Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsteller erlegte erstmals am 9. 5. 1983 einen Mietzins (10.152 S) wegen Nichtannahme der Miete für Mai 1983 und bezeichnete Max A***** (Erstantragsgegner), Nora A***** (Zweitantragsgegnerin) und Gerhard M***** (Drittantragsgegner) als Erlagsgegner. Der Erlag wurde von der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Graz unter dem Massezeichen HMB 11/83 in Empfang genommen und vom Erlagsgericht genehmigt. Die monatlichen Mietzinse wurden in der Folge bis heute gerichtlich erlegt. Am 6. 10. 1989 verfügte das Erstgericht die fruchtbringende Veranlagung des bis dahin aufgelaufenen Erlagsbetrages von 821.248 S bei der Steiermärkischen Sparkasse (ON 83). In den Erlagsberichten scheinen wechselnde Erlagsgegner auf. Es existieren Erlagsberichte, in welchen nur der Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin als Erlagsgegner ausgewiesen sind, in anderen wird zusätzlich der Drittantragsgegner angeführt und schließlich kam es zu Erlägen, bei denen neben den drei Genannten auch Margret M***** (Vierterlagsgegnerin) vom Antragsteller als Erlagsgegner bezeichnet wurden. Hinsichtlich der Ausfolgungsforderungen des Ersterlagsgegners und der Zweiterlagsgegnerin kam es zu Pfändungen. Die Zweiterlagsgegnerin erwirkte am 11. 5. 1999 gegen den Ersterlagsgegner ein rechtskräftiges Urteil über dessen Zustimmung zur Ausfolgung der Hälfte des vom Erleger erlegten Betrages (ON 179). Die Zweiterlagsgegnerin klagte am 28. 7. 2000 auch den Dritterlagsgegner und die Vierterlagsgegnerin auf Zustimmung zur Ausfolgung der Hälfte der erlegten Beträge. Dieses Verfahren ist noch anhängig.
Am 14. 2. 2001 stellte die Zweiterlagsgegnerin einen Antrag auf Ausfolgung (Erfolglassung) von 872.352 S (ON 208). Sie bezieht sich dabei auf Erläge von zusammen 1,744.704 S, die nur zugunsten des Ersterlagsgegners und der Zweiterlagsgegnerin erlegt worden seien. Auf Grund der gerichtlich ersetzten Zustimmung des Ersterlagsgegners stehe ihr die Hälfte abzüglich der Vorpfandrechte zu. Über die auch zugunsten der Ehegatten M***** erlegten Beträge von 186.465 S und des für die Erst- bis Dritterlagsgegner erlegten Beträge von 269.980 S (zusammen also 456.436 S) sei erst nach Abschluss des anhängigen Zivilprozesses zu entscheiden. Der Dritterlagsgegner und die Vierterlagsgegnerin stimmten dem Ausfolgungsantrag der Zweiterlagsgegnerin nicht zu. Das Erstgericht wies aus diesem Grund den Antrag auf Erfolglassung ab (ON 214). Das Rekursgericht gab dem Rekurs der antragstellenden Zweiterlagsgegnerin Folge und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Erlagsbeträge könnten den Erlagsgegnern zugeordnet und aufgeteilt werden. Ausschließlich zugunsten des Ersterlagsgegners und der Zweiterlagsgegnerin seien 1,744.704 S erlegt worden. Die Antragstellerin könne auf Grund des gegen den Ersterlagsgegner erwirkten Urteils die Ausfolgung der Hälfte verlangen. Unklar sei jedoch, ob sie diesen Betrag begehre, wenn sie einerseits die Ausfolgung abzüglich von Vorpfandrechten beantrage und andererseits behaupte, dass die Vorpfandrechte nur aus dem Anteil des Ersterlagsgegners abzudecken seien. Dieser und ein weiterer aufklärungsbedürftiger Umstand seien vom Erstgericht zu klären (Beschluss ON 222).
Das Erstgericht verfügte am 4. 2. 2002, dass das Sparbuch mit dem auf 228.053,28 EUR angewachsenen Erlag zu realisieren und das Realisat "samt aufgelaufener Zinsen im Verhältnis als neue Erläge wie folgt fruchtbringend anzulegen" sei:
"1. Erlag: Herbert I***** gg. 1. Max A***** und 2. Nora A***** mit Euro 126.792,58,
2. Erlag: Herbert I***** gg. 1. Max A*****, 2. Nora A***** und 3. Gerhard M***** mit Euro 19.620,21, und
3. Erlag: Herbert I***** gg. 1. Max A*****, 2. Nora A*****, 3. Gerhard M***** und 4. Margret M***** mit Euro 24.015,10" (ON 239).
Dieser Beschluss wurde vom Rekursgericht über Rekurs des Dritterlagsgegners und der Vierterlagsgegnerin wegen fehlender Begründung als nichtig aufgehoben (ON 248).
Daraufhin (ON 250) wiederholte das Erstgericht seinen Beschluss vom 4. 2. 2002 und führte als Begründung im Wesentlichen aus, dass aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und zur Vereinfachung die Verwahrungsabteilung angewiesen werde, die fruchtbringend angelegten Erlagsbeträge zu realisieren und das Realisat auf drei Massen aufzuteilen. Die Erlagsbeträge seien damit den vom Erleger angeführten Erlagsgegnern zugeordnet und die Zinsen im Verhältnis zugeteilt worden. Es seien bereits ab dem zweiten Erlag im Jahr 1983 neue Massen zu bilden gewesen, weil der Erleger verschiedene Forderungsprätendenten angeführt habe. Dieser Vorgang werde nun vom Erstgericht nachgeholt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Dritterlagsgegners und der Vierterlagsgegnerin Folge und behob den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos. Es sprach nicht aus, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig ist (§ 13 Abs 1 Z 2 AußStrG). Die vom Erstgericht vorgenommene Aufteilung auf drei Massen entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Der Erleger habe die monatlichen Bestandzinse gemäß § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt, weil von seiner Seite offenbar Ungewissheit bestanden habe, an wen er die Mieten zu entrichten habe. Das Erstgericht würde mit dieser Aufteilung eine ihm nicht zukommende Entscheidung treffen, welche Teile der erlegten Beträge den jeweiligen Erlagsgegnern zukommen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweiterlagsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt werde, hilfsweise wird die Aufhebung zur Verfahrensergänzung beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
I. Vorauszuschicken ist, dass im Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB von einem in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand auszugehen ist (vgl für das Ausfolgungsverfahren 7 Ob 320/99f mwN), sodass das Rekursgericht zutreffend eine Bewertung unterließ. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt 20.000 EUR, sodass ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht an der Wertgrenze des § 14 Abs 3 AußStrG scheitert.
II. Grundsätze des Erlagsverfahrens nach § 1425 ABGB:
1. Ein Schuldner kann mit schuldbefreiender Wirkung aus den im § 1425 ABGB genannten Gründen und unter den aus dieser Gesetzesstelle ableitbaren Voraussetzungen seine Schuld gerichtlich hinterlegen. Der Erleger hat den Hinterlegungsgrund zu nennen und zu erklären, wem er den Erlag bestimmt. Die namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft der verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung (RIS-Justiz RS0006720). Im Verfahren über die gerichtliche Genehmigung des Erlages ist der Erlagsgegner grundsätzlich nicht rekurslegitimiert (RS0006734). Der Annahmebeschluss ist nach neuerer oberstgerichtlicher Judikatur aber im Fall einer Mehrheit von Anfechtungsgegnern bekämpfbar, insbesondere dann, wenn der Beschluss nachträglich durch die Nennung weiterer Erlagsgegner ergänzt wird, weil eine fehlende Zustimmung des weiteren Erlagsgegners zur Ausfolgung eine Prozessführung erforderlich macht, sodass durch den (ergänzten) Annahmebeschluss in die Rechtssphäre des (ersten) Erlagsgegners eingegriffen wird, sodass also die materielle Beschwer zu bejahen ist (4 Ob 218/98g = SZ 71/158; Reischauer in Rummel ABGB3 Rz 16 zu § 1425).
2. Das Hinterlegungsgericht (§ 285 Abs 3 Geo) hat mit einer gewissen Formstrenge zu prüfen, ob im Erlagsantrag der Erleger und der Gläubiger, für den erlegt wird, sowie der Erlagsgegenstand und der Erlagszweck bezeichnet sind (SZ 51/42). Ferner ist gegebenenfalls auch anzuführen, ob der Erlag in eine neue oder eine bereits bestehende Masse gehört (§ 299 Abs 1 Geo). Die Gläubiger (Erlagsgegner) müssen möglichst genau bezeichnet werden (RS0033611).
3. Ursprünglich dem Gericht nicht bekanntgegebene potenzielle Gläubiger kann der Hinterleger auch nachträglich nominieren. Die nachträglich Genannten sind zu berücksichtigen (SZ 27/59; SZ 51/42; SZ 71/158; Reischauer aaO Rz 19). Der Annahmebeschluss kann ergänzt werden. Wenn nach dem Vorbringen des Erlegers zweifelhaft ist, wer Erlagsgegner sein soll, ist auf eine Ergänzung der Angaben zu dringen (5 Ob 32/00t = JBl 2001, 109).
4. Im Ausfolgungsverfahren genießen die Erlagsgegner Parteistellung (Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 Rz 39 zu § 1425 mwN). Wenn die Hinterlegung zugunsten mehrerer Personen erfolgte, darf an einen von ihnen nur ausgefolgt werden, wenn die anderen zustimmen oder erfolgreich auf Zustimmung geklagt wurden (Reischauer aaO Rz 37 mwN).
III. Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall:
1. Eine Besonderheit des Falles liegt in der wechselnden Bezeichnung der Erlagsgegner ohne Änderung des Hinterlegungsgrundes (= Nichtannahme des Mietzinses). Die Mehrheit von Forderungsprätendenten und eine dadurch bewirkte Rechtsunsicherheit, wem die Miete geschuldet wird, wurde vom Erleger nicht als Erlagsgrund genannt. Dieser Grund kann jedenfalls dann unterstellt werden, wenn beim Erlag keine weiteren Erklärungen erfolgten und sich ansonsten in den Angaben nichts änderte, insbesondere nicht hinsichtlich des Erlagsgrundes.
2. Eine weitere Besonderheit liegt in der über einen langen Zeitraum und regelmäßig erfolgten Hinterlegung von Mietzinsen. Da sich der Rechtsgrund (Erlagszweck) nach den Erklärungen des Erlegers nicht änderte, liegt es nahe, die eingehenden Beträge gemeinsam fruchtbringend zu veranlagen und keine neuen Erlagsmassen mit gesonderter Aktenführung zu bilden. Auf die Verpflichtung des Erlegers, sich darüber zu erklären, ob ein weiterer Erlag in eine schon bestehende Masse fallen oder ob eine neue Masse gebildet werden soll, wurde schon hingewiesen.
3. Zu untersuchen ist nun, ob durch die aus Anlass eines Ausfolgungsantrages eines Erlagsgegners vom Erstgericht verfügte Trennung der bisher in einem Akt geführten Erlagssache, also durch die Massenbildung mit der Anführung von jeweils verschiedenen Personen auf der Seite der Erlagsgegner eine der materiellen Rechtskraft unterliegende Entscheidung über die Parteistellung der Erlagsgegner erfolgte oder ob darin ein bloß deklarativer, rein technischer Vorgang einer Aktenbildung zur Vorbereitung des Ausfolgungsbeschlusses zu erblicken ist. In diesem Fall wäre die Entscheidung ohne Einfluss auf die Rechte der Parteien des Erlagsverfahrens. Zu diesem Problem der Beschwer (Antrags- und Rekurslegitimation) ist Folgendes auszuführen:
4. Die Hinterlegung nach § 1425 ABGB hat die Schuldbefreiung des Erlegers zum Ziel. Die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung ist aber nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern im Rechtsweg zu klären (Reischauer aaO Rz 34 mwN). Das Außerstreitgericht prüft nur das Vorliegen von Erlagsgründen. Die Erlagsgegner werden durch die Erklärung des Erlegers bestimmt. Darüber hat das Gericht grundsätzlich nicht zu befinden. Es hat den Erlag für den genannten Erlagsgegner entgegenzunehmen. Eine eingeschränkte Prüfungspflicht kann sich aus zweifelhaften Erklärungen des Erlegers ergeben, der zu einer Klarstellung aufzufordern ist (5 Ob 32/00t). Nur wenn nach einer Schlüssigkeitsprüfung schon aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger des Erlegers sein kann, ist der Hinterlegungsantrag abzuweisen (SZ 71/158; Reischauer aaO Rz 17). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Parteistellung der Erlagsgegner, wenn der Erlag einmal vom Annahmegericht akzeptiert wurde, grundsätzlich nicht mehr verändert werden kann und bis zur Ausfolgung ihre maßgebliche Wirksamkeit behält.
5. Diese Auffassung vertritt im Ergebnis wohl auch das Rekursgericht, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluss von einer Spruchreife des Ausfolgungsantrages der Revisionsrekurswerberin trotz fehlender Zustimmung der weiteren Erlagsgegner ausging, weil der Ausfolgungsantrag nur die Erläge zum Gegenstand hat, bei denen der Dritterlagsgegner und die Vierterlagsgegnerin gerade nicht als Erlagsgegner angeführt wurden. Die vom Rekursgericht für überflüssig erachtete Massenbildung des Erstgerichtes hat auf die Entscheidung im Erfolglassungsverfahren jedenfalls dann keinen Einfluss, wenn die Entscheidung in beiden Fällen dieselbe wäre, also unabhängig davon, ob getrennte Erlagsmassen mit gesonderter Aktenführung gebildet werden oder nicht.
6. Diese Frage ist zu bejahen, weil - wie ausgeführt - die Bezeichnung der Erlagsgegner durch den Erleger bindend die Parteirollen festlegt. Die Erklärung des Erlegers ist grundsätzlich - wie jede Prozesserklärung - jedenfalls dann nicht widerruflich, wenn sie schon Gegenstand einer Gerichtsentscheidung (hier der Annahmebeschlüsse) wurde (vgl dazu Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 763). Zwar ist - wie schon ausgeführt - eine Ergänzung des Hinterlegungsantrags durch Nennung weiterer Erlagsgegner und eine Ergänzung des Annahmebeschlusses in diesem Sinn möglich. Damit wird der Erlag für weitere Personen bestimmt. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für den Fall, dass ein schon erlegter Gegenstand nachträglich einem weiteren Gläubiger gewidmet wird. Davon unterscheidet sich die hier zu beurteilende Vorgangsweise des Erlegers aber insofern, als er keine Erklärung dahin abgab, dass er die in der Vergangenheit nur für den Ersterlagsgegner und die Zweiterlagsgegnerin hinterlegten Mieten nunmehr auch (rückwirkend) für die weiteren Erlagsgegner (den Dritterlagsgegner und die Vierterlagsgegnerin) gewidmet wissen will. Er hat vielmehr nur weitere Mieten auch zugunsten dieser Personen erlegt. Der Rechtsstandpunkt des Dritterlagsgegners und der Vierterlagsgegnerin, die offenkundig auf alle erlegten Mieten Anspruch erheben und im Ausfolgungsverfahren Parteistellung in diesem Umfang anstreben, ist vom erklärten Willen des Erlegers hinsichtlich des den Gegenstand des Ausfolgungsantrags der Revisionsrekurswerberin bildenden Erlages nicht gedeckt. Selbst wenn man den aus den Erlagsberichten hervorgehenden Willen des Erlegers als zweifelhaft und aufklärungsbedürftig erachtete, ob er also mit der Anführung weiterer Erlagsgegner eine Rückwirkung auf alle schon erfolgten Hinterlegungen beabsichtigte, ist die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens hier im Hinblick auf die aktenkundigen klaren Äußerungen des Erlegers entbehrlich, der mehrmals bekundete, dass (sogar insgesamt) nur der Ersterlagsgegner und die Zweiterlagsgegnerin seine Erlagsgegner seien (ON 202 und 204). Damit liegt für das Ausfolgungsverfahren eine klargestellte maßgebliche Erklärung des Erlegers vor. Auf dieser Basis ist die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes über die Spruchreife einer Sachentscheidung unabhängig von einer Massenbildung und einer getrennten Aktenführung nicht zu beanstanden.
7. Damit kann sich aber die Revisionsrekurswerberin durch die angefochtene Entscheidung, die ebenso wie der erstinstanzliche Beschluss als verfahrensleitende Verfügung nicht in ihre Rechtssphäre eingreift (vgl zur Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Verfügungen RS0006284), nicht für beschwert erachten. Voraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist die Beschwer des Rechtsmittelwerbers. Das Rekursrecht steht nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluss beeinträchtigt werden (RS0006641). Der Mangel der Beschwer, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist, führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels. Dies gilt auch für das außerstreitige Verfahren (6 Ob 2378/96s mwN; RS0006880) und für Revisionsrekurse (8 Ob 543/88; 6 Ob 1/02v).
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