OGH 7Ob558/88

OGH7Ob558/8824.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas W*** junior, Schüler, Steinfeld/Drau, Dolomitenstraße 6, vertreten durch Dr. Rudolf Pototschnig und Dr. Hans Winkler, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Andreas W*** senior, ÖBB-Bediensteter, Steinfeld/Drau, Waldstraße 8, vertreten durch Dr. Hans Rogen, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen Unterhalts (Streitwert im Revisionsverfahren 59.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 25. November 1987, GZ 3 R 459/87-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 28. Oktober 1986, GZ 3 C 325/83-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung

Der zum Zeitpunkt der Einbringung der Unterhaltsklage bereits großjährige Kläger begehrte vom Beklagten, seinem Vater, die Zahlung von monatlich 2.900 S für die Zeit vom 15. September bis 6. Juli eines jeweiligen Jahres und von monatlich 1.200 S für die Zeit vom 7. Juli bis 14. September eines jeweiligen Jahres als gesetzlichen Unterhalt.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit folgende Unterhaltsbeträge zu bezahlen:

  1. a) vom 15. September 1983 bis 6. Juli 1984 monatlich 1.500 S;
  2. b) vom 7. Juli 1984 bis 14. September 1984 monatlich 500 S;
  3. c) vom 15. September 1984 bis 6. Juli 1985 monatlich 1.500 S;
  4. d) vom 7. Juli 1985 bis 14. September 1985 monatlich 500 S;
  5. e) ab 15. September 1985 monatlich 2.500 S, welcher Betrag sich für die Zeit vom 7. Juli bis 14. September eines jeden Jahres auf monatlich 1.000 S vermindert und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig gewordenen Beträge abzüglich bereits geleisteter Zahlungen binnen 14 Tagen, die in Zukunft fällig werdenden Beträge jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im vorhinein. Das Mehrbegehren (2.900 S vom 24. Mai 1983 bis 14. September 1983, 1.400 S vom 15. September 1983 bis 6. Juli 1984 und vom 15. September 1984 bis 6. Juli 1985, 700 S vom 7. Juli 1984 bis 14. September 1984 und vom 7. Juli 1985 bis 14. September 1985 sowie 400 S seit 15. September 1985 bzw. jeweils 200 S für die Zeit vom 7. Juli bis 14. September eines jeden Kalenderjahres) wies es hingegen ab.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht bestätigte den stattgebenden Teil des Urteiles des Erstgerichtes, der allein den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete, mit der Maßgabe, daß es die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen von 6.000 S auch ziffernmäßig anführte. Das Berufungsgericht begründete nicht, warum es in seine Entscheidung keinen Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO aufgenommen hat. Ansprüche auf Leistung des Unterhalts in Geld sind Geldansprüche, für die eine Bewertung gemäß § 500 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt. Die Berechnung des Streitwertes hat nach § 58 Abs. 1 JN zu erfolgen, auf den § 500 Abs. 2 Satz 2 ZPO verweist. Da die dreifache Jahresleistung des zuerkannten Unterhaltsanspruches (je 2.500 S für die 10 Schulmonate und je 1.000 S für die zwei Ferienmonate) 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt, ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs. 2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig, oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig. Daher hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen.

Im Falle eines Ausspruches, daß die Revision nicht zulässig sei, bedarf es keiner Verbesserung der Revision, weil der Beklagte darin ungeachtet des Fehlens des Ausspruches nach § 500 Abs. 3 ZPO bereits Ausführungen im Sinn des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO aufgenommen hat.

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