OGH 7Ob519/57; 3Ob34/59; 8Ob562/76; 6Ob511/83; 7Ob678/84; 6Ob677/85; 1Ob536/93 (RS0032903)

OGH7Ob519/57; 3Ob34/59; 8Ob562/76; 6Ob511/83; 7Ob678/84; 6Ob677/85; 1Ob536/9319.12.2013

Rechtssatz

Unter den Voraussetzungen des § 1422 ABGB erwirbt der Übernehmer die Forderung mit allen Einschränkungen, wie sie gegenüber dem Überträger bestanden haben.

Normen

ABGB §1394
ABGB §1422

7 Ob 519/57OGH05.02.1958

Veröff: SZ 31/16

3 Ob 34/59OGH21.04.1959
8 Ob 562/76OGH19.01.1977
6 Ob 511/83OGH20.10.1983

Vgl auch

7 Ob 678/84OGH12.09.1985
6 Ob 677/85OGH09.07.1987

Vgl auch; Beisatz: Eine im Zeitpunkt des Forderungsüberganges bereits entstandene Gegenforderung berechtigt daher den Schuldner auch dann zur Aufrechnung, wenn zwischen Einlösendem und Zessus ansonst ein generelles Aufrechnungsverbot besteht. (T1)

1 Ob 536/93OGH02.07.1993

Auch; Beisatz: Durch die Einlösung erfährt die Forderung ebenso wie bei der vertraglichen Zession inhaltlich keine Änderung; der Schuldner behält vielmehr alle Einwendungen, die ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustanden. (T2) <br/>Veröff: SZ 66/81

1 Ob 329/97gOGH28.10.1997

Auch; Beis wie T2 nur: Durch die Einlösung erfährt die Forderung ebenso wie bei der vertraglichen Zession inhaltlich keine Änderung. (T3)

8 ObA 155/02fOGH08.08.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

6 Ob 109/05fOGH09.11.2006

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Da die Forderung im Fall des § 1422 ABGB ebenso wie im Fall des § 1358 ABGB auf den Neugläubiger so übergeht, wie sie beim Altgläubiger bestand, haften mehrere dem Altgläubiger gegenüberstehende Solidarschuldner auch dem Neugläubiger zur ungeteilten Hand. (T4)

3 Ob 236/13xOGH19.12.2013

Dokumentnummer

JJR_19580202_OGH0002_0070OB00519_5700000_001

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