Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen des § 1422 ABGB erwirbt der Übernehmer die Forderung mit allen Einschränkungen, wie sie gegenüber dem Überträger bestanden haben.
6 Ob 677/85 | OGH | 09.07.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Eine im Zeitpunkt des Forderungsüberganges bereits entstandene Gegenforderung berechtigt daher den Schuldner auch dann zur Aufrechnung, wenn zwischen Einlösendem und Zessus ansonst ein generelles Aufrechnungsverbot besteht. (T1) |
1 Ob 536/93 | OGH | 02.07.1993 |
Auch; Beisatz: Durch die Einlösung erfährt die Forderung ebenso wie bei der vertraglichen Zession inhaltlich keine Änderung; der Schuldner behält vielmehr alle Einwendungen, die ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustanden. (T2) <br/>Veröff: SZ 66/81 |
1 Ob 329/97g | OGH | 28.10.1997 |
Auch; Beis wie T2 nur: Durch die Einlösung erfährt die Forderung ebenso wie bei der vertraglichen Zession inhaltlich keine Änderung. (T3) |
6 Ob 109/05f | OGH | 09.11.2006 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Da die Forderung im Fall des § 1422 ABGB ebenso wie im Fall des § 1358 ABGB auf den Neugläubiger so übergeht, wie sie beim Altgläubiger bestand, haften mehrere dem Altgläubiger gegenüberstehende Solidarschuldner auch dem Neugläubiger zur ungeteilten Hand. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19580202_OGH0002_0070OB00519_5700000_001
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