OGH 7Ob41/05p

OGH7Ob41/05p16.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Anne-Sophie B*****, geboren am 22. Februar 1991, und mj Cedric B*****, geboren am 19. Jänner 1998, beide in Obsorge und wohnhaft bei der Mutter Mag. Michaela B*****, im Unterhaltsverfahren vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft B***** als Unterhaltssachwalter, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Mag. Luc B*****, vertreten durch Dr. Reinhard Rosskopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 11. Jänner 2005, GZ 25 R 230/04g-44, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 11. Oktober 2004, GZ 1 P 352/03x-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die beiden mj Kinder entstammen der inzwischen rechtskräftig geschiedenen Ehe ihrer Eltern. Zuletzt war der Vater mit Beschluss des Erstgerichtes vom 3. 9. 2003 zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen in Höhe von EUR 627,-- für die Tochter und EUR 462,-- für den Sohn, jeweils ab 1. 4. 2003, verpflichtet worden (ON 14), wobei die Unterhaltspflicht für den jüngeren Sohn ab 1. 2. 2004 im Wege eines Unterhaltsvergleiches der Eltern auf EUR 528 angehoben wurde (ON 16). Mit Schriftsatz vom (Datum des Einlangens beim Erstgericht) 2. 8. 2004 beantragte der Vater die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht für beide Kinder ab 15. 6. 2004 auf EUR 296,-- bzw EUR 258,-- monatlich (ON 30).

Das Erstgericht wies den Unterhaltsherabsetzungsantrag ab; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Den gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG (idF vor der Neufassung gemäß BGBl I 2003/111: § 203 Abs 7 leg cit) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand (des Rekursgerichtes) an Geld oder Geldwert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG (aF) den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet werde.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand den in § 14 Abs 3 bzw § 14a Abs 1 AußStrG genannten Betrag nicht; Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543; zuletzt 7 Ob 25/04d). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist dabei für jedes Kind einzeln zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattzufinden hat (RIS-Justiz RS0017257, RS0112656). Gegenstand des Rekursverfahrens war die Herabsetzung des monatlichen Unterhaltes für Anne-Sophie von EUR 627,-- auf EUR 296,-- (Differenz sohin EUR 331,--) bzw für Cedric von monatlich EUR 528,-- auf EUR 258,-- (Differenz EUR 270,--), sodass sich der dreifache Jahresbetrag bei der Tochter mit EUR 11.916,-- und beim Sohn mit EUR 9.720,-- errechnet und damit EUR 20.000,-- bei keinem der Kinder erreicht. Der Vater hat sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet. Dem Rechtsmittel fehlt dabei eine (ausdrückliche) Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde. Im Hinblick auf die bereits seit 1. 1. 1998 (!) geltende Rechtslage (vgl hiezu auch ausführlich Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ 1998/5A - Sonderheft) war der Rechtsmittelschriftsatz daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort) vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben; sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109505).

Aus diesen Erwägungen war daher Akt dem Erstgericht zur weiteren gesetzlichen Vorgangsweise zurückzustellen.

Stichworte