Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht verpflichtete mit dem antragsstattgebenden Teil
seines Beschlusses die Antragsgegnerin (= Mutter), ab 1. März 2008
dem Antragsteller (= Sohn) einen monatlichen Unterhalt von 128 EUR zu
leisten. Die Abweisung eines Mehrbegehrens erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin gegen den antragsstattgebenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zugelassen werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Antragsgegnerin mit dem Antrag, die Beschlüsse erster und zweiter Instanz ersatzlos aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der Antragsgegnerin legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
1. Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0042366). Der im Rekursverfahren strittige Monatsbetrag beträgt 128 EUR und der Dreijahresbetrag daher 4.608 EUR (128 EUR x 36). Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, liegt somit unter 20.000 EUR.
2. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Vor einer nachträglichen Zulassung eines derartigen Revisionsrekurses durch die zweite Instanz ist der Oberste Gerichtshof funktionell unzuständig (RIS-Justiz RS0109516 [T3, T4]; 7 Ob 96/06b). Der Revisionsrekurs war dem Obersten Gerichtshof daher nicht vorzulegen, was auch dann gilt, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als „außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109505 [T8, T31, T32]; RS0109516 [T1, T5]). Die Akten sind demnach dem Erstgericht zurückzustellen, welches das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben wird (§ 69 Abs 3 AußStrG).
3. Ob das Rechtsmittel den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob es insoweit einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 5/09k; 10 Ob 57/08t; 10 Ob 82/07t; 6 Ob 177/07h mwN).
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