sei und "keine Rechtswirkung zwischen den Parteien" entfalte); Punkt 2. enthält das Leistungsbegehren auf Zahlung von 25.370 S sA. Diese Teilbegehren stehen - nach den oben dargestellten rechtlichen Voraussetzungen - nicht nur in einem tatsächlichen, sondern auch rechtlichen Zusammenhang. Sie werden nämlich nicht nur aus demselben Klagesachverhalt, sondern - abgesehen von der zusätzlichen schadenersatzrechtlichen Begründung des Leistungsbegehrens - auch aus denselben Rechtsnormen abgeleitet. Soweit hat demnach gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN eine Zusammenrechnung der geltend gemachten Ansprüche zu erfolgen. Das gilt jedoch nicht für das zu Punkt 3. gestellte und von den Vorinstanzen unbeachtet gebliebene Klagebegehren, daß die auf Antrag der Beklagten vom Exekutionsgericht Wien "bewilligte Exekution ... unzulässig" sei. Dieses Begehren entspricht dem einer Impugnationsklage gemäß § 36 EO (Heller/Berger/Stix, Kommentar 437; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 359; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 157 je mwN aus der Rsp). Es wird auf den gesondert ausgeführten Klagegrund gestützt, daß die Beklagte auf die im Scheinvergleich "festgelegte Leistungspflicht ... verzichtet" und den Charakter der Vereinbarung als bloß "formale Bestimmung im Hinblick auf die pensionsrechtlichen Ansprüche" fest zugesagt habe. Dieses Vorbringen kann nur als Behauptung eines Exekutionsverzichts im Sinne des § 36 Abs 1 Z 3 EO verstanden werden, weil das zum Schein Vereinbarte mangels einer rechtsgeschäftlichen Willenseinigung keine Wirksamkeit entfalten kann (Koziol/Welser, Grundriß10 I 120; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 916). Es bedarf also keines Verzichtsvertrags gemäß § 1444 ABGB, um den Entfall von Rechtspflichten herbeizuführen, die im Rahmen des bloß zum Schein Vereinbarten gar nicht entstanden. Die vorliegende Impugnationsklage ist daher offenbar auf den besonderen Klagegrund eines Exekutionsverzichts gemäß § 36 Abs 1 Z 3 EO gestützt; diese steht mit den anderen Begehren der objektiven Klagenhäufung weder in einem tatsächlichen noch rechtlichen Zusammenhang, weshalb eine Zusammenrechnung gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN soweit ausscheidet.

Gemäß § 36 Abs 2 EO ist für die Impugnationsklage aber das Gericht individuell zuständig, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde. Da es sich dabei nach den Klageangaben jedenfalls nicht um das angerufene Gericht handelt, wurde die Klage von den Vorinstanzen soweit im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen. Dabei ist die meritorische Nachprüfung dessen durch den Obersten Gerichtshof nicht ausgeschlossen. Während die gegen einen Unterhaltsvergleich gerichtete Oppositionsklage zu den in § 502 Abs 3 Z 1 ZPO angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten gehört, weil davon alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts erfaßt werden (IPRax 1992, 103), gilt gleiches nicht für die hier zu beurteilende Impugnationsklage. Die Oppositionsklage richtet sich nämlich gegen den vollstreckbaren Anspruch selbst und strebt den Ausspruch an, daß der Exekutionstitel erloschen sei. Handelt es sich dabei um einen Unterhaltsvergleich ist die Lösung von materiellrechtlichen Fragen des Unterhaltsrechts für den Erfolg des Klagebegehrens entscheidungswesentlich. Anders verhält es sich dagegen bei der aufgrund eines behaupteten Exekutionsverzichts gegen den Vollstreckungsanspruch gerichteten Impugnationsklage, womit der Ausspruch der Unzulässigkeit einer bestimmten Exekution angestrebt wird und materiellrechtliche Fragen des Unterhaltsrechts nach dem geltend gemachten Klagegrund nicht von Bedeutung sind. Soweit ist daher - mangels Vorliegens einer familienrechtlichen Streitigkeit - die Höhe des Entscheidungsgegenstands für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die Sachentscheidung maßgebend. Der Streitwert einer Impugnationsklage richtet sich nach der Höhe des betriebenen Anspruchs (2 Ob 552/92; EFSlg 57.896; JBl 1979, 436) aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätze (SZ 19/322). Da die Beklagte nach den Klageangaben offenbar einen laufenden Unterhaltsanspruch von monatlich 3.000 S in Exekution zog, ergibt sich der Streitwert der gegen die Exekutionsbewilligung gerichteten Impugnationsklage gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung (108.000 S). Der gegen die Formalentscheidung des Gerichts zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs ist daher in diesem Punkt nicht deshalb gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil das Impugnationsbegehren in der Sache selbst einer Kognition durch das Höchstgericht entzogen wäre (RZ 1993/66 [Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage in einer Verfahrenshilfeangelegenheit]; EvBl 1991/37 [Klagezurückweisung bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Streitgegenstand]; NRsp 1990/241 [Zurückweisung eines Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand]). Zu klären bleibt noch, ob das angerufene Gericht für die anderen im Rahmen der objektiven Klagenhäufung geltend gemachten Ansprüche (Punkte 1. und 2. des Klagebegehrens) zuständig ist. Daß diese Ansprüche tatsächlich und rechtlich zusammenhängen, wurde bereits begründet. Nach dem geltend gemachten Klagegrund geht es aber dabei um Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2 JN. Während die ältere Rechtsprechung davon ausging, daß ein Begehren auf Feststellung, ein Unterhaltsvergleich sei nicht rechtsgültig zustande gekommen, keine Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt sei (DREvBl 1939/250), wird diese Ansicht jetzt nicht mehr vertreten. Der erkennende Senat sprach nämlich in 3 Ob 82/90 (IPRax 1992, 103 [Oppositionsklage gegen die durch einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich begründete Leistungspflicht]) aus, daß die Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 2 JN nicht nur auf durch Urteil zu entscheidende Streitigkeiten anzuwenden ist, die sich auf den erstmaligen Zuspruch eines Unterhaltsanspruchs oder auf die Erhöhung oder Herabsetzung eines schon titulierten Unterhaltsanspruchs beziehen, sondern davon "alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts erfaßt" sind. In diesen für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage weit gezogenen Rahmen fällt aber auch ein Rechtsstreit, in dem - wie hier - zu klären ist, ob ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich überhaupt rechtswirksam zustande gekommen sei und der als Unterhaltsgläubiger Aufgetretene bereits erbrachte Unterhaltszahlungen mangels eines gültigen Leistungstitels rückzuerstatten habe. Die Vorinstanzen erkannten daher soweit richtig, daß der vom Kläger angerufene Gerichtshof - unabhängig von der Höhe der zusammenzurechnenden Streitwerte - für die in den Punkten 1. und 2. des Klagebegehrens geltend gemachten Ansprüche gemäß § 49 Abs 2 Z 2 JN sachlich unzuständig ist. Es bedarf daher auch die Hilfsbegründung des Rekursgerichts keiner Erörterung mehr, daß der vorliegende Rechtsstreit gemäß § 49 Abs 2 Z 2 c JN in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte fiele, wäre nicht bereits der in § 49 Abs 2 Z 2 JN geregelte Zuständigkeitstatbestand erfüllt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.

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