European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00196.21F.1215.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Allein das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Fallgestaltung begründet für sich noch nicht eine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0102181). Lassen sich – wie hier – die von den Revisionsrekurswerbern für erheblich erachteten Rechtsfragen durch Anwendung der bestehenden Rechtsprechung in Verbindung mit den Gesetzen der Logik klären, dann liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (RS0118640).
[2] 2.1 Die Antragsteller beantragten die Genehmigung der gerichtlichen Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB – soweit im Revisionsrekursverfahren noch von Interesse – von 198.135,60 EUR und die Annahme dieses Erlags zu Gericht. Als Erlagsgrund wurde genannt, dass die Antragsgegnerin die Zahlung und Einlösung der zwischen der Antragsgegnerin und dem Erstantragsteller‑ und der Zweitantragstellerin bestehenden Forderung gemäß § 1422 ABGB durch die Drittantragstellerin abgelehnt habe und sie sich daher im Annahmeverzug befinde. Dem Antrag der Drittantragstellerin wurde rechtskräftig stattgegeben. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin streben die Stattgabe auch hinsichtlich des von ihnen gestellten Erlagsantrags an.
[3] 2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Erlag zu Gericht anzunehmen ist, hat das Gericht – anhand der Behauptungen des Erlegers – mit einer gewissen Formstrenge (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung zu den Hinterlegungs-voraussetzungen vorzunehmen (vgl RS0033495 [T1 und T2]; 8 Ob 117/18s mwN). Das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinn des § 1425 ABGB an sich taugt. Nicht hingegen zu prüfen ist, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist (RS0112198). Die Hinterlegung soll dem leistungsbereiten Schuldner, der sich aus wichtigen Gründen nicht von seiner Schuld befreien kann, als Erfüllungssurrogat dienen. Sie ist unzulässig, wenn sie von vornherein nicht geeignet ist, die Tilgung einer Schuld herbeizuführen (8 Ob 117/18s mzwN). Wenn nach einer Schlüssigkeitsprüfung schon aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm genannte Erlagsgegner nicht Gläubiger des Erlegers sein kann, ist der Hinterlegungsantrag abzuweisen (6 Ob 71/11a mwN).
[4] 2.3 § 1422 ABGB gilt in jenen Fällen, in denen jemand die Schuld eines anderen bezahlt, für die er nicht haftet. Dritter, der die Einlösung begehren kann, ist nur, wer im eigenen Namen auf eine fremde Verbindlichkeit leistet und vom Schuldner nicht zur Erfüllung herangezogen wird (6 Ob 229/13i). Die Schuldeinlösung bewirkt automatisch mit der Zahlung und dem Begehren auf Abtretung den Übergang der Forderung des Gläubigers (6 Ob 109/05f; vgl auch RS0032903).
[5] 2.4 Wird die Einlösung mit Einverständnis des Schuldners angeboten, so muss der Gläubiger die Zahlung annehmen (§ 1423 Satz 1 ABGB). Die Ablehnung der Annahme führt dann zum Gläubigerverzug und dem Dritten steht das Recht zur Hinterlegung nach § 1425 ABGB zu, die dann wie die Zahlung die Einlösung der Forderung bewirkt (vgl 4 Ob 627/88).
[6] 3.1 Damit hatte zwar die Drittantragstellerin einen Hinterlegungsgrund, was auch nicht strittig ist. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin hingegen einen solchen nicht geltend gemacht hätten, weshalb ihr Erlagsantrag abzuweisen sei, ist nicht korrekturbedürftig.
[7] 3.2 Zumeinen wurdeder Geldbetrag – entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber – ausschließlich von und im eigenen Namen der Drittantragstellerin erlegt, sodass sie schon nicht als Erleger anzusehen sind. Zum anderen behaupten der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin selbst, dass die– aufgrund der Verweigerung der Zahlungsannahme durch die Antragsgegnerin rechtmäßige – Hinterlegung durch die Drittantragstellerin zur wirksamen Forderungseinlösung und damit zum Übergang der Forderung von der Antragsgegnerin auf die Drittantragstellerin geführt habe. Damit legen sie aber die Stellung der Antragsgegnerin als ihre Gläubigerin nicht dar. Vor diesem Hintergrund kommt auch der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Erstantragsteller und der Zweitantragstellerin einerseits und Drittantragstellerin andererseits keine Relevanz zu.
[8] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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