OGH 7Ob96/06b

OGH7Ob96/06b26.4.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Kathrin S*****, geboren am 3. April 1990, und Nicole S*****, geboren am 17. Oktober 1991, beide vertreten durch die Mutter Marianne K*****, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Vaters Ing. Michael S*****, vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 25. Jänner 2006, GZ 21 R 570/05b-22, womit infolge Rekurses der Kinder der Beschluss des Bezirksgerichtes Oberndorf vom 30. September 2005, GZ 1 P 15/05b-U19, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Vater war zuletzt (ON 77) zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von jeweils EUR 305 für die beiden Kinder verpflichtet. Das Erstgericht setzte in teilweiser Stattgebung eines Unterhaltserhöhungsantrages der Kinder und eines Unterhaltsherabsetzungsantrages des Vaters den Unterhalt ab 1. 7. 2005 mit monatlich EUR 335 für Kathrin und EUR 290 für Nicole fest und wies das Unterhaltserhöhungsmehrbegehren der mj Kathrin von monatlich EUR 45 und das gesamte Unterhaltserhöhungsbegehren der mj Nicole ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Kinder Folge und verpflichtete den Vater, zum monatlichen Unterhalt der mj Kinder Kathrin und Nicole EUR 380 bzw EUR 340 ab 1. 7. 2005 zu leisten. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht legte das als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Vaters (der nur noch die EUR 335 [Kathrin] bzw EUR 290 [Nicole] übersteigende Unterhaltsfestsetzung bekämpft) unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) geltenden Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt bedarf es - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz, der Wert des Entscheidungsgegenstands ist gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorgegeben. Wird - wie hier - eine Erhöhung bzw Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist dabei für jedes Kind einzeln zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattzufinden hat (RIS-Justiz RS0017257, RS0112656; zuletzt: 7 Ob 41/05p mwN).

Gegenstand des Rekursverfahrens war die Erhöhung des monatlichen Unterhaltes für Kathrin von EUR 335 auf EUR 380 (Differenz sohin EUR 45) und für Nicole von monatlich EUR 290 auf EUR 340 (Differenz EUR 50), sodass sich der dreifache Jahresbetrag mit EUR 1.620 bzw EUR

1.800 errechnet und damit EUR 20.000 bei keinem der Kinder erreicht. Diese Beträge bilden den maßgeblichen Entscheidungsgegenstand. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung); ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat der Vater das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet. Er hat auch beantragt, der Oberste Gerichtshof möge den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklären. Der Oberste Gerichtshof ist vor einer nachträglichen Zulassung des Rechtsmittels durch die zweite Instanz zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses aber funktionell unzuständig; dies auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist.

Der Rechtsmittelschriftsatz war also nach der dargestellten Rechtslage nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, der korrekten Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags der Klägerin entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann kann es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen (7 Ob 13/06x).

Demnach ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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