OGH 2Ob182/99z (RS0112198)

OGH2Ob182/99z20.12.2022

Rechtssatz

Im Erlagsgesuch ist der Erlagsgrund anzugeben, das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinne des § 1425 an sich taugt; nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist.

gerichtliche Hinterlegung im engeren Sinn

 

Normen

ABGB §1425 I
Geo §284

2 Ob 182/99zOGH24.06.1999
7 Ob 266/98pOGH13.10.1999
1 Ob 2/00aOGH25.01.2000

nur: Im Erlagsgesuch ist der Erlagsgrund anzugeben, das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinne des § 1425 an sich taugt. (T1)<br/>Beisatz: Dem Erlagsgericht obliegt (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung; sie verhindert, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahreraufgaben belastet werden. Insoweit kann der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüft werden; der Erlagsgegner kann geltend machen, dass das Vorbringen des Erlegers unschlüssig sei. (T2)

5 Ob 32/00tOGH14.03.2000

Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/48

7 Ob 50/00dOGH15.09.2000

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 137/01fOGH26.06.2001

Beis wie T2 nur: Dem Erlagsgericht obliegt (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung. (T3)<br/>Beisatz: Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar. (T4)

9 Ob 96/01kOGH27.06.2001

Beis wie T2 nur: Dem Erlagsgericht obliegt (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung; sie verhindert, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahreraufgaben belastet werden. Insoweit kann der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüft werden. (T5)<br/>Beisatz: Die Anfechtungsbefugnis beschränkt sich darauf, die Unschlüssigkeit der Behauptung eines mit dem eigenen Ausfolgungsanspruch konkurrierenden Rechts geltend zu machen. (T6)

1 Ob 322/01mOGH26.02.2002

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Neuerungen können bei Überprüfung der Schlüssigkeit des Erlagsbeschlusses nicht berücksichtigt werden, muss doch die Schlüssigkeit im Hinblick auf die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlagsbeschlusses geprüft werden. (T7)<br/>Beisatz: All diese Grundsätze gelten auch für den Erlag nach § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse. (T8)

1 Ob 179/02hOGH13.08.2002

Beis wie T3; Beis wie T4

6 Ob 9/03xOGH20.02.2003

Vgl; Beis wie T3

5 Ob 116/03zOGH02.06.2003

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3<br/>Veröff: SZ 2003/65

6 Ob 308/02sOGH11.09.2003

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Nur wenn nach einer Schlüssigkeitsprüfung schon aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger des Erlegers sein kann, ist der Hinterlegungsantrag abzuweisen (so schon SZ 71/158; 6 Ob 9/03x). (T9)

9 Ob 101/06bOGH18.10.2006

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7

4 Ob 23/07xOGH20.03.2007

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die allein strittige Art der Verwahrung beeinträchtigt - anders als die Annahme des Erlags als solche - die (materielle) Rechtsstellung der Erlagsgegnerin nicht. (T10)

8 Ob 39/07dOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Dem Erlagsgericht obliegt nur eine Schlüssigkeitsprüfung, die verhindert, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahrungsaufgaben belastet werden. (T11)

6 Ob 105/08xOGH07.07.2008

Auch; Beis wie T8

1 Ob 78/09sOGH05.05.2009

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Nur in diesem Rahmen ist der Beschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar. (T12)

9 Ob 42/09fOGH15.12.2009
8 Ob 71/09pOGH19.11.2009

Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Das Hinterlegungsgericht hat mit einer gewissen Formstrenge zu prüfen, ob im Erlagsantrag der Erleger und der Gläubiger, für den erlegt wird, sowie der Erlagsgegenstand und der Erlagszweck bezeichnet sind (SZ 51/42; 6 Ob 308/02s). (T13)<br/>Beisatz: Eine eingeschränkte Prüfungspflicht kann sich aus einer zweifelhaften Erklärung des Erlagsgegners ergeben, der zu einer Klarstellung aufzufordern ist. (T14)

2 Ob 93/09dOGH25.03.2010

Vgl; nur T1; Beis wie T3

1 Ob 168/10bOGH15.12.2010

Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7

6 Ob 71/11aOGH16.06.2011

Vgl; Beis wie T13

6 Ob 87/11dOGH16.06.2011

Beis wie T13

1 Ob 178/11zOGH24.11.2011

Auch; Beis wie T3; Beis wie T13

4 Ob 206/11iOGH20.12.2011

Auch; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Der erkennende Senat hält daran fest, dass der Erlagsgegner nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt ist, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher (auch) materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. Soweit die Entscheidung 1 Ob 2/00a anders zu verstehen ist, wird sie nicht aufrechterhalten. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Annahmeverzug des Gläubigers nach Kündigung eines Verwahrvertrags (Depotvertrags). (T16)

2 Ob 192/11sOGH19.01.2012

Auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob die Einbeziehung bestimmter Personen in den Kreis der Erlagsgegner schlüssig ist. (T17)<br/>Veröff: SZ 2012/7

5 Ob 245/11gOGH20.03.2012

Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T5

6 Ob 57/12vOGH19.04.2012

Beis wie T2

6 Ob 217/13zOGH20.02.2014

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Erlag einer Originalvertragsurkunde. (T18)

4 Ob 6/14gOGH17.02.2014

Beis wie T13; Beisatz: Im Erlagsverfahren ist daher nicht ein Sachverhalt festzustellen, sondern das Vorbringen des Erlegers auf Schlüssigkeit zu prüfen. (T19)

7 Ob 51/14xOGH22.04.2014

Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung hat das Erlagsgericht nur zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinn des § 1425 ABGB an sich tauglich ist. Nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist. (T20)<br/>

4 Ob 165/14iOGH21.10.2014

Beis ähnlich wei T12; Beis wie T13

8 Ob 57/15pOGH25.06.2015

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 160/15bOGH16.10.2015

Beis wie T3

1 Ob 255/15dOGH28.01.2016

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG begründen. (T21)

7 Ob 101/16bOGH28.09.2016

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T19

2 Ob 46/16bOGH23.02.2017

Auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2017/22

9 Ob 33/17vOGH25.07.2017

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T21

8 Ob 113/17aOGH23.03.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T19; Beis wie T20

4 Ob 146/18aOGH23.08.2018

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T21; Beisatz: Die zu T9 zitierte Rechtsprechung ist nicht dahin zu verstehen, dass dies der einzig zulässige Fall einer Abweisung wegen Unschlüssigkeit wäre. Vielmehr wird damit bloß zum Ausdruck gebracht, dass die Berechtigung des Erlags nicht zu prüfen ist, sondern eine Schlüssigkeitsprüfung zu einer Abweisung führen muss, wenn schon aufgrund der Antragsangaben der – nur durch die Erklärung des Erlegers bestimmte – Erlagsgegner nicht Gläubiger des Erlegers sein kann. (T22)

5 Ob 75/20wOGH03.06.2020

Beis wie T2; Beis wie T19; Beis wie T21

7 Ob 196/21fOGH15.12.2021

Vgl

1 Ob 177/22vOGH12.10.2022

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T19; Beis wie T21

4 Ob 208/22zOGH20.12.2022

Vgl; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19990624_OGH0002_0020OB00182_99Z0000_002

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